Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.§. 107. Der Reichsfiskus. rechnen könnten. Eine ausdrückliche Anerkennung hat der Rechts-grundsatz, daß der Reichsfiskus in jedem Gliedstaate des Bundes dem Landesfiskus gleichgestellt ist, in dem Gesetz vom 25. Mai 1873 §. 1 Abs. 2 gefunden: "Hinsichtlich der Befreiung von Steuern und sonstigen ding- Auch die Reichsbank und ihre Zweiganstalten sind im ge- Dagegen besteht durchaus kein Grund, aus welchem der Reichs- Von diesem Prinzip aus ist die bestrittene Frage zu ent- 1) Bankgesetz v. 14. März 1875 §. 21 (R.G.Bl. S. 183). 2) Die Post und Telegraphie ist als industrielles Unternehmen
§. 107. Der Reichsfiskus. rechnen könnten. Eine ausdrückliche Anerkennung hat der Rechts-grundſatz, daß der Reichsfiskus in jedem Gliedſtaate des Bundes dem Landesfiskus gleichgeſtellt iſt, in dem Geſetz vom 25. Mai 1873 §. 1 Abſ. 2 gefunden: „Hinſichtlich der Befreiung von Steuern und ſonſtigen ding- Auch die Reichsbank und ihre Zweiganſtalten ſind im ge- Dagegen beſteht durchaus kein Grund, aus welchem der Reichs- Von dieſem Prinzip aus iſt die beſtrittene Frage zu ent- 1) Bankgeſetz v. 14. März 1875 §. 21 (R.G.Bl. S. 183). 2) Die Poſt und Telegraphie iſt als induſtrielles Unternehmen
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§. 107. Der Reichsfiskus.
rechnen könnten. Eine ausdrückliche Anerkennung hat der Rechts-
grundſatz, daß der Reichsfiskus in jedem Gliedſtaate des Bundes
dem Landesfiskus gleichgeſtellt iſt, in dem Geſetz vom 25. Mai
1873 §. 1 Abſ. 2 gefunden:
„Hinſichtlich der Befreiung von Steuern und ſonſtigen ding-
lichen Laſten ſind die im Eigenthum des Reiches befindlichen
Gegenſtände den im Eigenthume des einzelnen Staates be-
findlichen gleichartigen Gegenſtänden gleichgeſtellt.“
Auch die Reichsbank und ihre Zweiganſtalten ſind im ge-
ſammten Reichsgebiete frei von ſtaatlichen Einkommen- und Ge-
werbeſteuern 1).
Dagegen beſteht durchaus kein Grund, aus welchem der Reichs-
fiskus in irgend einem Theile des Bundesgebietes eine beſſere
Stellung als der Landesfiskus beanſpruchen könnte.
Von dieſem Prinzip aus iſt die beſtrittene Frage zu ent-
ſcheiden, ob der Reichsfiskus der Kommunal-Beſteuerung unter-
liegt. Inſoweit der Landesfiskus von der Entrichtung der Kom-
munalſteuer befreit iſt, wird auch dem Reichsfiskus das gleiche
Recht zuzuſprechen ſein, da dieſelben Gründe, auf denen die Kom-
munalſteuerfreiheit des Landesfiskus beruht, auch für den Reichs-
fiskus Geltung haben, weil auch dieſer einheimiſcher Fiskus
iſt. Wenn dagegen in einem Bundesſtaate die Finanzwirthſchaft
der Kommunen auf Grund der Landesgeſetze in der Weiſe geregelt
iſt, daß fiskaliſches Eigenthum oder ein fiskaliſcher Gewerbebetrieb
zu den Koſten des Gemeindehaushalts beitragspflichtig iſt, ſo muß
dies den Reichsfiskus in demſelben Umfange wie den Landesfiskus
treffen, da ja auch den Etabliſſements des Reiches die kommunalen
Einrichtungen und Anlagen in vollem Maaße zu Gute kommen.
Hinſichtlich der von den Kommunen erhobenen Grundſteuer-
und Gebäudeſteuer-Beträge iſt dies durch das citirte Reichs-
geſetz ausdrücklich anerkannt; für die indirecten Abgaben
(ſtädtiſches Octroi, Gasſteuer u. dgl.) verſteht ſich die Steuerpflicht
von ſelbſt; auch der Entrichtung einer Kommunal-Gewerbeſteuer
kann ſich der Reichsfiskus nicht entziehen, falls er ein ſteuerpflich-
tiges Gewerbe betreibt 2). Dagegen iſt es in hohem Grade zwei-
1) Bankgeſetz v. 14. März 1875 §. 21 (R.G.Bl. S. 183).
2) Die Poſt und Telegraphie iſt als induſtrielles Unternehmen
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