Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.§. 105. Die Zeugenpflicht. diejenigen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Ver-fügung über ihr Vermögen beschränkt sind 1). 5. Der Grundsatz, daß die Ernennung der Richter auf Lebens- 6. Die Beisitzer der Konsulargerichte sind den Han- §. 105. Die Zeugenpflicht*). I. Die Verpflichtung, einer Behörde auf Erfordern eine Aus- 1) ebendas. §. 113 Abs. 2. 2) ebenda §. 112. 3) ebenda §. 117. 4) Ges. über die Konsulargerichtsbarkeit v. 10. Juli 1879. §. 7. *) Wahlberg in Grünhut's Zeitschrift Bd. I. (1874) S. 171 ff. Do-
chow, der Zeugnißzwang. Jena 1877. Fr. Oetker in Goltdammer's Archiv Bd. 26 S. 113 ff. v. Schrutka-Rechtenstamm, Zeugnißpflicht und Zeugnißzwang im österr. Civilproz. Wien 1879. Geyer in v. Holtzen- §. 105. Die Zeugenpflicht. diejenigen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Ver-fügung über ihr Vermögen beſchränkt ſind 1). 5. Der Grundſatz, daß die Ernennung der Richter auf Lebens- 6. Die Beiſitzer der Konſulargerichte ſind den Han- §. 105. Die Zeugenpflicht*). I. Die Verpflichtung, einer Behörde auf Erfordern eine Aus- 1) ebendaſ. §. 113 Abſ. 2. 2) ebenda §. 112. 3) ebenda §. 117. 4) Geſ. über die Konſulargerichtsbarkeit v. 10. Juli 1879. §. 7. *) Wahlberg in Grünhut’s Zeitſchrift Bd. I. (1874) S. 171 ff. Do-
chow, der Zeugnißzwang. Jena 1877. Fr. Oetker in Goltdammer’s Archiv Bd. 26 S. 113 ff. v. Schrutka-Rechtenſtamm, Zeugnißpflicht und Zeugnißzwang im öſterr. Civilproz. Wien 1879. Geyer in v. Holtzen- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0164" n="154"/><fw place="top" type="header">§. 105. Die Zeugenpflicht.</fw><lb/> diejenigen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Ver-<lb/> fügung über ihr Vermögen beſchränkt ſind <note place="foot" n="1)">ebendaſ. §. 113 Abſ. 2.</note>.</p><lb/> <p>5. Der Grundſatz, daß die Ernennung der Richter auf Lebens-<lb/> zeit erfolgt, findet auf Handelsrichter keine Anwendung; ſie werden<lb/> für die Dauer von drei Jahren ernannt, können aber nach Ablauf<lb/> dieſer Zeit wieder ernannt werden <note place="foot" n="2)">ebenda §. 112.</note>. Wenn ein Handelsrichter<lb/> während dieſer Zeit eine derjenigen Eigenſchaften verliert, von<lb/> denen die Befähigung zum Handelsrichteramt abhängig iſt, ſo er-<lb/> folgt ſeine Enthebung vom Amte, falls er dieſelbe nicht ſelbſt bei<lb/> dem Landesherrn (oder Senat) beantragt, durch Richterſpruch. Die<lb/> Entſcheidung erfolgt nach Anhörung des Betheiligten durch den<lb/> erſten Civilſenat des Oberlandesgerichts <note place="foot" n="3)">ebenda §. 117.</note>.</p><lb/> <p>6. Die <hi rendition="#g">Beiſitzer der Konſulargerichte</hi> ſind den Han-<lb/> delsrichtern in Beziehung auf die ſtaatsrechtliche Natur ihrer Amts-<lb/> führung an die Seite zu ſtellen; auch ſie werden für einen ge-<lb/> wiſſen Zeitraum <hi rendition="#g">ernannt</hi>, es beſteht <hi rendition="#g">keine Verpflichtung</hi><lb/> das Amt zu übernehmen, und daſſelbe wird als Ehrenamt d. h.