Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.§. 106. Die Kosten und Gebühren. der Gerichtsorganisation und des gerichtlichen Verfahrens gleich-mäßig geregelt werden mußten, von den Prozeßkosten. Um das Verhältniß der Autonomie der Einzelstaaten zu der Gesetzgebung des Reiches zu bestimmen, ist daher im Wesentlichen folgende Unterscheidung zu machen: Die Autonomie der Einzelstaaten besteht hinsichtlich aller der- Aus diesem Prinzip ergiebt sich, daß sich die Autonomie Dagegen erstreckt sich die Reichsgesetzgebung unter Ausschluß 1. Die Verpflichtungsgründe zur Zahlung oder 1) Strafproz.O. §§. 497--505. Civilproz.O. §. 87 ff. u. a. O. Gerichts- kostengesetz §. 86 ff. 2) Strafproz.O. §. 496. Civilproz.O. §. 279 Abs. 2.
§. 106. Die Koſten und Gebühren. der Gerichtsorganiſation und des gerichtlichen Verfahrens gleich-mäßig geregelt werden mußten, von den Prozeßkoſten. Um das Verhältniß der Autonomie der Einzelſtaaten zu der Geſetzgebung des Reiches zu beſtimmen, iſt daher im Weſentlichen folgende Unterſcheidung zu machen: Die Autonomie der Einzelſtaaten beſteht hinſichtlich aller der- Aus dieſem Prinzip ergiebt ſich, daß ſich die Autonomie Dagegen erſtreckt ſich die Reichsgeſetzgebung unter Ausſchluß 1. Die Verpflichtungsgründe zur Zahlung oder 1) Strafproz.O. §§. 497—505. Civilproz.O. §. 87 ff. u. a. O. Gerichts- koſtengeſetz §. 86 ff. 2) Strafproz.O. §. 496. Civilproz.O. §. 279 Abſ. 2.
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§. 106. Die Koſten und Gebühren.
der Gerichtsorganiſation und des gerichtlichen Verfahrens gleich-
mäßig geregelt werden mußten, von den Prozeßkoſten. Um das
Verhältniß der Autonomie der Einzelſtaaten zu der Geſetzgebung
des Reiches zu beſtimmen, iſt daher im Weſentlichen folgende
Unterſcheidung zu machen:
Die Autonomie der Einzelſtaaten beſteht hinſichtlich aller der-
jenigen Koſten, welche als Staatsverwaltungskoſten von den
Staatskaſſen zu tragen ſind, da in dieſer Hinſicht für das
Reich keine Veranlaſſung zur Bevormundung der Einzelſtaaten
gegeben war; dagegen greift die Reichsgeſetzgebung Platz hinſicht-
lich aller derjenigen Koſten, welche von den Parteien zu tragen
ſind, und zwar auch dann, wenn die Beträge zunächſt von der
Staatskaſſe zu zahlen und von den Parteien nur eventuell ihr zu
erſetzen ſind, wie z. B. Gebühren für Zeugen und Sachverſtändige.
Aus dieſem Prinzip ergiebt ſich, daß ſich die Autonomie
der Einzelſtaaten erſtreckt: auf alle ſächlichen Ausgaben der
Gerichtsverwaltung, auf die Höhe der Reiſekoſten, welche den
Schöffen, Geſchworenen und Mitgliedern des Ausſchuſſes zur Auf-
ſtellung der Dienſtliſten zu gewähren ſind, und insbeſondere auf
die Normirung der Gehalte und anderen Dienſteinkünfte ſowie
der Penſionsverhältniſſe aller im Juſtizdienſte berufsmäßig ange-
ſtellten Beamten mit Einſchluß der richterlichen. Für die Juſtiz-
beamten giebt es keine vom Reiche aufgeſtellten Normalbeſoldungs-
ſätze wie für die Offiziere und Militärbeamten.
Dagegen erſtreckt ſich die Reichsgeſetzgebung unter Ausſchluß
der einzelſtaatlichen Autonomie für den Bereich der ordentlichen
ſtreitigen Gerichtsbarkeit auf folgende Punkte:
1. Die Verpflichtungsgründe zur Zahlung oder
zur Erſtattung von Prozeßkoſten. Dieſelben ſind in den Prozeß-
Ordnungen beſtimmt 1). Die Frage, wer zur Tragung der Prozeß-
koſten verpflichtet iſt, bildet einen Nebenbeſtandtheil jeder rechts-
hängigen Sache und iſt in jedem einzelnen Falle ex officio durch
richterliche Entſcheidung feſtzuſtellen 2). Eine nähere Erörterung
dieſer Verpflichtungsgründe iſt ohne ſtaatsrechtliches Intereſſe; ſie
1) Strafproz.O. §§. 497—505. Civilproz.O. §. 87 ff. u. a. O. Gerichts-
koſtengeſetz §. 86 ff.
2) Strafproz.O. §. 496. Civilproz.O. §. 279 Abſ. 2.
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