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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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§. 108. Das active Reichsvermögen.
dung des letzteren ermöglicht wird. Um jede gewagte Speku-
lation auszuschließen, bestimmt das Gesetz selbst die Kategorien
von Werthpapieren, in denen die Anlage des Fonds erfolgen darf,
ebenso die Art und Weise ihrer Verwahrung und Verwerthung 1).

Obgleich nun der Invalidenfonds durch die gesetzliche Zweck-
bestimmung und abgesonderte Verwaltung als ein besonderer Ver-
mögenscomplex aus dem allgemeinen Reichsvermögen ausgeschieden
ist, so besteht doch zwischen ihm und dem allgemeinen Staatshaus-
halt des Reiches ein enger Zusammenhang, da die aus dem In-
validenfonds zu bestreitenden Ausgaben nothwendige sind, zu
deren Leistung das Reich auch ohne die Existenz jenes Fonds ver-
pflichtet wäre und die es daher in dem Falle, daß der Invaliden-
fonds aufgebraucht sein würde, fortleisten müßte. Aus diesem
Grunde sind für jedes Jahr die Zinseinnahmen des Reichs-In-
validenfonds und die zur Ergänzung derselben flüssig zu machenden
Kapitalbestände im Reichshaushalts-Etat festzusetzen. Zinsen-
überschüsse
wachsen dem Reichs-Invalidenfonds unter keinen
Umständen zu, sondern sind in die Reichskasse abzuführen und in
die Einnahmen des Reichshaushalts-Etats einzustellen 2). Wenn
dagegen durch eine Mehreinnahme an Zinsen und durch eine Minder-
ausgabe an Pensionen u. s. w. der Kapitalzuschuß in der im
Reichshaushalts-Etat vorgesehenen Höhe nicht erforderlich wird, so
fällt der hierdurch ersparte Betrag nicht als Einnahme der Reichs-
kasse zu, sondern er verbleibt dem Kapitalbestande des Invaliden-
fonds, sowie im umgekehrten Falle ein Mehrbedarf durch einen
höheren Kapitalzuschuß des Invalidenfonds zu decken wäre. Wenn
durch das Erlöschen der auf den Invalidenfonds angewiesenen
Pensionen, und anderen Zahlungsverpflichtungen Activbestände des
Invalidenfonds entbehrlich werden, so ist über die Verwendung
derselben durch Reichsgesetz Bestimmung zu treffen 3) d. h. die
disponibel gewordenen Beträge sind nicht von Rechtswegen als
Einnahmen im Etat in Ansatz zu bringen, sondern sie bleiben so
lange ein freies, keinem bestimmten Zweck gewidmetes Aktivver-

1) Ges. v. 23. Mai 1873 §§. 2--5. Ges. v. 23. Febr 1876 §. 1 (R.G.Bl.
S. 24). Ges. v. 30. März 1879 §. 1 (R.G.Bl. S. 119).
2) Ges. v. 23. Mai 1873 §. 7.
3) Ges. v. 23. Mai 1873 §. 15.

§. 108. Das active Reichsvermögen.
dung des letzteren ermöglicht wird. Um jede gewagte Speku-
lation auszuſchließen, beſtimmt das Geſetz ſelbſt die Kategorien
von Werthpapieren, in denen die Anlage des Fonds erfolgen darf,
ebenſo die Art und Weiſe ihrer Verwahrung und Verwerthung 1).

Obgleich nun der Invalidenfonds durch die geſetzliche Zweck-
beſtimmung und abgeſonderte Verwaltung als ein beſonderer Ver-
mögenscomplex aus dem allgemeinen Reichsvermögen ausgeſchieden
iſt, ſo beſteht doch zwiſchen ihm und dem allgemeinen Staatshaus-
halt des Reiches ein enger Zuſammenhang, da die aus dem In-
validenfonds zu beſtreitenden Ausgaben nothwendige ſind, zu
deren Leiſtung das Reich auch ohne die Exiſtenz jenes Fonds ver-
pflichtet wäre und die es daher in dem Falle, daß der Invaliden-
fonds aufgebraucht ſein würde, fortleiſten müßte. Aus dieſem
Grunde ſind für jedes Jahr die Zinseinnahmen des Reichs-In-
validenfonds und die zur Ergänzung derſelben flüſſig zu machenden
Kapitalbeſtände im Reichshaushalts-Etat feſtzuſetzen. Zinſen-
überſchüſſe
wachſen dem Reichs-Invalidenfonds unter keinen
Umſtänden zu, ſondern ſind in die Reichskaſſe abzuführen und in
die Einnahmen des Reichshaushalts-Etats einzuſtellen 2). Wenn
dagegen durch eine Mehreinnahme an Zinſen und durch eine Minder-
ausgabe an Penſionen u. ſ. w. der Kapitalzuſchuß in der im
Reichshaushalts-Etat vorgeſehenen Höhe nicht erforderlich wird, ſo
fällt der hierdurch erſparte Betrag nicht als Einnahme der Reichs-
kaſſe zu, ſondern er verbleibt dem Kapitalbeſtande des Invaliden-
fonds, ſowie im umgekehrten Falle ein Mehrbedarf durch einen
höheren Kapitalzuſchuß des Invalidenfonds zu decken wäre. Wenn
durch das Erlöſchen der auf den Invalidenfonds angewieſenen
Penſionen, und anderen Zahlungsverpflichtungen Activbeſtände des
Invalidenfonds entbehrlich werden, ſo iſt über die Verwendung
derſelben durch Reichsgeſetz Beſtimmung zu treffen 3) d. h. die
disponibel gewordenen Beträge ſind nicht von Rechtswegen als
Einnahmen im Etat in Anſatz zu bringen, ſondern ſie bleiben ſo
lange ein freies, keinem beſtimmten Zweck gewidmetes Aktivver-

