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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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§. 104. Der Gerichtsdienst.
auf ihre Rechte und Pflichten den richterlichen Beamten gleichge-
stellt werden 1).

Die Regelung der Dienstverhältnisse der Handelsrichter ist
im Allgemeinen den Einzelstaaten überlassen; das Reichsgesetz hat
sich darauf beschränkt, einige Normativbestimmungen aufzustellen,
an welche die Einzelstaaten gebunden sind. Auch hierin zeigt sich
die staatsrechtliche Gleichartigkeit des Dienstverhältnisses der Han-
delsrichter und der berufsmäßigen richterlichen Beamten und der
Gegensatz zu der gesetzlichen Dienstpflicht der Schöffen und Ge-
schworenen.

2. Aus diesen Erörterungen ergiebt sich, daß die Handels-
richter Beamte sind; ihre Dienstpflicht beruht auf einer von ihnen
acceptirten Anstellung, einem öffentlichrechtlichen Dienstvertrage.
Der oben Bd. I. §. 37 entwickelte Begriff des "Beamten" paßt
vollkommen auf den Handelsrichter. Dem entspricht es, daß das
Reichsgesetz ihnen ausdrücklich "während der Dauer ihres Amtes
in Beziehung auf dasselbe alle Rechte und Pflichten richterlicher
Beamten" zuschreibt 2). Sie haben daher die Verpflichtung zur
Wahrnehmung der Amtsgeschäfte, sie bedürfen eines Urlaubs,
um davon dispensirt zu werden, sie sind zur Bewahrung des Amts-
geheimnisses verbunden 3); sie müssen in demselben Umfange wie
andere Richter den Befehlen der vorgesetzten Behörden Folge lei-
sten; sie haben insbesondere auch die Pflicht eines achtungswür-
digen Verhaltens in und außer dem Amt; die für Richter be-
stehenden Beschränkungen hinsichtlich der Annahme von Titel, Or-
den und Ehrenzeichen, von Geschenken oder Belohnungen u. s. w.
finden auch auf sie Anwendung. Die Handelsrichter sind daher

1) Diese Auffassung findet auch eine Bestätigung in den Motiven S. 129
(Hahn S. 121), woselbst es heißt: "Auch ein Ersatz der dem Handelsrichter
für die etwaigen Reisen zum Gerichtsort erwachsenden Kosten kann ihm nicht
zugesichert werden. Der außerhalb des Gerichtsorts wohnhafte Kaufmann,
der eine Ernennung als Handelsrichter annimmt, läßt
sich dadurch gefallen
, daß der Staat während seiner Amtsperiode auf
seine Dienste am Gerichtsort rechnen kann."
2) Gerichtsverf.Ges. §. 116.
3) Deshalb sind im §. 200 des angef. Ges., welcher den Schöffen und
Geschworenen die Amtsverschwiegenheit auferlegt, die Handelsrichter mit Recht
übergangen, da sich für sie diese Pflicht von selbst aus ihrer Beamtenstellung
ergiebt.

§. 104. Der Gerichtsdienſt.
auf ihre Rechte und Pflichten den richterlichen Beamten gleichge-
ſtellt werden 1).

Die Regelung der Dienſtverhältniſſe der Handelsrichter iſt
im Allgemeinen den Einzelſtaaten überlaſſen; das Reichsgeſetz hat
ſich darauf beſchränkt, einige Normativbeſtimmungen aufzuſtellen,
an welche die Einzelſtaaten gebunden ſind. Auch hierin zeigt ſich
die ſtaatsrechtliche Gleichartigkeit des Dienſtverhältniſſes der Han-
delsrichter und der berufsmäßigen richterlichen Beamten und der
Gegenſatz zu der geſetzlichen Dienſtpflicht der Schöffen und Ge-
ſchworenen.

2. Aus dieſen Erörterungen ergiebt ſich, daß die Handels-
richter Beamte ſind; ihre Dienſtpflicht beruht auf einer von ihnen
acceptirten Anſtellung, einem öffentlichrechtlichen Dienſtvertrage.
Der oben Bd. I. §. 37 entwickelte Begriff des „Beamten“ paßt
vollkommen auf den Handelsrichter. Dem entſpricht es, daß das
Reichsgeſetz ihnen ausdrücklich „während der Dauer ihres Amtes
in Beziehung auf daſſelbe alle Rechte und Pflichten richterlicher
Beamten“ zuſchreibt 2). Sie haben daher die Verpflichtung zur
Wahrnehmung der Amtsgeſchäfte, ſie bedürfen eines Urlaubs,
um davon dispenſirt zu werden, ſie ſind zur Bewahrung des Amts-
geheimniſſes verbunden 3); ſie müſſen in demſelben Umfange wie
andere Richter den Befehlen der vorgeſetzten Behörden Folge lei-
ſten; ſie haben insbeſondere auch die Pflicht eines achtungswür-
digen Verhaltens in und außer dem Amt; die für Richter be-
ſtehenden Beſchränkungen hinſichtlich der Annahme von Titel, Or-
den und Ehrenzeichen, von Geſchenken oder Belohnungen u. ſ. w.
finden auch auf ſie Anwendung. Die Handelsrichter ſind daher

