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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 95. Beschränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Festungen.
Dämmen, Deichen, der Vorfluthverhältnisse, der Ent- und Be-
wässerungsanlagen und sonstigen Wasserbauten, desgleichen der
Chausseen, Wege und Eisenbahnen; sodann zur Anlage von größe-
ren Parken, Baumschulen und Waldungen; endlich zur Errichtung
und Veränderung von Kirch- und Glockenthürmen und aller thurm-
artigen Konstruktionen 1).

Die Genehmigung der Kommandantur darf aber nur dann
versagt werden, wenn die Anlage einen nachtheiligen Einfluß auf
die Vertheidigungsfähigkeit der Festung hat; insbesondere wenn
dadurch eine nachtheilige Deckung gegen die rasante Bestreichung
der Werke, ein nachtheiliger Einfluß auf das Wasserspiel der Fe-
stungsgräben, auf Inundation des Vorterrains oder auf die Tiefe
der mit den Festungsanlagen in Beziehung stehenden Flußläufe
entsteht, oder wenn eine vermehrte Einsicht in die Werke des Platzes
gewonnen wird 2).

Abgesehen von Thürmen ist demnach die Herstellung von Ge-
bäuden aller Art in dem 3. Rayon freigegeben; nicht aber die
Herstellung von großen Gebäude-Complexen. Steht die Anbauung
des 3. Rayons in Aussicht, so ist ein Bebauungsplan festzustellen
und es ist hierbei die Genehmigung der Reichs-Rayonkom-
mission
in Beziehung auf die Breite und Richtung der Stra-
ßen
erforderlich 3).


1) §. 13 Ziff. 1--4. Die Projekte größerer Anlagen in den Rayons,
z. B. von Chausseen, Deichen, Eisenbahnen u. s. w. werden von einer gemisch-
ten Kommission erörtert, deren Mitglieder von dem zuständigen Kriegsmini-
sterium im Verein mit den betreffenden höheren Verwaltungsbehörden berufen
und in welcher auch die von der Anlage betroffenen Gemeinden durch Depu-
tirte vertreten werden. Das Protokoll ist der Reichs-Rayonkommission zu
übersenden behufs Feststellung des Planes in Gemeinschaft mit der betreffenden
Centralverwaltungsbehörde. §. 30 des Gesetzes.
2) §. 13 Abs. 2. Die Anwendung dieser Grundsätze auf die einzelnen
Arten von Anlagen ist in der Instruction zu §. 13 näher erläutert.
3) §. 14. Der Bebauungsplan ist auf kommissarische Berathung der
Kommandantur und der betheiligten Verwaltungsbehörden zu vereinbaren und
der Entwurf der R.R.Kommiss. zur Genehmigung einzusenden. Für das Mili-
tair ist dabei der Gesichtspunkt maßgebend, "daß das bebaute Terrain soweit
als thunlich der Einsicht geöffnet bleibt und die nach der Festung zuführenden
Straßen von den Werken aus bestrichen werden können." Vgl. Instruction
zu §. 14.

§. 95. Beſchränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Feſtungen.
Dämmen, Deichen, der Vorfluthverhältniſſe, der Ent- und Be-
wäſſerungsanlagen und ſonſtigen Waſſerbauten, desgleichen der
Chauſſeen, Wege und Eiſenbahnen; ſodann zur Anlage von größe-
ren Parken, Baumſchulen und Waldungen; endlich zur Errichtung
und Veränderung von Kirch- und Glockenthürmen und aller thurm-
artigen Konſtruktionen 1).

Die Genehmigung der Kommandantur darf aber nur dann
verſagt werden, wenn die Anlage einen nachtheiligen Einfluß auf
die Vertheidigungsfähigkeit der Feſtung hat; insbeſondere wenn
dadurch eine nachtheilige Deckung gegen die raſante Beſtreichung
der Werke, ein nachtheiliger Einfluß auf das Waſſerſpiel der Fe-
ſtungsgräben, auf Inundation des Vorterrains oder auf die Tiefe
der mit den Feſtungsanlagen in Beziehung ſtehenden Flußläufe
entſteht, oder wenn eine vermehrte Einſicht in die Werke des Platzes
gewonnen wird 2).

Abgeſehen von Thürmen iſt demnach die Herſtellung von Ge-
bäuden aller Art in dem 3. Rayon freigegeben; nicht aber die
Herſtellung von großen Gebäude-Complexen. Steht die Anbauung
des 3. Rayons in Ausſicht, ſo iſt ein Bebauungsplan feſtzuſtellen
und es iſt hierbei die Genehmigung der Reichs-Rayonkom-
miſſion
in Beziehung auf die Breite und Richtung der Stra-
ßen
erforderlich 3).


