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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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§. 104. Der Gerichtsdienst.
das Gesuch entscheidet der Amtsrichter nach Anhörung der Staats-
anwaltschaft, gegen seine Entscheidung ist die Beschwerde unstatt-
haft. Wenn nicht die Dienstpflicht überhaupt in Abrede gestellt
wird, sondern nur Entbindung von der Dienstleistung an bestimm-
ten Sitzungstagen wegen eingetretener Hinderungsgründe bean-
tragt wird, so hat der Amtsrichter über das Gesuch zu befinden;
er kann auch die Gewährung davon abhängig machen, daß für den
Antragsteller ein anderer für das Dienstjahr bestimmter Schöffe
eintritt 1).

Wenn die zum Geschworenendienst einberufenen Personen
Befreiungs- oder Hinderungsgründe geltend machen, so erfolgt die
Entscheidung nach Anhörung der Staatsanwaltschaft durch die
richterlichen Mitglieder, und so lange das Schwurgericht nicht zu-
sammengetreten ist, durch den ernannten Vorsitzenden des Schwur-
gerichts. Beschwerde findet nicht statt 2).

c) Es kann vorkommen, daß Personen, welche zum Schöffen-
oder Geschworenendienst bereits einberufen worden sind, nachträg-
lich von der wirklichen Leistung des Dienstes ausgeschlossen oder
befreit werden müssen und zwar auch dann, wenn sie selbst keinen
Antrag darauf stellen oder einem gestellten Antrage widersprechen.
Die Gründe hierzu können theils die Dienstpflicht, theils das Rich-
teramt betreffen, oder mit andern Worten entweder verwaltungs-
rechtlicher oder prozeßrechtlicher Art sein. Das erste ist der Fall,
wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, aus
denen sich ergiebt, daß ein auf die Jahresliste oder Spruchliste
gesetzte Person zur Ausübung des Schöffen- oder Geschworenen-
Amtes unfähig ist 3) oder nicht berufen werden soll 4); das letztere
ist der Fall, wenn Gründe vorhanden ist, kraft denen eine zum
Schöffen- oder Geschworenendienst einberufene Person in der con-
creten Prozeßsache von der Ausübung des Richteramtes kraft Ge-
setzes ausgeschlossen ist 5), oder von einer Partei abgelehnt werden
darf 6). Das Verfahren, um diese Personen von der Mitwirkung

1) §. 53. 54 a. a. O.
2) §. 94 Abs. 1. a. a. O.
3) Gerichtsverf. §. 31. 32.
4) Gerichtsverf.Ges. §. 33. 34.
5) Strafproz.Ordn. §. 22. 31. 32.
6) Strafproz.Ordn. §. 24.

§. 104. Der Gerichtsdienſt.
das Geſuch entſcheidet der Amtsrichter nach Anhörung der Staats-
anwaltſchaft, gegen ſeine Entſcheidung iſt die Beſchwerde unſtatt-
haft. Wenn nicht die Dienſtpflicht überhaupt in Abrede geſtellt
wird, ſondern nur Entbindung von der Dienſtleiſtung an beſtimm-
ten Sitzungstagen wegen eingetretener Hinderungsgründe bean-
tragt wird, ſo hat der Amtsrichter über das Geſuch zu befinden;
er kann auch die Gewährung davon abhängig machen, daß für den
Antragſteller ein anderer für das Dienſtjahr beſtimmter Schöffe
eintritt 1).

Wenn die zum Geſchworenendienſt einberufenen Perſonen
Befreiungs- oder Hinderungsgründe geltend machen, ſo erfolgt die
Entſcheidung nach Anhörung der Staatsanwaltſchaft durch die
richterlichen Mitglieder, und ſo lange das Schwurgericht nicht zu-
ſammengetreten iſt, durch den ernannten Vorſitzenden des Schwur-
gerichts. Beſchwerde findet nicht ſtatt 2).

