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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 79. Der Oberbefehl über die bewaffnete Macht des Reiches.
Organisation (Gliederung, Eintheilung u. s. w.) zu bestimmen und
er ist dabei nur an den Rechtssatz gebunden, daß die Territorial-
Eintheilung des Bundesgebietes in 17 Armeekorps-Bezirke als
Grundlage für die Organisation der Landwehr zu dienen habe 1).

c) Die Kriegsformation des Heeres sowie die Organisation
des Landsturmes bestimmt der Kaiser, ohne daß er hierbei
irgend welchen gesetzlichen Einschränkungen unterliegt 2).

d) Dasselbe gilt von der Organisation und Zusammensetzung
der Kriegsmarine, abgesehen von den aus dem Etatsgesetz
sich ergebenden Schranken für die Friedenszeit 3).

5) Der Kaiser hat das Dislokationsrecht d. h. das
Recht, die Garnisonen der einzelnen Truppenkörper zu bestimmen
und zwar innerhalb des ganzen Bundesgebietes, so daß er den
Truppentheilen der einzelnen Kontingente auch außerhalb ihres
Staatsgebietes Garnisonen anweisen kann 4). Ueber die Aus-
übung
dieses Rechtes 5) sind aber den meisten Staaten in den
Militairkonventionen bestimmte Zusicherungen ertheilt worden und
zwar in dreifacher Richtung:

a) Zahlreichen Staaten ist die Zusicherung ertheilt worden,
daß ihre Kontingente für die Dauer friedlicher Verhältnisse im
eigenen Lande dislozirt bleiben 6). Indessen sind Truppen mehrerer
dieser Staaten nach Elsaß-Lothringen verlegt worden. Die Dis-
lozirung der Sächsischen Truppen innerhalb Sachsens und der
Württembergischen Truppen innerhalb Württembergs steht den
Kontingentsherren zu, während hinsichtlich der übrigen hier in Be-

1) Milit.-Ges. §. 5. Siehe §. 84.
2) Milit.-Ges. §. 6. Vgl. §. 85.
3) R.V. Art. 53 Abs. 1. Vgl. unten §. 87.
4) R.V. Art. 63 Abs. 4.
5) jedoch unbeschadet der Fortdauer dieses Rechtes selbst in seinem
verfassungsmäßigen Umfange.
6) Konvent. mit Sachsen Art. 5. Wenn im Interesse des Bundes-
dienstes der Kaiser zu einer Dislozirung der Sächs. Truppen sich bewogen
findet, so will er sich vorher mit dem Könige von Sachsen in Vernehmen setzen.
Konvent. mit Württemberg Art. 6. Eine Dislozirung der Württemberg.
Truppen außerhalb des Staatsgebietes soll nur mit Zustimmung des
Königs v. W. erfolgen, sofern es sich nicht um Besetzung süddeutscher oder
westdeutscher Festungen handelt. Hessen Art. 6 (wie Sachsen). Baden
Art. 4. Oldenburg Art. 4 Abs. 2. Thüringen Art. 2. Anhalt
Art. 2.

§. 79. Der Oberbefehl über die bewaffnete Macht des Reiches.
Organiſation (Gliederung, Eintheilung u. ſ. w.) zu beſtimmen und
er iſt dabei nur an den Rechtsſatz gebunden, daß die Territorial-
Eintheilung des Bundesgebietes in 17 Armeekorps-Bezirke als
Grundlage für die Organiſation der Landwehr zu dienen habe 1).

c) Die Kriegsformation des Heeres ſowie die Organiſation
des Landſturmes beſtimmt der Kaiſer, ohne daß er hierbei
irgend welchen geſetzlichen Einſchränkungen unterliegt 2).

d) Daſſelbe gilt von der Organiſation und Zuſammenſetzung
der Kriegsmarine, abgeſehen von den aus dem Etatsgeſetz
ſich ergebenden Schranken für die Friedenszeit 3).

5) Der Kaiſer hat das Dislokationsrecht d. h. das
Recht, die Garniſonen der einzelnen Truppenkörper zu beſtimmen
und zwar innerhalb des ganzen Bundesgebietes, ſo daß er den
Truppentheilen der einzelnen Kontingente auch außerhalb ihres
Staatsgebietes Garniſonen anweiſen kann 4). Ueber die Aus-
übung
dieſes Rechtes 5) ſind aber den meiſten Staaten in den
Militairkonventionen beſtimmte Zuſicherungen ertheilt worden und
zwar in dreifacher Richtung:

a) Zahlreichen Staaten iſt die Zuſicherung ertheilt worden,
daß ihre Kontingente für die Dauer friedlicher Verhältniſſe im
eigenen Lande dislozirt bleiben 6). Indeſſen ſind Truppen mehrerer
dieſer Staaten nach Elſaß-Lothringen verlegt worden. Die Dis-
lozirung der Sächſiſchen Truppen innerhalb Sachſens und der
Württembergiſchen Truppen innerhalb Württembergs ſteht den
Kontingentsherren zu, während hinſichtlich der übrigen hier in Be-

