Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 95. Beschränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Festungen. stimmung; sie dienen einerseits der Kommandantur zur Informa-tion über die Terrainverhältnisse des ganzen Rayonbezirks und als Anhalt zur Ueberwachung aller baulichen Veränderungen; sie dienen andererseits aber auch den Eigenthümern der einzelnen Grundstücke gegenüber zum Erweise des Zustandes der letzteren und zum Anhaltspunkte bei Geltendmachung der Eigenthums- Beschränkungen. Aus diesem Grunde findet die Aufstellung von Rayonplan Alle eingehenden Beschwerden oder Anträge werden nach Ab- behörden und den Gerichten, die in ihrem Besitze befindlichen Flurkarten, Pläne, Vermessungs- und Bonitirungsregister, Taxen, Kataster u. dgl. unentgeltlich zur Benutzung zu verstatten. eod. §. 10. Den Privatpersonen liegt diese Verpflichtung nicht ob. Vgl. Kommisionsbericht S. 6. (Drucks. des Reichst. 1871 II. Sess. Nro. 93.) 1) §. 11 a. a. O.
§. 95. Beſchränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Feſtungen. ſtimmung; ſie dienen einerſeits der Kommandantur zur Informa-tion über die Terrainverhältniſſe des ganzen Rayonbezirks und als Anhalt zur Ueberwachung aller baulichen Veränderungen; ſie dienen andererſeits aber auch den Eigenthümern der einzelnen Grundſtücke gegenüber zum Erweiſe des Zuſtandes der letzteren und zum Anhaltspunkte bei Geltendmachung der Eigenthums- Beſchränkungen. Aus dieſem Grunde findet die Aufſtellung von Rayonplan Alle eingehenden Beſchwerden oder Anträge werden nach Ab- behörden und den Gerichten, die in ihrem Beſitze befindlichen Flurkarten, Pläne, Vermeſſungs- und Bonitirungsregiſter, Taxen, Kataſter u. dgl. unentgeltlich zur Benutzung zu verſtatten. eod. §. 10. Den Privatperſonen liegt dieſe Verpflichtung nicht ob. Vgl. Kommiſionsbericht S. 6. (Druckſ. des Reichst. 1871 II. Seſſ. Nro. 93.) 1) §. 11 a. a. O.
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§. 95. Beſchränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Feſtungen.
ſtimmung; ſie dienen einerſeits der Kommandantur zur Informa-
tion über die Terrainverhältniſſe des ganzen Rayonbezirks und
als Anhalt zur Ueberwachung aller baulichen Veränderungen; ſie
dienen andererſeits aber auch den Eigenthümern der einzelnen
Grundſtücke gegenüber zum Erweiſe des Zuſtandes der letzteren
und zum Anhaltspunkte bei Geltendmachung der Eigenthums-
Beſchränkungen.
Aus dieſem Grunde findet die Aufſtellung von Rayonplan
und Rayonkataſter nicht einſeitig durch die Kommandantur ſtatt,
ſondern es iſt dafür ein Aufgebotsverfahren vorgeſchrieben. Plan
und Kataſter ſind in derjenigen Gemeinde, in deren Bezirk die
aufgenommenen Grundſtücke liegen, während 6 Wochen öffent-
lich auszulegen. Der Gemeindevorſtand hat die Auslegung in
ortsüblicher Weiſe öffentlich bekannt zu machen und gleichzeitig
zur Erhebung etwaiger Einwendungen aufzufordern. In dieſer
Aufforderung iſt die Friſt zu beſtimmen, innerhalb derer die Ein-
wendungen bei dem Gemeindevorſtande anzubringen ſind, und die
Verwarnung beizufügen, daß nach Ablauf der Friſt mit Feſtſtellung
des Kataſters verfahren wird.
Alle eingehenden Beſchwerden oder Anträge werden nach Ab-
lauf der Anmeldefriſt der Kommandantur zugeſtellt; letztere prüft
dieſelben und ertheilt den Beſcheid. Gegen die Entſcheidung der
Kommandantur ſteht binnen einer Präcluſivfriſt von 4 Wochen
nach dem Empfang der Rekurs an die Reichs-Rayonkommiſſion
zu. Der Rekurs iſt bei der Kommandantur einzulegen. Nach
Ablauf der vierwöchentlichen Friſt beziehentl. nach Eingang der
Rekursbeſcheide hat die Kommandantur Kataſter und Plan
feſtzuſtellen. Die betreffenden Gemeindevorſtände ſind hier-
von zu benachrichtigen und haben die Feſtſtellung öffentlich bekannt
zu machen 1). Die Wirkung dieſes Verfahrens iſt dahin zu be-
ſtimmen, daß Rayonplan und Kataſter als von den Intereſſenten
2)
1) §. 11 a. a. O.
2) behörden und den Gerichten, die in ihrem Beſitze befindlichen Flurkarten, Pläne,
Vermeſſungs- und Bonitirungsregiſter, Taxen, Kataſter u. dgl. unentgeltlich
zur Benutzung zu verſtatten. eod. §. 10. Den Privatperſonen liegt dieſe
Verpflichtung nicht ob. Vgl. Kommiſionsbericht S. 6. (Druckſ. des Reichst.
1871 II. Seſſ. Nro. 93.)
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