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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 83. Das stehende Heer.
Landwehr-Mannschaften zu Uebungen und etwaigen Verstärkungen
aus Anlaß besonderer Verhältnisse, z. B. zum Zweck einer Gränz-
sperre, oder behufs Aufstellung eines Observationskorps oder dgl. 1).
Dagegen bleibt die Effektivstärke hinter der gesetzlichen Präsenzziffer
theils aus zufälligen Gründen theils in Folge kaiserlicher Anord-
nung zurück, insbesondere wegen Beurlaubungen und wegen des
Zwischenraumes zwischen der Entlassung der Reserven und Ein-
stellung der Rekruten, der durchschnittlich mindestens vier Wochen,
bisweilen über 2 Monate beträgt 2).

3. Die wichtigste praktische Bedeutung der gesetzlichen Präsenz-
stärke besteht darin, daß sie den Ansätzen des Militair-
Etats zu Grunde gelegt wird
. Die einzelnen Truppen-
theile müssen auf Grundlage des für sie gegebenen Verpflegungs-
Etats wirthschaften und Rechnung legen und die Veranschlagungen
in den einzelnen Ausgabe-Titeln des Militair-Etats des Reiches
beruhen auf den in den Verpflegungs-Etats der Truppentheile
normirten Kopfstärken.

Hierbei gilt der Grundsatz, "daß die Gesammtsumme der in
den Friedensverpflegungs-Etats aufgeführten Mannschaften unver-
änderlich
für das ganze Jahr 401,659 Mann beträgt" 3);
also ohne Rücksicht auf die durchschnittliche Effectivpräsenzstärke 4).
Man kann die doppelte Bedeutung der gesetzlichen Präsenz-
ziffer durch den Satz ausdrücken: sie ist die Maximalziffer hin-
sichtlich des Bestandes an Mannschaft, also für das Quantum an
persönlicher Militairdienstpflicht, das die Bevölkerung zu

1) Daß der Kaiser zur Anordnung solcher Verstärkungen der Armee
befugt ist, ergiebt sich aus §. 6 Abs. 5 des Wehrgesetzes vom 9. Nov. 1867.
Vgl. Seydel in Hirth's Annalen 1875 S. 1417.
2) Vgl. die Erklärung des Bundes-Kommissarius Major Blume in der
Sitzung der Reichstagskommission vom 27. Febr. 1874. Drucksachen I Sess.
1874 Nro. 106 Beilage XI.
3) Vgl. die angef. Erklärung des Major Blume.
4) Ersparnisse an den etatsmäßigen Verpflegungssätzen durch Beurlaubungen
und andere Herabminderungen der Präsenzstärke fallen aber nicht der Militair-
Verwaltung zur beliebigen Verfügung zu, sondern sind wie andere Minder-
ausgaben zu verrechnen und der Reichskasse wieder zuzuführen. Demgemäß
ist auch bei den Ansätzen des Militairetats in den letzten Jahren auf die vor-
aussichtlich eintretenden Ersparnisse durch Beurlaubungen und andere Manque-
ments bereits Rücksicht genommen worden.

§. 83. Das ſtehende Heer.
Landwehr-Mannſchaften zu Uebungen und etwaigen Verſtärkungen
aus Anlaß beſonderer Verhältniſſe, z. B. zum Zweck einer Gränz-
ſperre, oder behufs Aufſtellung eines Obſervationskorps oder dgl. 1).
Dagegen bleibt die Effektivſtärke hinter der geſetzlichen Präſenzziffer
theils aus zufälligen Gründen theils in Folge kaiſerlicher Anord-
nung zurück, insbeſondere wegen Beurlaubungen und wegen des
Zwiſchenraumes zwiſchen der Entlaſſung der Reſerven und Ein-
ſtellung der Rekruten, der durchſchnittlich mindeſtens vier Wochen,
bisweilen über 2 Monate beträgt 2).

3. Die wichtigſte praktiſche Bedeutung der geſetzlichen Präſenz-
ſtärke beſteht darin, daß ſie den Anſätzen des Militair-
Etats zu Grunde gelegt wird
. Die einzelnen Truppen-
theile müſſen auf Grundlage des für ſie gegebenen Verpflegungs-
Etats wirthſchaften und Rechnung legen und die Veranſchlagungen
in den einzelnen Ausgabe-Titeln des Militair-Etats des Reiches
beruhen auf den in den Verpflegungs-Etats der Truppentheile
normirten Kopfſtärken.

