Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.§. 108. Das active Reichsvermögen. der Kriegskosten-Entschädigung zur Bildung eines solchen verwendetwurde. Hierher gehören: I. Die Reichs-Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen. 1) Frankfurter Friedensvertrag. Zusatz-Art. 1 §. 2 Ziff. 6 (R.G.Bl.
1871 S. 236) Vertrag zwischen Deutschland und Luxemburg v. 11. Juni 1872. Reichsges. v. 15. Juli 1872 (R.G.Bl. S. 329). §. 108. Das active Reichsvermögen. der Kriegskoſten-Entſchädigung zur Bildung eines ſolchen verwendetwurde. Hierher gehören: I. Die Reichs-Eiſenbahnen in Elſaß-Lothringen. 1) Frankfurter Friedensvertrag. Zuſatz-Art. 1 §. 2 Ziff. 6 (R.G.Bl.
1871 S. 236) Vertrag zwiſchen Deutſchland und Luxemburg v. 11. Juni 1872. Reichsgeſ. v. 15. Juli 1872 (R.G.Bl. S. 329). <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0213" n="203"/><fw place="top" type="header">§. 108. Das active Reichsvermögen.</fw><lb/> der Kriegskoſten-Entſchädigung zur Bildung eines ſolchen verwendet<lb/> wurde. Hierher gehören:</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">I.</hi> Die <hi rendition="#g">Reichs-Eiſenbahnen in Elſaß-Lothringen</hi>.<lb/> Durch den Zuſatz-Artikel 1 zum Frankfurter Frieden vom 10. Mai<lb/> 1871 hat die Deutſche Regierung die in den abgetretenen Gebiets-<lb/> theilen gelegenen, früher der Franzöſiſchen Oſtbahn-Geſellſchaft ge-<lb/> hörig geweſenen Eiſenbahnen für den Preis von 325 Millionen<lb/> Francs (260 Mill. Mark), die auf die Franzöſiſche Kriegsentſchä-<lb/> digung in Abzug gebracht worden ſind, erworben. Dieſes Beſitz-<lb/> thum iſt ſeitdem theils durch Beſchaffung von Betriebsmitteln und<lb/> Ausrüſtungsgegenſtänden verbeſſert, theils durch den Erwerb oder<lb/> die Herſtellung neuer Strecken ſehr erheblich vermehrt worden.<lb/> Die Geldmittel hierzu ſind zum größten Theile vom Reich bewilligt<lb/> worden, insbeſondere durch die Reichsgeſetze vom 22. Nov. 1871<lb/> (R.G.Bl. S. 396); vom 15. Juni 1872 (R.G.Bl. S. 209), vom<lb/> 18. Juni 1873 (R.G.Bl. S. 143); vom 21. Mai 1877 (R.G.Bl.<lb/> S. 513); vom 8. Mai 1878 (R.G.Bl. S. 93), vom 9. Juli 1879<lb/> (R.G.Bl. S. 195) und vom 24. Mai 1881 (R.G.Bl. S. 93). Hier-<lb/> zu treten jedoch noch Bewilligungen der Bezirke und Gemeinden<lb/> und andere Subventionen. Die Länge der durch den Frankfurter<lb/> Frieden erworbenen Strecken betrug 763,19 Kilometer; hinzuge-<lb/> kommen ſind bis Ende 1881 528,48 Kilometer (ungefähr 69 %),<lb/> ſo daß zu dieſem Zeitpunkte der Geſammtbeſitz des Reiches an im<lb/> Betriebe befindlichen Eiſenbahnſtrecken 1291,67 Kilom. betrug. Die<lb/> geſammten Herſtellungs- und Ausrüſtungskoſten des Bahnnetzes<lb/> ergeben eine Summe von rund 433 Millionen Mark; indeß iſt<lb/> hierbei in Betracht zu ziehen, daß der gemäß dem Frankfurter<lb/> Frieden an die Oſtbahn gezahlte Kaufpreis die wirklichen Her-<lb/> ſtellungskoſten der damals vorhandenen Strecken um rund 91½ Mill.<lb/> Mark überſteigt, ſo daß ſich der gegenwärtige Kapitalwerth des<lb/> Reichseiſenbahn-Netzes auf ungefähr 342 Millionen Mark berechnet.<lb/> Im Zuſammenhange mit der Verwaltung der Reichs-Eiſenbahnen<lb/> in Elſaß-Lothringen hat die Reichsregierung auch den Betrieb der<lb/> Wilhelm-Luxemburg-Bahnen in dem Großherzogthum Luxemburg<lb/> bis zum 31. Dezember 1912 übernommen <note place="foot" n="1)">Frankfurter Friedensvertrag. Zuſatz-Art. 1 §. 2 Ziff. 6 (R.G.Bl.<lb/> 1871 S. 236) Vertrag zwiſchen Deutſchland und Luxemburg v. 11. Juni 1872.<lb/> Reichsgeſ. v. 15. Juli 1872 (R.G.Bl. S. 329).</note>. Für die Ausrüſtung,<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [203/0213]
§. 108. Das active Reichsvermögen.
