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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 80. Die Gemeinschaft d. Lasten u. Ausgaben f. d. bewaffnete Macht.
gegebenen Normen erfolgt durch diejenigen Einzelstaaten, welche
eine eigene Militairverwaltung haben. Da diese Ausgaben aber
für Rechnung des Reiches erfolgen, so unterliegen sie der
Kontrole Seitens des Rechnungshofes des Reiches und es ist über
dieselben durch den Reichskanzler dem Bundesrathe und dem Reichs-
tage zur Entlastung jährlich Rechnung zu legen 1). Da die De-
charge dem Reichskanzler ertheilt wird und dieser die ver-
fassungsmäßige Pflicht hat, dem Bundesrathe und Reichstage Rech-
nung zu legen, so folgt daraus, daß die Kontingentsverwaltungen
verpflichtet sind, dem Reichskanzler Rechnung zu legen und
daß sie zu allen Abweichungen von den Ansätzen des Etats die
Genehmigung des Reichskanzlers einholen müssen. Für Bayern
gilt dies jedoch aus dem angegebenen Grunde nicht; dem Bundes-
rath und Reichstag ist nur nachzuweisen, daß die für das Baye-
rische Heer erforderliche, im Etat ausgeworfene Hauptsumme wirk-
lich an Bayern überwiesen worden ist, während die Kontrole und
die Ertheilung der Entlastung über die Verwendung dieser Summe
den nach dem Bayerischen Staatsrecht hierzu berufenen Organen
des Königreichs zusteht 2).

3. Aus demselben Grundsatz folgt, daß Ersparnisse an dem
Militair-Etat, welchen eine Regierung bei der ihr zustehenden Ar-
mee-Verwaltung macht, nicht der Kasse dieses Staates, sondern
der Reichskasse zufallen 3); ausgenommen ist auch hier Bayern 4),
da die Geltung des Art. 67 für Bayern in dem Versailler Ver-
trage ausdrücklich ausgeschlossen ist und Bayern seine Armee-Ver-
waltung auf eigene Rechnung und selbstständig führt. Eine for-
melle Garantie, daß Bayern nicht auf Kosten der Kriegstüchtigkeit

1) R.V. Art. 72.
2) Schlußbestimmung zum XII Abschnitt der R.V. Vgl. Riedel Reichs-
verf. S. 146, Seydel Commentar S. 235.
3) R.V. Art. 67.
4) Darüber sind fast alle Schriftsteller einverstanden. Vrgl. Auerbach
das deutsche Reich S. 150 und die daselbst citirte Aeußerung des Staatsmi-
nisters Lutz; ferner Blankenburg in v. Holtzend. Jahrbuch I S. 394.
Riedel Reichsverf. S. 154. v. Pözl Bayer. Verf.R. 4. Aufl. Supple-
ment §. 44. Seydel Commentar S. 234 und in Hirth's Annalen 1875
S. 1503. Meyer Staatsrecht S. 551. Anderer Ansicht ist nur Thudi-
chum
in v. Holtzendorffs' Jahrb. II S. 116, dessen Ausführungen bei v.
Rönne II, 2 S. 119 wiedergegeben sind.

§. 80. Die Gemeinſchaft d. Laſten u. Ausgaben f. d. bewaffnete Macht.
gegebenen Normen erfolgt durch diejenigen Einzelſtaaten, welche
eine eigene Militairverwaltung haben. Da dieſe Ausgaben aber
für Rechnung des Reiches erfolgen, ſo unterliegen ſie der
Kontrole Seitens des Rechnungshofes des Reiches und es iſt über
dieſelben durch den Reichskanzler dem Bundesrathe und dem Reichs-
tage zur Entlaſtung jährlich Rechnung zu legen 1). Da die De-
charge dem Reichskanzler ertheilt wird und dieſer die ver-
faſſungsmäßige Pflicht hat, dem Bundesrathe und Reichstage Rech-
nung zu legen, ſo folgt daraus, daß die Kontingentsverwaltungen
verpflichtet ſind, dem Reichskanzler Rechnung zu legen und
daß ſie zu allen Abweichungen von den Anſätzen des Etats die
Genehmigung des Reichskanzlers einholen müſſen. Für Bayern
gilt dies jedoch aus dem angegebenen Grunde nicht; dem Bundes-
rath und Reichstag iſt nur nachzuweiſen, daß die für das Baye-
riſche Heer erforderliche, im Etat ausgeworfene Hauptſumme wirk-
lich an Bayern überwieſen worden iſt, während die Kontrole und
die Ertheilung der Entlaſtung über die Verwendung dieſer Summe
den nach dem Bayeriſchen Staatsrecht hierzu berufenen Organen
des Königreichs zuſteht 2).