Hierbei gilt der Grundſatz, „daß die Geſammtſumme der in
den Friedensverpflegungs-Etats aufgeführten Mannſchaften unver-
änderlich
für das ganze Jahr 401,659 Mann beträgt“ 3);
alſo ohne Rückſicht auf die durchſchnittliche Effectivpräſenzſtärke 4).
Man kann die doppelte Bedeutung der geſetzlichen Präſenz-
ziffer durch den Satz ausdrücken: ſie iſt die Maximalziffer hin-
ſichtlich des Beſtandes an Mannſchaft, alſo für das Quantum an
perſönlicher Militairdienſtpflicht, das die Bevölkerung zu

1) Daß der Kaiſer zur Anordnung ſolcher Verſtärkungen der Armee
befugt iſt, ergiebt ſich aus §. 6 Abſ. 5 des Wehrgeſetzes vom 9. Nov. 1867.
Vgl. Seydel in Hirth’s Annalen 1875 S. 1417.
2) Vgl. die Erklärung des Bundes-Kommiſſarius Major Blume in der
Sitzung der Reichstagskommiſſion vom 27. Febr. 1874. Druckſachen I Seſſ.
1874 Nro. 106 Beilage XI.
3) Vgl. die angef. Erklärung des Major Blume.
4) Erſparniſſe an den etatsmäßigen Verpflegungsſätzen durch Beurlaubungen
und andere Herabminderungen der Präſenzſtärke fallen aber nicht der Militair-
Verwaltung zur beliebigen Verfügung zu, ſondern ſind wie andere Minder-
ausgaben zu verrechnen und der Reichskaſſe wieder zuzuführen. Demgemäß
iſt auch bei den Anſätzen des Militairetats in den letzten Jahren auf die vor-
ausſichtlich eintretenden Erſparniſſe durch Beurlaubungen und andere Manque-
ments bereits Rückſicht genommen worden.
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[88/0098] §. 83. Das ſtehende Heer. Landwehr-Mannſchaften zu Uebungen und etwaigen Verſtärkungen aus Anlaß beſonderer Verhältniſſe, z. B. zum Zweck einer Gränz- ſperre, oder behufs Aufſtellung eines Obſervationskorps oder dgl. 1). Dagegen bleibt die Effektivſtärke hinter der geſetzlichen Präſenzziffer theils aus zufälligen Gründen theils in Folge kaiſerlicher Anord- nung zurück, insbeſondere wegen Beurlaubungen und wegen des Zwiſchenraumes zwiſchen der Entlaſſung der Reſerven und Ein- ſtellung der Rekruten, der durchſchnittlich mindeſtens vier Wochen, bisweilen über 2 Monate beträgt 2). 3. Die wichtigſte praktiſche Bedeutung der geſetzlichen Präſenz- ſtärke beſteht darin, daß ſie den Anſätzen des Militair- Etats zu Grunde gelegt wird. Die einzelnen Truppen- theile müſſen auf Grundlage des für ſie gegebenen Verpflegungs- Etats wirthſchaften und Rechnung legen und die Veranſchlagungen in den einzelnen Ausgabe-Titeln des Militair-Etats des Reiches beruhen auf den in den Verpflegungs-Etats der Truppentheile normirten Kopfſtärken. Hierbei gilt der Grundſatz, „daß die Geſammtſumme der in den Friedensverpflegungs-Etats aufgeführten Mannſchaften unver- änderlich für das ganze Jahr 401,659 Mann beträgt“ 3); alſo ohne Rückſicht auf die durchſchnittliche Effectivpräſenzſtärke 4). Man kann die doppelte Bedeutung der geſetzlichen Präſenz- ziffer durch den Satz ausdrücken: ſie iſt die Maximalziffer hin- ſichtlich des Beſtandes an Mannſchaft, alſo für das Quantum an perſönlicher Militairdienſtpflicht, das die Bevölkerung zu 1) Daß der Kaiſer zur Anordnung ſolcher Verſtärkungen der Armee befugt iſt, ergiebt ſich aus §. 6 Abſ. 5 des Wehrgeſetzes vom 9. Nov. 1867. Vgl. Seydel in Hirth’s Annalen 1875 S. 1417. 2) Vgl. die Erklärung des Bundes-Kommiſſarius Major Blume in der Sitzung der Reichstagskommiſſion vom 27. Febr. 1874. Druckſachen I Seſſ. 1874 Nro. 106 Beilage XI. 3) Vgl. die angef. Erklärung des Major Blume. 4) Erſparniſſe an den etatsmäßigen Verpflegungsſätzen durch Beurlaubungen und andere Herabminderungen der Präſenzſtärke fallen aber nicht der Militair- Verwaltung zur beliebigen Verfügung zu, ſondern ſind wie andere Minder- ausgaben zu verrechnen und der Reichskaſſe wieder zuzuführen. Demgemäß iſt auch bei den Anſätzen des Militairetats in den letzten Jahren auf die vor- ausſichtlich eintretenden Erſparniſſe durch Beurlaubungen und andere Manque- ments bereits Rückſicht genommen worden.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 88. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/98>, abgerufen am 23.11.2024.