1) Geſ. v. 23. Mai 1873 §§. 2—5. Geſ. v. 23. Febr 1876 §. 1 (R.G.Bl.
S. 24). Geſ. v. 30. März 1879 §. 1 (R.G.Bl. S. 119).
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[210/0220] §. 108. Das active Reichsvermögen. dung des letzteren ermöglicht wird. Um jede gewagte Speku- lation auszuſchließen, beſtimmt das Geſetz ſelbſt die Kategorien von Werthpapieren, in denen die Anlage des Fonds erfolgen darf, ebenſo die Art und Weiſe ihrer Verwahrung und Verwerthung 1). Obgleich nun der Invalidenfonds durch die geſetzliche Zweck- beſtimmung und abgeſonderte Verwaltung als ein beſonderer Ver- mögenscomplex aus dem allgemeinen Reichsvermögen ausgeſchieden iſt, ſo beſteht doch zwiſchen ihm und dem allgemeinen Staatshaus- halt des Reiches ein enger Zuſammenhang, da die aus dem In- validenfonds zu beſtreitenden Ausgaben nothwendige ſind, zu deren Leiſtung das Reich auch ohne die Exiſtenz jenes Fonds ver- pflichtet wäre und die es daher in dem Falle, daß der Invaliden- fonds aufgebraucht ſein würde, fortleiſten müßte. Aus dieſem Grunde ſind für jedes Jahr die Zinseinnahmen des Reichs-In- validenfonds und die zur Ergänzung derſelben flüſſig zu machenden Kapitalbeſtände im Reichshaushalts-Etat feſtzuſetzen. Zinſen- überſchüſſe wachſen dem Reichs-Invalidenfonds unter keinen Umſtänden zu, ſondern ſind in die Reichskaſſe abzuführen und in die Einnahmen des Reichshaushalts-Etats einzuſtellen 2). Wenn dagegen durch eine Mehreinnahme an Zinſen und durch eine Minder- ausgabe an Penſionen u. ſ. w. der Kapitalzuſchuß in der im Reichshaushalts-Etat vorgeſehenen Höhe nicht erforderlich wird, ſo fällt der hierdurch erſparte Betrag nicht als Einnahme der Reichs- kaſſe zu, ſondern er verbleibt dem Kapitalbeſtande des Invaliden- fonds, ſowie im umgekehrten Falle ein Mehrbedarf durch einen höheren Kapitalzuſchuß des Invalidenfonds zu decken wäre. Wenn durch das Erlöſchen der auf den Invalidenfonds angewieſenen Penſionen, und anderen Zahlungsverpflichtungen Activbeſtände des Invalidenfonds entbehrlich werden, ſo iſt über die Verwendung derſelben durch Reichsgeſetz Beſtimmung zu treffen 3) d. h. die disponibel gewordenen Beträge ſind nicht von Rechtswegen als Einnahmen im Etat in Anſatz zu bringen, ſondern ſie bleiben ſo lange ein freies, keinem beſtimmten Zweck gewidmetes Aktivver- 1) Geſ. v. 23. Mai 1873 §§. 2—5. Geſ. v. 23. Febr 1876 §. 1 (R.G.Bl. S. 24). Geſ. v. 30. März 1879 §. 1 (R.G.Bl. S. 119). 2) Geſ. v. 23. Mai 1873 §. 7. 3) Geſ. v. 23. Mai 1873 §. 15.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 210. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/220>, abgerufen am 22.11.2024.