Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.§. 104. Der Gerichtsdienst. 4. Entscheidung über die Dienstpflicht. a) Die Urliste. Der Vorsteher einer jeden Gemeinde (oder b) Die Dienstlisten. Zur Entscheidung über die gegen 1) Die näheren Anordnungen über die Art der Auslegung und Bekannt- machung sind den Einzelstaaten überlassen. Löwe Note 3 zu §. 36 des G.V.G. 2) Auch von demjenigen, der nicht gerichtsdienstpflichtig ist. Vgl. Motive S. 82. Seuffert S. 2. Keller S. 65. Löwe Note 1 zu §. 37 des G.V.G. 3) Gerichtsverf.Ges. §. 36--39. §. 85 Abs. 1. 4) Der Verwaltungsbeamte wird von der Landes-Regierung ernannt; die
Wahl der Vertrauensmänner erfolgt nach Anordnung der Landesgesetze durch §. 104. Der Gerichtsdienſt. 4. Entſcheidung über die Dienſtpflicht. a) Die Urliſte. Der Vorſteher einer jeden Gemeinde (oder b) Die Dienſtliſten. Zur Entſcheidung über die gegen 1) Die näheren Anordnungen über die Art der Auslegung und Bekannt- machung ſind den Einzelſtaaten überlaſſen. Löwe Note 3 zu §. 36 des G.V.G. 2) Auch von demjenigen, der nicht gerichtsdienſtpflichtig iſt. Vgl. Motive S. 82. Seuffert S. 2. Keller S. 65. Löwe Note 1 zu §. 37 des G.V.G. 3) Gerichtsverf.Geſ. §. 36—39. §. 85 Abſ. 1. 4) Der Verwaltungsbeamte wird von der Landes-Regierung ernannt; die
Wahl der Vertrauensmänner erfolgt nach Anordnung der Landesgeſetze durch <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0142" n="132"/> <fw place="top" type="header">§. 104. Der Gerichtsdienſt.</fw><lb/> <p>4. <hi rendition="#g">Entſcheidung über die Dienſtpflicht</hi>.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">a)</hi> Die <hi rendition="#g">Urliſte</hi>. Der Vorſteher einer jeden Gemeinde (oder<lb/> Gemeindeverbandes) hat alljährlich ein Verzeichniß <hi rendition="#g">aller</hi> in der<lb/> Gemeinde wohnhaften Perſonen anzufertigen, welche zu dem Amte<lb/> eines Schöffen oder Geſchworenen berufen werden können. In<lb/> dieſer der Rekrutirungs-Stammrolle vergleichbaren Urliſte ſind<lb/> demnach alle Gemeinde-Mitglieder aufzuführen, welche nicht geſetz-<lb/> lich als unfähig (§. 32), untauglich (§. 33) oder unverwendbar<lb/> (§. 34) zum Schöffen- und Geſchwornen-Dienſt bezeichnet ſind. Die<lb/> Urliſte iſt in der Gemeinde eine Woche lang zu Jedermanns Ein-<lb/> ſicht auszulegen, nachdem der Zeitpunkt der Auslegung vorher<lb/> öffentlich bekannt gemacht worden iſt <note place="foot" n="1)">Die näheren Anordnungen über die Art der Auslegung und Bekannt-<lb/> machung ſind den Einzelſtaaten überlaſſen. <hi rendition="#g">Löwe</hi> Note 3 zu §. 36 des G.V.G.</note>. Innerhalb dieſer Friſt<lb/> kann von Jedem <note place="foot" n="2)">Auch von demjenigen, der nicht gerichtsdienſtpflichtig iſt. Vgl. Motive S. 82.<lb/><hi rendition="#g">Seuffert</hi> S. 2. <hi rendition="#g">Keller</hi> S. 65. <hi rendition="#g">Löwe</hi> Note 1 zu §. 37 des G.V.G.</note> gegen die Richtigkeit oder Vollſtändigkeit der<lb/> Liſte ſchriftlich oder zu Protokoll Einſprache erhoben werden; das<lb/> Begehren kann auf Streichung oder auf Hinzufügung von Per-<lb/> ſonen oder auf Berichtigung in der Bezeichnung der eingetragenen<lb/> Perſonen gerichtet ſein. Der Gemeindevorſteher ſendet die Urliſte<lb/> nebſt den erhobenen Einſprachen und den ihm erforderlich erſchei-<lb/> nenden Bemerkungen an den Amtsrichter des Bezirks und benach-<lb/> richtigt denſelben von den nach Abſendung der Urliſte etwa er-<lb/> forderlich werdenden Berichtigungen. Der Amtsrichter ſtellt die<lb/> Urliſten des Bezirks zuſammen; er prüft, ob die öffentliche Be-<lb/> kanntmachung und Offenlegung ſtattgefunden hat und veranlaßt<lb/> die Abſtellung etwaiger Mängel <note place="foot" n="3)">Gerichtsverf.Geſ. §. 