Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 95. Beschränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Festungen. 5. Innerhalb des strengen Zwischenrayons sind alle 6. Für den ersten und zweiten Rayon und den ein- a) Das Alignement der zu errichtenden Gebäude unterliegt b) Die Einrichtung von Niederlagen und Plätzen, auf welchen c) Zu vorübergehenden Veränderungen der Höhe der 7. Die im Vorstehenden aufgeführten Regeln erleiden zwei 1) §. 19 a. a. O. 2) §. 18 a. a. O. 3) §. 20 Abs. 1 bis 4. Auch die Höhe der zulässigen Aufstapelungen ist daselbst normirt. Vgl. dazu die Instruction. 4) §. 20 Abs. 5. Vgl Kommissionsbericht S. 13. 5) §. 21. Nur zur Anlage von Komposthaufen ist die Genehmigung
der Kommandantur erforderlich, die unter der Bedingung zu ertheilen ist, daß die im §. 20 Abs. 3 Ziff. a angegebene Höhe nicht überschritten wird. §. 95. Beſchränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Feſtungen. 5. Innerhalb des ſtrengen Zwiſchenrayons ſind alle 6. Für den erſten und zweiten Rayon und den ein- a) Das Alignement der zu errichtenden Gebäude unterliegt b) Die Einrichtung von Niederlagen und Plätzen, auf welchen c) Zu vorübergehenden Veränderungen der Höhe der 7. Die im Vorſtehenden aufgeführten Regeln erleiden zwei 1) §. 19 a. a. O. 2) §. 18 a. a. O. 3) §. 20 Abſ. 1 bis 4. Auch die Höhe der zuläſſigen Aufſtapelungen iſt daſelbſt normirt. Vgl. dazu die Inſtruction. 4) §. 20 Abſ. 5. Vgl Kommiſſionsbericht S. 13. 5) §. 21. Nur zur Anlage von Kompoſthaufen iſt die Genehmigung
der Kommandantur erforderlich, die unter der Bedingung zu ertheilen iſt, daß die im §. 20 Abſ. 3 Ziff. a angegebene Höhe nicht überſchritten wird. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0391" n="381"/> <fw place="top" type="header">§. 95. Beſchränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Feſtungen.</fw><lb/> <p>5. Innerhalb des <hi rendition="#g">ſtrengen Zwiſchenrayons</hi> ſind alle<lb/> baulichen Anlagen unzuläſſig; auf <hi rendition="#g">Esplanaden</hi> ſind nur ſolche<lb/> Anlagen geſtattet, welche nach dem Urtheil der Militairbehörde<lb/> zur Vertheidigung dienen können. Die Anlage von Hecken iſt<lb/> ſowohl im ſtrengen Zwiſchenrayon wie auf Esplanaden unzu-<lb/> läſſig <note place="foot" n="1)">§. 19 a. a. O.</note>.</p><lb/> <p>6. Für den <hi rendition="#g">erſten und zweiten Rayon und den ein-<lb/> fachen</hi> Zwiſchenrayon beſtehen noch folgende gemeinſame Anord-<lb/> nungen:</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">a</hi>) Das Alignement der zu errichtenden Gebäude unterliegt<lb/> der Genehmigung der Kommandantur, inſoferne dasſelbe nicht von<lb/> der Richtung vorhandener <hi rendition="#g">öffentlicher</hi> Wege oder Straßen ab-<lb/> hängig iſt <note place="foot" n="2)">§. 18 a. a. O.</note>.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">b</hi>) Die Einrichtung von Niederlagen und Plätzen, auf welchen<lb/> Vorräthe zu gewerblichen Zwecken im Freien oder in Schuppen<lb/> aufgeſtapelt werden, iſt nur mit Genehmigung der Kommandantur<lb/> zuläſſig, die nicht verſagt werden darf, wenn die Entfernung von<lb/> den Feſtungswerken 225 Meter beträgt <note place="foot" n="3)">§. 20 Abſ. 1 bis 4. Auch die Höhe der zuläſſigen Aufſtapelungen iſt<lb/> daſelbſt normirt. Vgl. dazu die Inſtruction.