c) Es kann vorkommen, daß Perſonen, welche zum Schöffen-
oder Geſchworenendienſt bereits einberufen worden ſind, nachträg-
lich von der wirklichen Leiſtung des Dienſtes ausgeſchloſſen oder
befreit werden müſſen und zwar auch dann, wenn ſie ſelbſt keinen
Antrag darauf ſtellen oder einem geſtellten Antrage widerſprechen.
Die Gründe hierzu können theils die Dienſtpflicht, theils das Rich-
teramt betreffen, oder mit andern Worten entweder verwaltungs-
rechtlicher oder prozeßrechtlicher Art ſein. Das erſte iſt der Fall,
wenn nachträglich Umſtände eintreten oder bekannt werden, aus
denen ſich ergiebt, daß ein auf die Jahresliſte oder Spruchliſte
geſetzte Perſon zur Ausübung des Schöffen- oder Geſchworenen-
Amtes unfähig iſt 3) oder nicht berufen werden ſoll 4); das letztere
iſt der Fall, wenn Gründe vorhanden iſt, kraft denen eine zum
Schöffen- oder Geſchworenendienſt einberufene Perſon in der con-
creten Prozeßſache von der Ausübung des Richteramtes kraft Ge-
ſetzes ausgeſchloſſen iſt 5), oder von einer Partei abgelehnt werden
darf 6). Das Verfahren, um dieſe Perſonen von der Mitwirkung

1) §. 53. 54 a. a. O.
2) §. 94 Abſ. 1. a. a. O.
3) Gerichtsverf. §. 31. 32.
4) Gerichtsverf.Geſ. §. 33. 34.
5) Strafproz.Ordn. §. 22. 31. 32.
6) Strafproz.Ordn. §. 24.
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[136/0146] §. 104. Der Gerichtsdienſt. das Geſuch entſcheidet der Amtsrichter nach Anhörung der Staats- anwaltſchaft, gegen ſeine Entſcheidung iſt die Beſchwerde unſtatt- haft. Wenn nicht die Dienſtpflicht überhaupt in Abrede geſtellt wird, ſondern nur Entbindung von der Dienſtleiſtung an beſtimm- ten Sitzungstagen wegen eingetretener Hinderungsgründe bean- tragt wird, ſo hat der Amtsrichter über das Geſuch zu befinden; er kann auch die Gewährung davon abhängig machen, daß für den Antragſteller ein anderer für das Dienſtjahr beſtimmter Schöffe eintritt 1). Wenn die zum Geſchworenendienſt einberufenen Perſonen Befreiungs- oder Hinderungsgründe geltend machen, ſo erfolgt die Entſcheidung nach Anhörung der Staatsanwaltſchaft durch die richterlichen Mitglieder, und ſo lange das Schwurgericht nicht zu- ſammengetreten iſt, durch den ernannten Vorſitzenden des Schwur- gerichts. Beſchwerde findet nicht ſtatt 2). c) Es kann vorkommen, daß Perſonen, welche zum Schöffen- oder Geſchworenendienſt bereits einberufen worden ſind, nachträg- lich von der wirklichen Leiſtung des Dienſtes ausgeſchloſſen oder befreit werden müſſen und zwar auch dann, wenn ſie ſelbſt keinen Antrag darauf ſtellen oder einem geſtellten Antrage widerſprechen. Die Gründe hierzu können theils die Dienſtpflicht, theils das Rich- teramt betreffen, oder mit andern Worten entweder verwaltungs- rechtlicher oder prozeßrechtlicher Art ſein. Das erſte iſt der Fall, wenn nachträglich Umſtände eintreten oder bekannt werden, aus denen ſich ergiebt, daß ein auf die Jahresliſte oder Spruchliſte geſetzte Perſon zur Ausübung des Schöffen- oder Geſchworenen- Amtes unfähig iſt 3) oder nicht berufen werden ſoll 4); das letztere iſt der Fall, wenn Gründe vorhanden iſt, kraft denen eine zum Schöffen- oder Geſchworenendienſt einberufene Perſon in der con- creten Prozeßſache von der Ausübung des Richteramtes kraft Ge- ſetzes ausgeſchloſſen iſt 5), oder von einer Partei abgelehnt werden darf 6). Das Verfahren, um dieſe Perſonen von der Mitwirkung 1) §. 53. 54 a. a. O. 2) §. 94 Abſ. 1. a. a. O. 3) Gerichtsverf. §. 31. 32. 4) Gerichtsverf.Geſ. §. 33. 34. 5) Strafproz.Ordn. §. 22. 31. 32. 6) Strafproz.Ordn. §. 24.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 136. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/146>, abgerufen am 23.11.2024.