1) Milit.-Geſ. §. 5. Siehe §. 84.
2) Milit.-Geſ. §. 6. Vgl. §. 85.
3) R.V. Art. 53 Abſ. 1. Vgl. unten §. 87.
4) R.V. Art. 63 Abſ. 4.
5) jedoch unbeſchadet der Fortdauer dieſes Rechtes ſelbſt in ſeinem
verfaſſungsmäßigen Umfange.
6) Konvent. mit Sachſen Art. 5. Wenn im Intereſſe des Bundes-
dienſtes der Kaiſer zu einer Dislozirung der Sächſ. Truppen ſich bewogen
findet, ſo will er ſich vorher mit dem Könige von Sachſen in Vernehmen ſetzen.
Konvent. mit Württemberg Art. 6. Eine Dislozirung der Württemberg.
Truppen außerhalb des Staatsgebietes ſoll nur mit Zuſtimmung des
Königs v. W. erfolgen, ſofern es ſich nicht um Beſetzung ſüddeutſcher oder
weſtdeutſcher Feſtungen handelt. Heſſen Art. 6 (wie Sachſen). Baden
Art. 4. Oldenburg Art. 4 Abſ. 2. Thüringen Art. 2. Anhalt
Art. 2.
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[38/0048] §. 79. Der Oberbefehl über die bewaffnete Macht des Reiches. Organiſation (Gliederung, Eintheilung u. ſ. w.) zu beſtimmen und er iſt dabei nur an den Rechtsſatz gebunden, daß die Territorial- Eintheilung des Bundesgebietes in 17 Armeekorps-Bezirke als Grundlage für die Organiſation der Landwehr zu dienen habe 1). c) Die Kriegsformation des Heeres ſowie die Organiſation des Landſturmes beſtimmt der Kaiſer, ohne daß er hierbei irgend welchen geſetzlichen Einſchränkungen unterliegt 2). d) Daſſelbe gilt von der Organiſation und Zuſammenſetzung der Kriegsmarine, abgeſehen von den aus dem Etatsgeſetz ſich ergebenden Schranken für die Friedenszeit 3). 5) Der Kaiſer hat das Dislokationsrecht d. h. das Recht, die Garniſonen der einzelnen Truppenkörper zu beſtimmen und zwar innerhalb des ganzen Bundesgebietes, ſo daß er den Truppentheilen der einzelnen Kontingente auch außerhalb ihres Staatsgebietes Garniſonen anweiſen kann 4). Ueber die Aus- übung dieſes Rechtes 5) ſind aber den meiſten Staaten in den Militairkonventionen beſtimmte Zuſicherungen ertheilt worden und zwar in dreifacher Richtung: a) Zahlreichen Staaten iſt die Zuſicherung ertheilt worden, daß ihre Kontingente für die Dauer friedlicher Verhältniſſe im eigenen Lande dislozirt bleiben 6). Indeſſen ſind Truppen mehrerer dieſer Staaten nach Elſaß-Lothringen verlegt worden. Die Dis- lozirung der Sächſiſchen Truppen innerhalb Sachſens und der Württembergiſchen Truppen innerhalb Württembergs ſteht den Kontingentsherren zu, während hinſichtlich der übrigen hier in Be- 1) Milit.-Geſ. §. 5. Siehe §. 84. 2) Milit.-Geſ. §. 6. Vgl. §. 85. 3) R.V. Art. 53 Abſ. 1. Vgl. unten §. 87. 4) R.V. Art. 63 Abſ. 4. 5) jedoch unbeſchadet der Fortdauer dieſes Rechtes ſelbſt in ſeinem verfaſſungsmäßigen Umfange. 6) Konvent. mit Sachſen Art. 5. Wenn im Intereſſe des Bundes- dienſtes der Kaiſer zu einer Dislozirung der Sächſ. Truppen ſich bewogen findet, ſo will er ſich vorher mit dem Könige von Sachſen in Vernehmen ſetzen. Konvent. mit Württemberg Art. 6. Eine Dislozirung der Württemberg. Truppen außerhalb des Staatsgebietes ſoll nur mit Zuſtimmung des Königs v. W. erfolgen, ſofern es ſich nicht um Beſetzung ſüddeutſcher oder weſtdeutſcher Feſtungen handelt. Heſſen Art. 6 (wie Sachſen). Baden Art. 4. Oldenburg Art. 4 Abſ. 2. Thüringen Art. 2. Anhalt Art. 2.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 38. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/48>, abgerufen am 24.11.2024.