3. Aus demſelben Grundſatz folgt, daß Erſparniſſe an dem
Militair-Etat, welchen eine Regierung bei der ihr zuſtehenden Ar-
mee-Verwaltung macht, nicht der Kaſſe dieſes Staates, ſondern
der Reichskaſſe zufallen 3); ausgenommen iſt auch hier Bayern 4),
da die Geltung des Art. 67 für Bayern in dem Verſailler Ver-
trage ausdrücklich ausgeſchloſſen iſt und Bayern ſeine Armee-Ver-
waltung auf eigene Rechnung und ſelbſtſtändig führt. Eine for-
melle Garantie, daß Bayern nicht auf Koſten der Kriegstüchtigkeit

1) R.V. Art. 72.
2) Schlußbeſtimmung zum XII Abſchnitt der R.V. Vgl. Riedel Reichs-
verf. S. 146, Seydel Commentar S. 235.
3) R.V. Art. 67.
4) Darüber ſind faſt alle Schriftſteller einverſtanden. Vrgl. Auerbach
das deutſche Reich S. 150 und die daſelbſt citirte Aeußerung des Staatsmi-
niſters Lutz; ferner Blankenburg in v. Holtzend. Jahrbuch I S. 394.
Riedel Reichsverf. S. 154. v. Pözl Bayer. Verf.R. 4. Aufl. Supple-
ment §. 44. Seydel Commentar S. 234 und in Hirth’s Annalen 1875
S. 1503. Meyer Staatsrecht S. 551. Anderer Anſicht iſt nur Thudi-
chum
in v. Holtzendorffs’ Jahrb. II S. 116, deſſen Ausführungen bei v.
Rönne II, 2 S. 119 wiedergegeben ſind.
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[58/0068] §. 80. Die Gemeinſchaft d. Laſten u. Ausgaben f. d. bewaffnete Macht. gegebenen Normen erfolgt durch diejenigen Einzelſtaaten, welche eine eigene Militairverwaltung haben. Da dieſe Ausgaben aber für Rechnung des Reiches erfolgen, ſo unterliegen ſie der Kontrole Seitens des Rechnungshofes des Reiches und es iſt über dieſelben durch den Reichskanzler dem Bundesrathe und dem Reichs- tage zur Entlaſtung jährlich Rechnung zu legen 1). Da die De- charge dem Reichskanzler ertheilt wird und dieſer die ver- faſſungsmäßige Pflicht hat, dem Bundesrathe und Reichstage Rech- nung zu legen, ſo folgt daraus, daß die Kontingentsverwaltungen verpflichtet ſind, dem Reichskanzler Rechnung zu legen und daß ſie zu allen Abweichungen von den Anſätzen des Etats die Genehmigung des Reichskanzlers einholen müſſen. Für Bayern gilt dies jedoch aus dem angegebenen Grunde nicht; dem Bundes- rath und Reichstag iſt nur nachzuweiſen, daß die für das Baye- riſche Heer erforderliche, im Etat ausgeworfene Hauptſumme wirk- lich an Bayern überwieſen worden iſt, während die Kontrole und die Ertheilung der Entlaſtung über die Verwendung dieſer Summe den nach dem Bayeriſchen Staatsrecht hierzu berufenen Organen des Königreichs zuſteht 2). 3. Aus demſelben Grundſatz folgt, daß Erſparniſſe an dem Militair-Etat, welchen eine Regierung bei der ihr zuſtehenden Ar- mee-Verwaltung macht, nicht der Kaſſe dieſes Staates, ſondern der Reichskaſſe zufallen 3); ausgenommen iſt auch hier Bayern 4), da die Geltung des Art. 67 für Bayern in dem Verſailler Ver- trage ausdrücklich ausgeſchloſſen iſt und Bayern ſeine Armee-Ver- waltung auf eigene Rechnung und ſelbſtſtändig führt. Eine for- melle Garantie, daß Bayern nicht auf Koſten der Kriegstüchtigkeit 1) R.V. Art. 72. 2) Schlußbeſtimmung zum XII Abſchnitt der R.V. Vgl. Riedel Reichs- verf. S. 146, Seydel Commentar S. 235. 3) R.V. Art. 67. 4) Darüber ſind faſt alle Schriftſteller einverſtanden. Vrgl. Auerbach das deutſche Reich S. 150 und die daſelbſt citirte Aeußerung des Staatsmi- niſters Lutz; ferner Blankenburg in v. Holtzend. Jahrbuch I S. 394. Riedel Reichsverf. S. 154. v. Pözl Bayer. Verf.R. 4. Aufl. Supple- ment §. 44. Seydel Commentar S. 234 und in Hirth’s Annalen 1875 S. 1503. Meyer Staatsrecht S. 551. Anderer Anſicht iſt nur Thudi- chum in v. Holtzendorffs’ Jahrb. II S. 116, deſſen Ausführungen bei v. Rönne II, 2 S. 119 wiedergegeben ſind.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 58. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/68>, abgerufen am 24.11.2024.