</note>. Ausgenommen ſind<lb/> Lagerplätze und die zum Ein- und Ausladen nöthigen Anſtalten<lb/> an Flußufern; jedoch ſteht es der Kommandantur zu, die einzu-<lb/> haltende Entfernung von der Kehle und die Zeit für die Wieder-<lb/> beſeitigung zu beſtimmen <note place="foot" n="4)">§. 20 Abſ. 5. Vgl Kommiſſionsbericht S. 13.</note>.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">c</hi>) Zu <hi rendition="#g">vorübergehenden</hi> Veränderungen der Höhe der<lb/> Terrainoberfläche, z. B. zur Auflagerung von Baumaterialien wäh-<lb/> rend der Ausführung eines genehmigten Baues u. dgl., bedarf es<lb/> zwar keiner beſonderen Genehmigung der Kommandantur; es iſt<lb/> jedoch derſelben vorher Anzeige zu machen und es ſteht ihr zu,<lb/> die Zeit der Wiederbeſeitigung zu beſtimmen <note place="foot" n="5)">§. 21. Nur zur Anlage von Kompoſthaufen iſt die <hi rendition="#g">Genehmigung</hi><lb/> der Kommandantur erforderlich, die unter der Bedingung zu ertheilen iſt, daß<lb/> die im §. 20 Abſ. 3 Ziff. <hi rendition="#aq">a</hi> angegebene Höhe nicht überſchritten wird.</note>.</p><lb/> <p>7. Die im Vorſtehenden aufgeführten Regeln erleiden zwei<lb/> durchgreifende <hi rendition="#g">Modifikationen</hi>:</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [381/0391]
§. 95. Beſchränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Feſtungen.
5. Innerhalb des ſtrengen Zwiſchenrayons ſind alle
baulichen Anlagen unzuläſſig; auf Esplanaden ſind nur ſolche
Anlagen geſtattet, welche nach dem Urtheil der Militairbehörde
zur Vertheidigung dienen können. Die Anlage von Hecken iſt
ſowohl im ſtrengen Zwiſchenrayon wie auf Esplanaden unzu-
läſſig 1).
6. Für den erſten und zweiten Rayon und den ein-
fachen Zwiſchenrayon beſtehen noch folgende gemeinſame Anord-
nungen:
a) Das Alignement der zu errichtenden Gebäude unterliegt
der Genehmigung der Kommandantur, inſoferne dasſelbe nicht von
der Richtung vorhandener öffentlicher Wege oder Straßen ab-
hängig iſt 2).
b) Die Einrichtung von Niederlagen und Plätzen, auf welchen
Vorräthe zu gewerblichen Zwecken im Freien oder in Schuppen
aufgeſtapelt werden, iſt nur mit Genehmigung der Kommandantur
zuläſſig, die nicht verſagt werden darf, wenn die Entfernung von
den Feſtungswerken 225 Meter beträgt 3). Ausgenommen ſind
Lagerplätze und die zum Ein- und Ausladen nöthigen Anſtalten
an Flußufern; jedoch ſteht es der Kommandantur zu, die einzu-
haltende Entfernung von der Kehle und die Zeit für die Wieder-
beſeitigung zu beſtimmen 4).
c) Zu vorübergehenden Veränderungen der Höhe der
Terrainoberfläche, z. B. zur Auflagerung von Baumaterialien wäh-
rend der Ausführung eines genehmigten Baues u. dgl., bedarf es
zwar keiner beſonderen Genehmigung der Kommandantur; es iſt
jedoch derſelben vorher Anzeige zu machen und es ſteht ihr zu,
die Zeit der Wiederbeſeitigung zu beſtimmen 5).
7. Die im Vorſtehenden aufgeführten Regeln erleiden zwei
durchgreifende Modifikationen:
1) §. 19 a. a. O.
2) §. 18 a. a. O.
3) §. 20 Abſ. 1 bis 4. Auch die Höhe der zuläſſigen Aufſtapelungen iſt
daſelbſt normirt. Vgl. dazu die Inſtruction.
4) §. 20 Abſ. 5. Vgl Kommiſſionsbericht S. 13.
5) §. 21. Nur zur Anlage von Kompoſthaufen iſt die Genehmigung
der Kommandantur erforderlich, die unter der Bedingung zu ertheilen iſt, daß
die im §. 20 Abſ. 3 Ziff. a angegebene Höhe nicht überſchritten wird.
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