1) §. 13 Ziff. 1—4. Die Projekte größerer Anlagen in den Rayons,
z. B. von Chauſſeen, Deichen, Eiſenbahnen u. ſ. w. werden von einer gemiſch-
ten Kommiſſion erörtert, deren Mitglieder von dem zuſtändigen Kriegsmini-
ſterium im Verein mit den betreffenden höheren Verwaltungsbehörden berufen
und in welcher auch die von der Anlage betroffenen Gemeinden durch Depu-
tirte vertreten werden. Das Protokoll iſt der Reichs-Rayonkommiſſion zu
überſenden behufs Feſtſtellung des Planes in Gemeinſchaft mit der betreffenden
Centralverwaltungsbehörde. §. 30 des Geſetzes.
2) §. 13 Abſ. 2. Die Anwendung dieſer Grundſätze auf die einzelnen
Arten von Anlagen iſt in der Inſtruction zu §. 13 näher erläutert.
3) §. 14. Der Bebauungsplan iſt auf kommiſſariſche Berathung der
Kommandantur und der betheiligten Verwaltungsbehörden zu vereinbaren und
der Entwurf der R.R.Kommiſſ. zur Genehmigung einzuſenden. Für das Mili-
tair iſt dabei der Geſichtspunkt maßgebend, „daß das bebaute Terrain ſoweit
als thunlich der Einſicht geöffnet bleibt und die nach der Feſtung zuführenden
Straßen von den Werken aus beſtrichen werden können.“ Vgl. Inſtruction
zu §. 14.
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[378/0388] §. 95. Beſchränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Feſtungen. Dämmen, Deichen, der Vorfluthverhältniſſe, der Ent- und Be- wäſſerungsanlagen und ſonſtigen Waſſerbauten, desgleichen der Chauſſeen, Wege und Eiſenbahnen; ſodann zur Anlage von größe- ren Parken, Baumſchulen und Waldungen; endlich zur Errichtung und Veränderung von Kirch- und Glockenthürmen und aller thurm- artigen Konſtruktionen 1). Die Genehmigung der Kommandantur darf aber nur dann verſagt werden, wenn die Anlage einen nachtheiligen Einfluß auf die Vertheidigungsfähigkeit der Feſtung hat; insbeſondere wenn dadurch eine nachtheilige Deckung gegen die raſante Beſtreichung der Werke, ein nachtheiliger Einfluß auf das Waſſerſpiel der Fe- ſtungsgräben, auf Inundation des Vorterrains oder auf die Tiefe der mit den Feſtungsanlagen in Beziehung ſtehenden Flußläufe entſteht, oder wenn eine vermehrte Einſicht in die Werke des Platzes gewonnen wird 2). Abgeſehen von Thürmen iſt demnach die Herſtellung von Ge- bäuden aller Art in dem 3. Rayon freigegeben; nicht aber die Herſtellung von großen Gebäude-Complexen. Steht die Anbauung des 3. Rayons in Ausſicht, ſo iſt ein Bebauungsplan feſtzuſtellen und es iſt hierbei die Genehmigung der Reichs-Rayonkom- miſſion in Beziehung auf die Breite und Richtung der Stra- ßen erforderlich 3). 1) §. 13 Ziff. 1—4. Die Projekte größerer Anlagen in den Rayons, z. B. von Chauſſeen, Deichen, Eiſenbahnen u. ſ. w. werden von einer gemiſch- ten Kommiſſion erörtert, deren Mitglieder von dem zuſtändigen Kriegsmini- ſterium im Verein mit den betreffenden höheren Verwaltungsbehörden berufen und in welcher auch die von der Anlage betroffenen Gemeinden durch Depu- tirte vertreten werden. Das Protokoll iſt der Reichs-Rayonkommiſſion zu überſenden behufs Feſtſtellung des Planes in Gemeinſchaft mit der betreffenden Centralverwaltungsbehörde. §. 30 des Geſetzes. 2) §. 13 Abſ. 2. Die Anwendung dieſer Grundſätze auf die einzelnen Arten von Anlagen iſt in der Inſtruction zu §. 13 näher erläutert. 3) §. 14. Der Bebauungsplan iſt auf kommiſſariſche Berathung der Kommandantur und der betheiligten Verwaltungsbehörden zu vereinbaren und der Entwurf der R.R.Kommiſſ. zur Genehmigung einzuſenden. Für das Mili- tair iſt dabei der Geſichtspunkt maßgebend, „daß das bebaute Terrain ſoweit als thunlich der Einſicht geöffnet bleibt und die nach der Feſtung zuführenden Straßen von den Werken aus beſtrichen werden können.“ Vgl. Inſtruction zu §. 14.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 378. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/388>, abgerufen am 22.11.2024.