Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 82. Die Festungen und Kriegshäfen. "eintretenden Falls mit dem König von Württemberg vorher inVernehmen setzen werde" 1). 2. Soweit nun das Recht des Reiches zur Anlage neuer oder 1) Das heißt nicht, wie Thudichum in Holtzend. Jahrb. II S. 99 meint, dessen Ansichten und Wünsche vernehmen, sondern dessen Einwilligung einholen. Vgl. oben Bd. II S. 80 Note 3. 2) Siehe Bd. I S. 196. 3) Vgl. unten §. 95. 4) R.G. v. 30. Mai 1873 Art. IV Abs. 2 (R.G.Bl. S. 124). Vgl. Bd. I S. 267. 5) Die Behauptung v. Rönne's II, 2 S. 123, daß im Art. IV
§. 82. Die Feſtungen und Kriegshäfen. „eintretenden Falls mit dem König von Württemberg vorher inVernehmen ſetzen werde“ 1). 2. Soweit nun das Recht des Reiches zur Anlage neuer oder 1) Das heißt nicht, wie Thudichum in Holtzend. Jahrb. II S. 99 meint, deſſen Anſichten und Wünſche vernehmen, ſondern deſſen Einwilligung einholen. Vgl. oben Bd. II S. 80 Note 3. 2) Siehe Bd. I S. 196. 3) Vgl. unten §. 95. 4) R.G. v. 30. Mai 1873 Art. IV Abſ. 2 (R.G.Bl. S. 124). Vgl. Bd. I S. 267. 5) Die Behauptung v. Rönne’s II, 2 S. 123, daß im Art. IV
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§. 82. Die Feſtungen und Kriegshäfen.
„eintretenden Falls mit dem König von Württemberg vorher in
Vernehmen ſetzen werde“ 1).
2. Soweit nun das Recht des Reiches zur Anlage neuer oder
zur Erweiterung und Verſtärkung bereits vorhandener Feſtungen
reicht, ſtehen demſelben auch die dazu nothwendigen Mittel zu Ge-
bote, insbeſondere das Recht der Expropriation 2) und das
Recht der Rayonbeſchränkungen 3). Ueberdies aber muß als
ſelbſtverſtändliche Folge dieſes Rechtes erachtet werden, daß den
Einzelſtaaten jede Ausübung der Landeshoheit unterſagt iſt, welche
die Vertheidigungsfähigkeit der Feſtungen mittelbar oder unmittel-
bar beeinträchtigen könnte, insbeſondere Veränderungen der Waſſer-
läufe oder die Anlage von Eiſenbahnen, Kanälen u. dgl. in der
Nähe der Feſtungen, wenngleich außerhalb der Rayongränzen.
Aus demſelben Grunde iſt es als ſelbſtverſtändlich zu erachten,
daß die Einzelſtaaten nicht befugt ſind, ihrerſeits Feſtungen anzu-
legen, ſelbſt wenn ſie die Koſten aus eigenen Mitteln beſtreiten
wollten, da alle Feſtungen ein einheitliches Vertheidigungsſyſtem
bilden. Das Vorhandenſein einer Feſtung kann in großem Maße
die Fürſorge für Handel und Verkehr u. dgl. hindern oder er-
ſchweren. Andererſeits iſt dem Reiche geſetzlich die Pflicht aufer-
legt, daß wofern ſich in den Reichsfeſtungen die für den öffentlichen
Verkehr beſtimmten Thore und Thorbrücken im Laufe der Zeit als
unzulänglich für dieſen Verkehr erweiſen, auf Antrag der Gemein-
den dieſe Thore und Thorbrücken, ſoweit ein fortifikatoriſches
Intereſſe nicht entgegenſteht, auf Koſten des Reiches erweitert
werden. Die Entſcheidung hierüber wird in letzter Inſtanz durch
die vereinigten Ausſchüſſe des Bundesrathes für Handel und Ver-
kehr und für das Landheer und die Feſtungen getroffen 4). Dieſe
Beſtimmung findet auf die Bayeriſchen Feſtungen keine Anwendung,
denn dieſelben ſind nicht „Reichsfeſtungen“, ſondern „Landesfeſt-
ungen“ 5).
1) Das heißt nicht, wie Thudichum in Holtzend. Jahrb. II S. 99 meint,
deſſen Anſichten und Wünſche vernehmen, ſondern deſſen Einwilligung einholen.
Vgl. oben Bd. II S. 80 Note 3.
2) Siehe Bd. I S. 196.
3) Vgl. unten §. 95.
4) R.G. v. 30. Mai 1873 Art. IV Abſ. 2 (R.G.Bl. S. 124). Vgl. Bd. I
S. 267.
5) Die Behauptung v. Rönne’s II, 2 S. 123, daß im Art. IV
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