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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 80. Die Gemeinschaft der Lasten u. Ausgaben f. d. bewaffnete Macht.
zur Requisition von Truppen, dagegen im Art. 68 dem Kaiser das
Recht zur Erklärung des Belagerungszustandes zuschreibt und es
ist grade aus dieser Unterscheidung der Schluß gerechtfertigt, daß
die Bundesfürsten das im Art. 68 erwähnte Recht nicht haben.

3. Alles, was im Vorstehenden über die Verhängung des
Belagerungszustandes ausgeführt worden ist, findet auf Bayern
keine Anwendung. Daß der Kaiser im Frieden Bayern nicht in
Belagerungszustand versetzen kann, folgt schon aus dem Ausschluß
des Oberbefehls des Kaisers über die Bayerische Armee in Ver-
bindung mit dem Ausschluß des Rechts, andere Truppen nach
Bayern zu disloziren, aber auch für den Fall des Krieges ist dieses
Recht dem Kaiser nicht eingeräumt. Nach dem Vertrage v. 23. Nov.
1870 und der Schlußbestimmung zum XI. Abschnitt der R.V. ist
die Anwendung des Art. 68 der R.V. auf Bayern unbedingt und
vollständig ausgeschlossen. Dagegen ist das Reich competent, ein
Gesetz über die Erklärung des Bundesgebietes oder eines Theiles
desselben in Kriegszustand zu erlassen, welches auch für Bayern
Geltung haben würde. Diese in Art. 4 Ziff. 14 begründete Kom-
petenz ist im Vertrage v. 23. Nov. 1870 III §. 5 Ziff. VI aus-
drücklich anerkannt worden. Die Sonderstellung Bayerns ist daher
nur gewährleistet, so lange das Preuß. Ges. v. 4. Juni 1851 in
Geltung bleibt.

Dem Ausschluß des Rechts des Kaisers zur Erklärung des
Kriegszustandes entspricht es, daß der König von Bayern in
seinem Staatsgebiete zur Ausübung desselben befugt ist. Demge-
mäß hat das R.G. v. 22. April 1871 §. 7 (R.G.Bl. S. 89) be-
stimmt, daß an Stelle des §. 4 des Einf.Gesetzes zum St.G.B.
für Bayern es bis auf Weiteres bei den einschlägigen Bestim-
mungen des Militärstrafrechts, sowie bei den sonstigen Vorschriften
über das Standrecht seine Bewenden hat, und ebenso ist in das
Gerichtsverfass.-Ges. Art. 16 die Klausel aufgenommen worden,
daß von diesem Artikel die gesetzlichen Bestimmungen über Stand-
rechte nicht berührt werden.

§. 80. Die Gemeinschaft der Lasten und Ausgaben für die be-
waffnete Macht.

Weder die Einheitlichkeit der Militärgesetze und Heereseinrich-
tungen noch der Oberbefehl des Kaisers über die Truppen der

§. 80. Die Gemeinſchaft der Laſten u. Ausgaben f. d. bewaffnete Macht.
zur Requiſition von Truppen, dagegen im Art. 68 dem Kaiſer das
Recht zur Erklärung des Belagerungszuſtandes zuſchreibt und es
iſt grade aus dieſer Unterſcheidung der Schluß gerechtfertigt, daß
die Bundesfürſten das im Art. 68 erwähnte Recht nicht haben.

3. Alles, was im Vorſtehenden über die Verhängung des
Belagerungszuſtandes ausgeführt worden iſt, findet auf Bayern
keine Anwendung. Daß der Kaiſer im Frieden Bayern nicht in
Belagerungszuſtand verſetzen kann, folgt ſchon aus dem Ausſchluß
des Oberbefehls des Kaiſers über die Bayeriſche Armee in Ver-
bindung mit dem Ausſchluß des Rechts, andere Truppen nach
Bayern zu disloziren, aber auch für den Fall des Krieges iſt dieſes
Recht dem Kaiſer nicht eingeräumt. Nach dem Vertrage v. 23. Nov.
1870 und der Schlußbeſtimmung zum XI. Abſchnitt der R.V. iſt
die Anwendung des Art. 68 der R.V. auf Bayern unbedingt und
vollſtändig ausgeſchloſſen. Dagegen iſt das Reich competent, ein
Geſetz über die Erklärung des Bundesgebietes oder eines Theiles
deſſelben in Kriegszuſtand zu erlaſſen, welches auch für Bayern
Geltung haben würde. Dieſe in Art. 4 Ziff. 14 begründete Kom-
petenz iſt im Vertrage v. 23. Nov. 1870 III §. 5 Ziff. VI aus-
drücklich anerkannt worden. Die Sonderſtellung Bayerns iſt daher
nur gewährleiſtet, ſo lange das Preuß. Geſ. v. 4. Juni 1851 in
Geltung bleibt.