der Kriegskoſten-Entſchädigung zur Bildung eines ſolchen verwendet
wurde. Hierher gehören:
I. Die Reichs-Eiſenbahnen in Elſaß-Lothringen.
Durch den Zuſatz-Artikel 1 zum Frankfurter Frieden vom 10. Mai
1871 hat die Deutſche Regierung die in den abgetretenen Gebiets-
theilen gelegenen, früher der Franzöſiſchen Oſtbahn-Geſellſchaft ge-
hörig geweſenen Eiſenbahnen für den Preis von 325 Millionen
Francs (260 Mill. Mark), die auf die Franzöſiſche Kriegsentſchä-
digung in Abzug gebracht worden ſind, erworben. Dieſes Beſitz-
thum iſt ſeitdem theils durch Beſchaffung von Betriebsmitteln und
Ausrüſtungsgegenſtänden verbeſſert, theils durch den Erwerb oder
die Herſtellung neuer Strecken ſehr erheblich vermehrt worden.
Die Geldmittel hierzu ſind zum größten Theile vom Reich bewilligt
worden, insbeſondere durch die Reichsgeſetze vom 22. Nov. 1871
(R.G.Bl. S. 396); vom 15. Juni 1872 (R.G.Bl. S. 209), vom
18. Juni 1873 (R.G.Bl. S. 143); vom 21. Mai 1877 (R.G.Bl.
S. 513); vom 8. Mai 1878 (R.G.Bl. S. 93), vom 9. Juli 1879
(R.G.Bl. S. 195) und vom 24. Mai 1881 (R.G.Bl. S. 93). Hier-
zu treten jedoch noch Bewilligungen der Bezirke und Gemeinden
und andere Subventionen. Die Länge der durch den Frankfurter
Frieden erworbenen Strecken betrug 763,19 Kilometer; hinzuge-
kommen ſind bis Ende 1881 528,48 Kilometer (ungefähr 69 %),
ſo daß zu dieſem Zeitpunkte der Geſammtbeſitz des Reiches an im
Betriebe befindlichen Eiſenbahnſtrecken 1291,67 Kilom. betrug. Die
geſammten Herſtellungs- und Ausrüſtungskoſten des Bahnnetzes
ergeben eine Summe von rund 433 Millionen Mark; indeß iſt
hierbei in Betracht zu ziehen, daß der gemäß dem Frankfurter
Frieden an die Oſtbahn gezahlte Kaufpreis die wirklichen Her-
ſtellungskoſten der damals vorhandenen Strecken um rund 91½ Mill.
Mark überſteigt, ſo daß ſich der gegenwärtige Kapitalwerth des
Reichseiſenbahn-Netzes auf ungefähr 342 Millionen Mark berechnet.
Im Zuſammenhange mit der Verwaltung der Reichs-Eiſenbahnen
in Elſaß-Lothringen hat die Reichsregierung auch den Betrieb der
Wilhelm-Luxemburg-Bahnen in dem Großherzogthum Luxemburg
bis zum 31. Dezember 1912 übernommen 1). Für die Ausrüſtung,
1) Frankfurter Friedensvertrag. Zuſatz-Art. 1 §. 2 Ziff. 6 (R.G.Bl.
1871 S. 236) Vertrag zwiſchen Deutſchland und Luxemburg v. 11. Juni 1872.
Reichsgeſ. v. 15. Juli 1872 (R.G.Bl. S. 329).
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