<lb/><hi rendition="#g">unentgeldlich</hi> geführt. Die Ernennung erfolgt durch den<lb/><hi rendition="#g">Konſul</hi>, eine kaiſerliche Beſtallung wird nicht ertheilt; die Amts-<lb/> periode dauert <hi rendition="#g">ein Jahr</hi>, nach deſſen Ablauf eine Wieder-Er-<lb/> nennung derſelben Perſonen geſtattet iſt. Fähig zu Beiſitzern er-<lb/> nannt zu werden ſind alle „achtbaren Gerichtseingeſeſſenen“ und<lb/> in deren Ermangelung alle ſonſtigen achtbaren Einwohner des<lb/> Konſularbezirks; es iſt alſo nicht einmal die Reichsangehörigkeit<lb/> ein abſolutes Erforderniß <note place="foot" n="4)">Geſ. über die Konſulargerichtsbarkeit v. 10. Juli 1879. §. 7.</note>.</p> </div> </div><lb/> <div n="2"> <head>§. 105. <hi rendition="#b">Die Zeugenpflicht</hi><note xml:id="seg2pn_17_1" next="#seg2pn_17_2" place="foot" n="*)"><hi rendition="#g">Wahlberg</hi> in Grünhut’s Zeitſchrift Bd. <hi rendition="#aq">I.</hi> (1874) S. 171 ff. <hi rendition="#g">Do-<lb/> chow</hi>, der Zeugnißzwang. Jena 1877. Fr. <hi rendition="#g">Oetker</hi> in Goltdammer’s<lb/> Archiv Bd. 26 S. 113 ff. v. <hi rendition="#g">Schrutka-Rechtenſtamm</hi>, Zeugnißpflicht<lb/> und Zeugnißzwang im öſterr. Civilproz. Wien 1879. <hi rendition="#g">Geyer</hi> in v. Holtzen-</note>.</head><lb/> <p><hi rendition="#aq">I.</hi> Die Verpflichtung, einer Behörde auf Erfordern eine Aus-<lb/> ſage über das Wiſſen oder Nichtwiſſen von Thatſachen zu machen,<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [154/0164]
§. 105. Die Zeugenpflicht.
diejenigen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Ver-
fügung über ihr Vermögen beſchränkt ſind 1).
5. Der Grundſatz, daß die Ernennung der Richter auf Lebens-
zeit erfolgt, findet auf Handelsrichter keine Anwendung; ſie werden
für die Dauer von drei Jahren ernannt, können aber nach Ablauf
dieſer Zeit wieder ernannt werden 2). Wenn ein Handelsrichter
während dieſer Zeit eine derjenigen Eigenſchaften verliert, von
denen die Befähigung zum Handelsrichteramt abhängig iſt, ſo er-
folgt ſeine Enthebung vom Amte, falls er dieſelbe nicht ſelbſt bei
dem Landesherrn (oder Senat) beantragt, durch Richterſpruch. Die
Entſcheidung erfolgt nach Anhörung des Betheiligten durch den
erſten Civilſenat des Oberlandesgerichts 3).
6. Die Beiſitzer der Konſulargerichte ſind den Han-
delsrichtern in Beziehung auf die ſtaatsrechtliche Natur ihrer Amts-
führung an die Seite zu ſtellen; auch ſie werden für einen ge-
wiſſen Zeitraum ernannt, es beſteht keine Verpflichtung
das Amt zu übernehmen, und daſſelbe wird als Ehrenamt d. h.
unentgeldlich geführt. Die Ernennung erfolgt durch den
Konſul, eine kaiſerliche Beſtallung wird nicht ertheilt; die Amts-
periode dauert ein Jahr, nach deſſen Ablauf eine Wieder-Er-
nennung derſelben Perſonen geſtattet iſt. Fähig zu Beiſitzern er-
nannt zu werden ſind alle „achtbaren Gerichtseingeſeſſenen“ und
in deren Ermangelung alle ſonſtigen achtbaren Einwohner des
Konſularbezirks; es iſt alſo nicht einmal die Reichsangehörigkeit
ein abſolutes Erforderniß 4).
§. 105. Die Zeugenpflicht *).
I. Die Verpflichtung, einer Behörde auf Erfordern eine Aus-
ſage über das Wiſſen oder Nichtwiſſen von Thatſachen zu machen,
1) ebendaſ. §. 113 Abſ. 2.
2) ebenda §. 112.
3) ebenda §. 117.
4) Geſ. über die Konſulargerichtsbarkeit v. 10. Juli 1879. §. 7.
*) Wahlberg in Grünhut’s Zeitſchrift Bd. I. (1874) S. 171 ff. Do-
chow, der Zeugnißzwang. Jena 1877. Fr. Oetker in Goltdammer’s
Archiv Bd. 26 S. 113 ff. v. Schrutka-Rechtenſtamm, Zeugnißpflicht
und Zeugnißzwang im öſterr. Civilproz. Wien 1879. Geyer in v. Holtzen-
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