1) Dieſe Auffaſſung findet auch eine Beſtätigung in den Motiven S. 129
(Hahn S. 121), woſelbſt es heißt: „Auch ein Erſatz der dem Handelsrichter
für die etwaigen Reiſen zum Gerichtsort erwachſenden Koſten kann ihm nicht
zugeſichert werden. Der außerhalb des Gerichtsorts wohnhafte Kaufmann,
der eine Ernennung als Handelsrichter annimmt, läßt
ſich dadurch gefallen
, daß der Staat während ſeiner Amtsperiode auf
ſeine Dienſte am Gerichtsort rechnen kann.“
2) Gerichtsverf.Geſ. §. 116.
3) Deshalb ſind im §. 200 des angef. Geſ., welcher den Schöffen und
Geſchworenen die Amtsverſchwiegenheit auferlegt, die Handelsrichter mit Recht
übergangen, da ſich für ſie dieſe Pflicht von ſelbſt aus ihrer Beamtenſtellung
ergiebt.
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[152/0162] §. 104. Der Gerichtsdienſt. auf ihre Rechte und Pflichten den richterlichen Beamten gleichge- ſtellt werden 1). Die Regelung der Dienſtverhältniſſe der Handelsrichter iſt im Allgemeinen den Einzelſtaaten überlaſſen; das Reichsgeſetz hat ſich darauf beſchränkt, einige Normativbeſtimmungen aufzuſtellen, an welche die Einzelſtaaten gebunden ſind. Auch hierin zeigt ſich die ſtaatsrechtliche Gleichartigkeit des Dienſtverhältniſſes der Han- delsrichter und der berufsmäßigen richterlichen Beamten und der Gegenſatz zu der geſetzlichen Dienſtpflicht der Schöffen und Ge- ſchworenen. 2. Aus dieſen Erörterungen ergiebt ſich, daß die Handels- richter Beamte ſind; ihre Dienſtpflicht beruht auf einer von ihnen acceptirten Anſtellung, einem öffentlichrechtlichen Dienſtvertrage. Der oben Bd. I. §. 37 entwickelte Begriff des „Beamten“ paßt vollkommen auf den Handelsrichter. Dem entſpricht es, daß das Reichsgeſetz ihnen ausdrücklich „während der Dauer ihres Amtes in Beziehung auf daſſelbe alle Rechte und Pflichten richterlicher Beamten“ zuſchreibt 2). Sie haben daher die Verpflichtung zur Wahrnehmung der Amtsgeſchäfte, ſie bedürfen eines Urlaubs, um davon dispenſirt zu werden, ſie ſind zur Bewahrung des Amts- geheimniſſes verbunden 3); ſie müſſen in demſelben Umfange wie andere Richter den Befehlen der vorgeſetzten Behörden Folge lei- ſten; ſie haben insbeſondere auch die Pflicht eines achtungswür- digen Verhaltens in und außer dem Amt; die für Richter be- ſtehenden Beſchränkungen hinſichtlich der Annahme von Titel, Or- den und Ehrenzeichen, von Geſchenken oder Belohnungen u. ſ. w. finden auch auf ſie Anwendung. Die Handelsrichter ſind daher 1) Dieſe Auffaſſung findet auch eine Beſtätigung in den Motiven S. 129 (Hahn S. 121), woſelbſt es heißt: „Auch ein Erſatz der dem Handelsrichter für die etwaigen Reiſen zum Gerichtsort erwachſenden Koſten kann ihm nicht zugeſichert werden. Der außerhalb des Gerichtsorts wohnhafte Kaufmann, der eine Ernennung als Handelsrichter annimmt, läßt ſich dadurch gefallen, daß der Staat während ſeiner Amtsperiode auf ſeine Dienſte am Gerichtsort rechnen kann.“ 2) Gerichtsverf.Geſ. §. 116. 3) Deshalb ſind im §. 200 des angef. Geſ., welcher den Schöffen und Geſchworenen die Amtsverſchwiegenheit auferlegt, die Handelsrichter mit Recht übergangen, da ſich für ſie dieſe Pflicht von ſelbſt aus ihrer Beamtenſtellung ergiebt.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 152. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/162>, abgerufen am 17.09.2024.