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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 80. Die Gemeinschaft d. Lasten u. Ausgaben f. d. bewaffnete Macht.
belegenen festen Plätze und sonstigen Fortifikationen inbegriffen,
ausschließlich und allein trägt".

Die von den Einzelstaaten zu machenden Leistungen für die
Armee sind von zweierlei Art; sie bestehen theils in der Hergabe
von dienstfähiger Mannschaft (Rekruten- oder Ersatzleistung) theils
in der Hergabe von Geld (Finanzleistung).

I. Die Stellung des Ersatzbedarfes.

1. Art. 60 der R.V. enthält außer der Bestimmung über die
Friedens-Präsenzstärke des Deutschen Heeres bis zum 31. Dez.
1871 die Vorschrift, daß die Mannschaften pro rata der Bevölke-
rung von den einzelnen Bundesstaaten gestellt werden. Derselbe
Grundsatz ist als dauernde, von der Präsenzstärke unabhängige
Rechtsregel in dem Wehrgesetz v. 9. Nov. 1867 §. 9 sanctionirt
und in dem Militärgesetz §. 9 bestätigt und weiter ausgeführt
worden. Auf Grund der gesetzlich festgesetzten Präsenzstärke wird
alljährlich der für Heer und Flotte erforderliche Rekrutenbedarf vom
Kaiser bestimmt 1) und demnächst durch den Bundesausschuß für

1) Das Recht des Kaisers zur Feststellung des Rekrutenbedarfs ist im We-
sentlichen ein nur formelles, denn durch die gesetzlich festgestellte Friedensprä-
senzstärke (vgl. §. 83 II) und die bestehende Heeresorganisation ist der jährliche
Bedarf an Rekruten materiell bestimmt. Nach einer dem Reichstage vorge-
legten Berechnung (Drucks. 1874 I. Sess. Beilage zu Nr. 106) beträgt derselbe
für das ganze Heer jährlich 130,000 Mann, dazu circa 10 % Nachersatz 13,000
M. und für die Marine 2,500 M., sonach im Ganzen 145,500 Rekruten. Da
jedoch die gesetzliche Präsenzstärke mit der effectiven Präsenzstärke nicht über-
einstimmt, die letztere vielmehr durch Beurlaubungen, spätere Rekruteneinstel-
lungen, und andere "Manquements" zeitweise erheblich niedriger ist und da
die Zeit, welche der einzelne Wehrpflichtige bei den Fahnen gehalten wird, va-
riabel ist und bisweilen erheblich unter die normale Dauer verkürzt wird, so
kann andererseits die Rekrutenquote relativ höher bemessen werden, um die für
die Kriegsstärke erforderlichen Jahresraten von Beurlaubten zu beschaffen.
Insbesondere aber ist der Kaiser befugt, den Präsenzstand in den einzelnen
Kadres (unter Festhaltung der gesetzlich festgestellten Maximal-Präsenzstärke des
ganzen Heeres) anzuordnen und den Termin der Entlassung der ausgedienten
Mannschaften und der Einstellung der Rekruten zu bestimmen. Der thatsäch-
liche Geschäftsgang ist der, daß bei jedem einzelnen Truppen- und Marinetheil
der zur Kompletirung der etatsmäßigen Stärke erforderliche Bedarf zu er-
mitteln und dem Preuß. Kriegsministerium mitzutheilen ist, welches nach Fest-
setzung des Gesammtbedarfs denselben dem Bundesraths-Ausschuß anzeigt.

§. 80. Die Gemeinſchaft d. Laſten u. Ausgaben f. d. bewaffnete Macht.
belegenen feſten Plätze und ſonſtigen Fortifikationen inbegriffen,
ausſchließlich und allein trägt“.

Die von den Einzelſtaaten zu machenden Leiſtungen für die
Armee ſind von zweierlei Art; ſie beſtehen theils in der Hergabe
von dienſtfähiger Mannſchaft (Rekruten- oder Erſatzleiſtung) theils
in der Hergabe von Geld (Finanzleiſtung).

I. Die Stellung des Erſatzbedarfes.

1. Art. 60 der R.V. enthält außer der Beſtimmung über die
Friedens-Präſenzſtärke des Deutſchen Heeres bis zum 31. Dez.
1871 die Vorſchrift, daß die Mannſchaften pro rata der Bevölke-
rung von den einzelnen Bundesſtaaten geſtellt werden. Derſelbe
Grundſatz iſt als dauernde, von der Präſenzſtärke unabhängige
Rechtsregel in dem Wehrgeſetz v. 9. Nov. 1867 §. 9 ſanctionirt
und in dem Militärgeſetz §. 9 beſtätigt und weiter ausgeführt
worden. Auf Grund der geſetzlich feſtgeſetzten Präſenzſtärke wird
alljährlich der für Heer und Flotte erforderliche Rekrutenbedarf vom
Kaiſer beſtimmt 1) und demnächſt durch den Bundesausſchuß für