36—39. §. 85 Abſ. 1.</note>.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">b)</hi><hi rendition="#g">Die Dienſtliſten</hi>. Zur Entſcheidung über die gegen<lb/> die Urliſte erhobenen Einſprachen und zur Auswahl der Perſonen,<lb/> welche als Schöffen und Geſchworene einzuberufen ſind, tritt bei<lb/> dem Amtsgericht alljährlich ein Ausſchuß zuſammen, der aus dem<lb/> Amtsrichter als Vorſitzenden, einem Staatsverwaltungsbeamten<lb/> und ſieben aus den Einwohnern des Amtsgerichtsbezirks gewählten<lb/> Vertrauensmännern beſteht <note xml:id="seg2pn_14_1" next="#seg2pn_14_2" place="foot" n="4)">Der Verwaltungsbeamte wird von der Landes-Regierung ernannt; die<lb/> Wahl der Vertrauensmänner erfolgt nach Anordnung der Landesgeſetze durch</note>. Er bietet eine gewiſſe Analogie<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [132/0142]
§. 104. Der Gerichtsdienſt.
4. Entſcheidung über die Dienſtpflicht.
a) Die Urliſte. Der Vorſteher einer jeden Gemeinde (oder
Gemeindeverbandes) hat alljährlich ein Verzeichniß aller in der
Gemeinde wohnhaften Perſonen anzufertigen, welche zu dem Amte
eines Schöffen oder Geſchworenen berufen werden können. In
dieſer der Rekrutirungs-Stammrolle vergleichbaren Urliſte ſind
demnach alle Gemeinde-Mitglieder aufzuführen, welche nicht geſetz-
lich als unfähig (§. 32), untauglich (§. 33) oder unverwendbar
(§. 34) zum Schöffen- und Geſchwornen-Dienſt bezeichnet ſind. Die
Urliſte iſt in der Gemeinde eine Woche lang zu Jedermanns Ein-
ſicht auszulegen, nachdem der Zeitpunkt der Auslegung vorher
öffentlich bekannt gemacht worden iſt 1). Innerhalb dieſer Friſt
kann von Jedem 2) gegen die Richtigkeit oder Vollſtändigkeit der
Liſte ſchriftlich oder zu Protokoll Einſprache erhoben werden; das
Begehren kann auf Streichung oder auf Hinzufügung von Per-
ſonen oder auf Berichtigung in der Bezeichnung der eingetragenen
Perſonen gerichtet ſein. Der Gemeindevorſteher ſendet die Urliſte
nebſt den erhobenen Einſprachen und den ihm erforderlich erſchei-
nenden Bemerkungen an den Amtsrichter des Bezirks und benach-
richtigt denſelben von den nach Abſendung der Urliſte etwa er-
forderlich werdenden Berichtigungen. Der Amtsrichter ſtellt die
Urliſten des Bezirks zuſammen; er prüft, ob die öffentliche Be-
kanntmachung und Offenlegung ſtattgefunden hat und veranlaßt
die Abſtellung etwaiger Mängel 3).
b) Die Dienſtliſten. Zur Entſcheidung über die gegen
die Urliſte erhobenen Einſprachen und zur Auswahl der Perſonen,
welche als Schöffen und Geſchworene einzuberufen ſind, tritt bei
dem Amtsgericht alljährlich ein Ausſchuß zuſammen, der aus dem
Amtsrichter als Vorſitzenden, einem Staatsverwaltungsbeamten
und ſieben aus den Einwohnern des Amtsgerichtsbezirks gewählten
Vertrauensmännern beſteht 4). Er bietet eine gewiſſe Analogie
1) Die näheren Anordnungen über die Art der Auslegung und Bekannt-
machung ſind den Einzelſtaaten überlaſſen. Löwe Note 3 zu §. 36 des G.V.G.
2) Auch von demjenigen, der nicht gerichtsdienſtpflichtig iſt. Vgl. Motive S. 82.
Seuffert S. 2. Keller S. 65. Löwe Note 1 zu §. 37 des G.V.G.
3) Gerichtsverf.Geſ. §. 36—39. §. 85 Abſ. 1.
4) Der Verwaltungsbeamte wird von der Landes-Regierung ernannt; die
Wahl der Vertrauensmänner erfolgt nach Anordnung der Landesgeſetze durch
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |