Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.§. 106. Die Kosten und Gebühren. Verfahren vor den Landesgerichten und den Bundesstaaten in demVerfahren vor dem Reichsgerichte 1). b) Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten Ausländer haben auf das Armenrecht nur insoweit Anspruch, 1) Gerichtskostenges. §. 98 Abs. 1. Die Gebührenfreiheit involvirt aber nicht die Befreiung von der Pflicht, die erwachsenden Auslagen zu ersetzen. In dem Gerichtskostengesetz werden durchweg Gebühren und Auslagen scharf von einander unterschieden. 2) Civilproz.O. §. 107 Ziff. 1 und 2. Die Vorschriften der Civilproz.O. über das Armenrecht finden auch auf Konkurssachen Anwendung. Konk.O. §. 65. 3) Der Nachweis ist zu führen durch eine "von der obrigkeitlichen Be- hörde" der Partei ausgestelltes Zeugniß. Civilproz.O. §. 109 Abs. 2. 4) Civilproz.O. §. 106 Abs. 1. 5) ebendas. Abs. 2. 6) Vgl. z. B. die Vereinbarung mit Belgien v. 18. Oktober 1878, mit Luxemburg v. 12. Juni 1879, mit Italien v. 1. Oktob. 1879 (R.G.Bl. 1879 S. 316. 318. 312.) 7) Civilproz.O. §§. 109. 110. 117. 118. Daher kann nach Erledigung einer Instanz für dieselbe das Armenrecht nicht mehr bewilligt werden. Beschl. des Reichsgerichts v. 27. Juli 1880. Entscheidungen in Civilsachen Bd. II. S. 378. 8) Civilproz.O. §§. 112. 113.
§. 106. Die Koſten und Gebühren. Verfahren vor den Landesgerichten und den Bundesſtaaten in demVerfahren vor dem Reichsgerichte 1). b) Befreiung von der Sicherheitsleiſtung für die Prozeßkoſten Ausländer haben auf das Armenrecht nur inſoweit Anſpruch, 1) Gerichtskoſtengeſ. §. 98 Abſ. 1. Die Gebührenfreiheit involvirt aber nicht die Befreiung von der Pflicht, die erwachſenden Auslagen zu erſetzen. In dem Gerichtskoſtengeſetz werden durchweg Gebühren und Auslagen ſcharf von einander unterſchieden. 2) Civilproz.O. §. 107 Ziff. 1 und 2. Die Vorſchriften der Civilproz.O. über das Armenrecht finden auch auf Konkursſachen Anwendung. Konk.O. §. 65. 3) Der Nachweis iſt zu führen durch eine „von der obrigkeitlichen Be- hörde“ der Partei ausgeſtelltes Zeugniß. Civilproz.O. §. 109 Abſ. 2. 4) Civilproz.O. §. 106 Abſ. 1. 5) ebendaſ. Abſ. 2. 6) Vgl. z. B. die Vereinbarung mit Belgien v. 18. Oktober 1878, mit Luxemburg v. 12. Juni 1879, mit Italien v. 1. Oktob. 1879 (R.G.Bl. 1879 S. 316. 318. 312.) 7) Civilproz.O. §§. 109. 110. 117. 118. Daher kann nach Erledigung einer Inſtanz für dieſelbe das Armenrecht nicht mehr bewilligt werden. Beſchl. des Reichsgerichts v. 27. Juli 1880. Entſcheidungen in Civilſachen Bd. II. S. 378. 8) Civilproz.O. §§. 112. 113.
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§. 106. Die Koſten und Gebühren.
Verfahren vor den Landesgerichten und den Bundesſtaaten in dem
Verfahren vor dem Reichsgerichte 1).
b) Befreiung von der Sicherheitsleiſtung für die Prozeßkoſten
und einſtweilige Befreiung von der Berichtigung der rückſtän-
digen und künftig erwachſenden Gerichtskoſten, einſchließlich der
Gebühren der Beamten, der den Zeugen und den Sachverſtändigen
zu gewährenden Vergütung und der ſonſtigen baaren Auslagen,
ſowie der Stempelſteuer erlangt eine Partei in bürgerlichen Rechts-
ſtreitigkeiten durch Bewilligung des Armenrechts 2). Auf Be-
willigung des Armenrechts hat nur Anſpruch, wer außer Stande
iſt, ohne Beeinträchtigung des für ihn und ſeine Familie nothwen-
digen Unterhalts die Koſten des Prozeſſes zu beſtreiten 3); es iſt
zu verſagen, wenn die beabſichtigte Rechtsverfolgung oder Rechts-
vertheidigung muthwillig oder ausſichtslos erſcheint 4).
Ausländer haben auf das Armenrecht nur inſoweit Anſpruch,
als die Gegenſeitigkeit verbürgt iſt 5), was in der Regel nur durch
Abſchluß eines Staatsvertrages geſchehen kann 6). Ueber das Ge-
ſuch um Bewilligung des Armenrechts entſcheidet das Prozeßge-
richt und zwar erfolgt die Bewilligung für jede Inſtanz beſonders 7).
Das Armenrecht kann zu jeder Zeit entzogen werden, wenn ſich
ergiebt, daß eine Vorausſetzung der Bewilligung nicht vorhanden
war oder nicht mehr vorhanden iſt, und es erliſcht mit dem Tode
der Perſon, welcher es bewilligt iſt 8). Sobald die Partei, der
1) Gerichtskoſtengeſ. §. 98 Abſ. 1. Die Gebührenfreiheit involvirt aber
nicht die Befreiung von der Pflicht, die erwachſenden Auslagen zu erſetzen.
In dem Gerichtskoſtengeſetz werden durchweg Gebühren und Auslagen ſcharf
von einander unterſchieden.
2) Civilproz.O. §. 107 Ziff. 1 und 2. Die Vorſchriften der Civilproz.O.
über das Armenrecht finden auch auf Konkursſachen Anwendung. Konk.O. §. 65.
3) Der Nachweis iſt zu führen durch eine „von der obrigkeitlichen Be-
hörde“ der Partei ausgeſtelltes Zeugniß. Civilproz.O. §. 109 Abſ. 2.
4) Civilproz.O. §. 106 Abſ. 1.
5) ebendaſ. Abſ. 2.
6) Vgl. z. B. die Vereinbarung mit Belgien v. 18. Oktober 1878, mit
Luxemburg v. 12. Juni 1879, mit Italien v. 1. Oktob. 1879 (R.G.Bl.
1879 S. 316. 318. 312.)
7) Civilproz.O. §§. 109. 110. 117. 118. Daher kann nach Erledigung
einer Inſtanz für dieſelbe das Armenrecht nicht mehr bewilligt werden. Beſchl.
des Reichsgerichts v. 27. Juli 1880. Entſcheidungen in Civilſachen Bd. II. S. 378.
8) Civilproz.O. §§. 112. 113.
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