1) Das Recht des Kaiſers zur Feſtſtellung des Rekrutenbedarfs iſt im We-
ſentlichen ein nur formelles, denn durch die geſetzlich feſtgeſtellte Friedensprä-
ſenzſtärke (vgl. §. 83 II) und die beſtehende Heeresorganiſation iſt der jährliche
Bedarf an Rekruten materiell beſtimmt. Nach einer dem Reichstage vorge-
legten Berechnung (Druckſ. 1874 I. Seſſ. Beilage zu Nr. 106) beträgt derſelbe
für das ganze Heer jährlich 130,000 Mann, dazu circa 10 % Nacherſatz 13,000
M. und für die Marine 2,500 M., ſonach im Ganzen 145,500 Rekruten. Da
jedoch die geſetzliche Präſenzſtärke mit der effectiven Präſenzſtärke nicht über-
einſtimmt, die letztere vielmehr durch Beurlaubungen, ſpätere Rekruteneinſtel-
lungen, und andere „Manquements“ zeitweiſe erheblich niedriger iſt und da
die Zeit, welche der einzelne Wehrpflichtige bei den Fahnen gehalten wird, va-
riabel iſt und bisweilen erheblich unter die normale Dauer verkürzt wird, ſo
kann andererſeits die Rekrutenquote relativ höher bemeſſen werden, um die für
die Kriegsſtärke erforderlichen Jahresraten von Beurlaubten zu beſchaffen.
Insbeſondere aber iſt der Kaiſer befugt, den Präſenzſtand in den einzelnen
Kadres (unter Feſthaltung der geſetzlich feſtgeſtellten Maximal-Präſenzſtärke des
ganzen Heeres) anzuordnen und den Termin der Entlaſſung der ausgedienten
Mannſchaften und der Einſtellung der Rekruten zu beſtimmen. Der thatſäch-
liche Geſchäftsgang iſt der, daß bei jedem einzelnen Truppen- und Marinetheil
der zur Kompletirung der etatsmäßigen Stärke erforderliche Bedarf zu er-
mitteln und dem Preuß. Kriegsminiſterium mitzutheilen iſt, welches nach Feſt-
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[50/0060] §. 80. Die Gemeinſchaft d. Laſten u. Ausgaben f. d. bewaffnete Macht. belegenen feſten Plätze und ſonſtigen Fortifikationen inbegriffen, ausſchließlich und allein trägt“. Die von den Einzelſtaaten zu machenden Leiſtungen für die Armee ſind von zweierlei Art; ſie beſtehen theils in der Hergabe von dienſtfähiger Mannſchaft (Rekruten- oder Erſatzleiſtung) theils in der Hergabe von Geld (Finanzleiſtung). I. Die Stellung des Erſatzbedarfes. 1. Art. 60 der R.V. enthält außer der Beſtimmung über die Friedens-Präſenzſtärke des Deutſchen Heeres bis zum 31. Dez. 1871 die Vorſchrift, daß die Mannſchaften pro rata der Bevölke- rung von den einzelnen Bundesſtaaten geſtellt werden. Derſelbe Grundſatz iſt als dauernde, von der Präſenzſtärke unabhängige Rechtsregel in dem Wehrgeſetz v. 9. Nov. 1867 §. 9 ſanctionirt und in dem Militärgeſetz §. 9 beſtätigt und weiter ausgeführt worden. Auf Grund der geſetzlich feſtgeſetzten Präſenzſtärke wird alljährlich der für Heer und Flotte erforderliche Rekrutenbedarf vom Kaiſer beſtimmt 1) und demnächſt durch den Bundesausſchuß für 1) Das Recht des Kaiſers zur Feſtſtellung des Rekrutenbedarfs iſt im We- ſentlichen ein nur formelles, denn durch die geſetzlich feſtgeſtellte Friedensprä- ſenzſtärke (vgl. §. 83 II) und die beſtehende Heeresorganiſation iſt der jährliche Bedarf an Rekruten materiell beſtimmt. Nach einer dem Reichstage vorge- legten Berechnung (Druckſ. 1874 I. Seſſ. Beilage zu Nr. 106) beträgt derſelbe für das ganze Heer jährlich 130,000 Mann, dazu circa 10 % Nacherſatz 13,000 M. und für die Marine 2,500 M., ſonach im Ganzen 145,500 Rekruten. Da jedoch die geſetzliche Präſenzſtärke mit der effectiven Präſenzſtärke nicht über- einſtimmt, die letztere vielmehr durch Beurlaubungen, ſpätere Rekruteneinſtel- lungen, und andere „Manquements“ zeitweiſe erheblich niedriger iſt und da die Zeit, welche der einzelne Wehrpflichtige bei den Fahnen gehalten wird, va- riabel iſt und bisweilen erheblich unter die normale Dauer verkürzt wird, ſo kann andererſeits die Rekrutenquote relativ höher bemeſſen werden, um die für die Kriegsſtärke erforderlichen Jahresraten von Beurlaubten zu beſchaffen. Insbeſondere aber iſt der Kaiſer befugt, den Präſenzſtand in den einzelnen Kadres (unter Feſthaltung der geſetzlich feſtgeſtellten Maximal-Präſenzſtärke des ganzen Heeres) anzuordnen und den Termin der Entlaſſung der ausgedienten Mannſchaften und der Einſtellung der Rekruten zu beſtimmen. Der thatſäch- liche Geſchäftsgang iſt der, daß bei jedem einzelnen Truppen- und Marinetheil der zur Kompletirung der etatsmäßigen Stärke erforderliche Bedarf zu er- mitteln und dem Preuß. Kriegsminiſterium mitzutheilen iſt, welches nach Feſt- ſetzung des Geſammtbedarfs denſelben dem Bundesraths-Ausſchuß anzeigt.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 50. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/60>, abgerufen am 22.12.2024.