Dem Ausſchluß des Rechts des Kaiſers zur Erklärung des
Kriegszuſtandes entſpricht es, daß der König von Bayern in
ſeinem Staatsgebiete zur Ausübung deſſelben befugt iſt. Demge-
mäß hat das R.G. v. 22. April 1871 §. 7 (R.G.Bl. S. 89) be-
ſtimmt, daß an Stelle des §. 4 des Einf.Geſetzes zum St.G.B.
für Bayern es bis auf Weiteres bei den einſchlägigen Beſtim-
mungen des Militärſtrafrechts, ſowie bei den ſonſtigen Vorſchriften
über das Standrecht ſeine Bewenden hat, und ebenſo iſt in das
Gerichtsverfaſſ.-Geſ. Art. 16 die Klauſel aufgenommen worden,
daß von dieſem Artikel die geſetzlichen Beſtimmungen über Stand-
rechte nicht berührt werden.

§. 80. Die Gemeinſchaft der Laſten und Ausgaben für die be-
waffnete Macht.

Weder die Einheitlichkeit der Militärgeſetze und Heereseinrich-
tungen noch der Oberbefehl des Kaiſers über die Truppen der

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[48/0058] §. 80. Die Gemeinſchaft der Laſten u. Ausgaben f. d. bewaffnete Macht. zur Requiſition von Truppen, dagegen im Art. 68 dem Kaiſer das Recht zur Erklärung des Belagerungszuſtandes zuſchreibt und es iſt grade aus dieſer Unterſcheidung der Schluß gerechtfertigt, daß die Bundesfürſten das im Art. 68 erwähnte Recht nicht haben. 3. Alles, was im Vorſtehenden über die Verhängung des Belagerungszuſtandes ausgeführt worden iſt, findet auf Bayern keine Anwendung. Daß der Kaiſer im Frieden Bayern nicht in Belagerungszuſtand verſetzen kann, folgt ſchon aus dem Ausſchluß des Oberbefehls des Kaiſers über die Bayeriſche Armee in Ver- bindung mit dem Ausſchluß des Rechts, andere Truppen nach Bayern zu disloziren, aber auch für den Fall des Krieges iſt dieſes Recht dem Kaiſer nicht eingeräumt. Nach dem Vertrage v. 23. Nov. 1870 und der Schlußbeſtimmung zum XI. Abſchnitt der R.V. iſt die Anwendung des Art. 68 der R.V. auf Bayern unbedingt und vollſtändig ausgeſchloſſen. Dagegen iſt das Reich competent, ein Geſetz über die Erklärung des Bundesgebietes oder eines Theiles deſſelben in Kriegszuſtand zu erlaſſen, welches auch für Bayern Geltung haben würde. Dieſe in Art. 4 Ziff. 14 begründete Kom- petenz iſt im Vertrage v. 23. Nov. 1870 III §. 5 Ziff. VI aus- drücklich anerkannt worden. Die Sonderſtellung Bayerns iſt daher nur gewährleiſtet, ſo lange das Preuß. Geſ. v. 4. Juni 1851 in Geltung bleibt. Dem Ausſchluß des Rechts des Kaiſers zur Erklärung des Kriegszuſtandes entſpricht es, daß der König von Bayern in ſeinem Staatsgebiete zur Ausübung deſſelben befugt iſt. Demge- mäß hat das R.G. v. 22. April 1871 §. 7 (R.G.Bl. S. 89) be- ſtimmt, daß an Stelle des §. 4 des Einf.Geſetzes zum St.G.B. für Bayern es bis auf Weiteres bei den einſchlägigen Beſtim- mungen des Militärſtrafrechts, ſowie bei den ſonſtigen Vorſchriften über das Standrecht ſeine Bewenden hat, und ebenſo iſt in das Gerichtsverfaſſ.-Geſ. Art. 16 die Klauſel aufgenommen worden, daß von dieſem Artikel die geſetzlichen Beſtimmungen über Stand- rechte nicht berührt werden. §. 80. Die Gemeinſchaft der Laſten und Ausgaben für die be- waffnete Macht. Weder die Einheitlichkeit der Militärgeſetze und Heereseinrich- tungen noch der Oberbefehl des Kaiſers über die Truppen der

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 48. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/58>, abgerufen am 24.11.2024.