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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 95. Beschränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Festungen.
Rayons. Dieselben zerfallen in strenge und einfache; die ersteren
umfassen das Terrain im Abstande von 75 Metern von der inneren
Befestigungslinie; darüber hinaus liegt der einfache Zwischen-
rayon 1).

Endlich bestehen besondere Vorschriften bei Festungen mit einer
Citadelle für den Rayonbezirk vor den stadtwärts gewendeten
Werken derselben, die sogenannte Esplanade 2).

Diese Abgränzung der Rayons tritt jedoch nur bei der Neu-
anlage oder dem Umbau von Festungen in Kraft. Die bisherigen
von den Anordnungen des Reichsgesetzes abweichenden Rayons be-
stehender Befestigungen, insbesondere die der vorhandenen deta-
chirten Forts 3), verbleiben unverändert bis zur Ausführung eines
Neu- oder Verstärkungsbaues 4). Bei den Preuß. Festungen er-
streckt sich daher, -- dem Festungs-Regulativ v. 10. Sept. 1828
(Ges.Samml. S. 120) entsprechend -- bis zu diesem Zeitpunkt
der Rayonbezirk nur im Ganzen 360 Ruthen oder 1800 Schritt
weit von den Festungswerken aus 5). Auch die vorhandenen Es-
planaden bleiben in ihrer bisherigen Ausdehnung unverändert und
bei dem Neubau einer Citadelle wird über den Umfang der Es-
planade in jedem Falle besondere Bestimmung durch die R.-Rayon-
kommission getroffen 6).

2. Die ersten beiden Rayons, sowie etwaige Esplanaden und
Zwischenrayons, werden bei Neu-Anlagen von Befestigungen
abgesteckt und durch Rayonsteine bezeichnet. Eine Versteinung des
dritten Rayons ist gesetzlich nicht vorgeschrieben; den Besitzern der

1) a. a. O. §. 2 Abs. 2 und §. 7.
2) §. 2 Abs. 3.
3) Auch die vorhandenen besonderen Rayons, z. B. von verschanzten Lägern,
Städtebefestigungen, inneren Festungs-Abschnitten sind unverändert erhalten
worden.
4) §. 24 Abs. 1. Ob ein Bau als ein die Rayon-Abgränzung verändern-
der Verstärkungsbau anzusehen ist, wird von der Reichs-Rayonkommiss. ent-
schieden. Instruct. zu §. 24.
5) Entscheidend ist für selbstständige detachirte Werke, ob ihr
Rayon abgesteckt worden ist vor dem Tage, an welchem das Gesetz in Kraft
getreten ist, nämlich vor dem 12. Januar 1872; (in Elsaß-Lothringen vor dem
14. März 1872). Vgl. den Erlaß der Reichs-Rayonkommiss. v. 13. Septemb.
1875 (in den Militairgesetzen I Abth. III S. 211).
6) §. 24 Abs. 2.

§. 95. Beſchränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Feſtungen.
Rayons. Dieſelben zerfallen in ſtrenge und einfache; die erſteren
umfaſſen das Terrain im Abſtande von 75 Metern von der inneren
Befeſtigungslinie; darüber hinaus liegt der einfache Zwiſchen-
rayon 1).

Endlich beſtehen beſondere Vorſchriften bei Feſtungen mit einer
Citadelle für den Rayonbezirk vor den ſtadtwärts gewendeten
Werken derſelben, die ſogenannte Esplanade 2).

Dieſe Abgränzung der Rayons tritt jedoch nur bei der Neu-
anlage oder dem Umbau von Feſtungen in Kraft. Die bisherigen
von den Anordnungen des Reichsgeſetzes abweichenden Rayons be-
ſtehender Befeſtigungen, insbeſondere die der vorhandenen deta-
chirten Forts 3), verbleiben unverändert bis zur Ausführung eines
Neu- oder Verſtärkungsbaues 4). Bei den Preuß. Feſtungen er-
ſtreckt ſich daher, — dem Feſtungs-Regulativ v. 10. Sept. 1828
(Geſ.Samml. S. 120) entſprechend — bis zu dieſem Zeitpunkt
der Rayonbezirk nur im Ganzen 360 Ruthen oder 1800 Schritt
weit von den Feſtungswerken aus 5). Auch die vorhandenen Es-
planaden bleiben in ihrer bisherigen Ausdehnung unverändert und
bei dem Neubau einer Citadelle wird über den Umfang der Es-
planade in jedem Falle beſondere Beſtimmung durch die R.-Rayon-
kommiſſion getroffen 6).

2. Die erſten beiden Rayons, ſowie etwaige Esplanaden und
Zwiſchenrayons, werden bei Neu-Anlagen von Befeſtigungen
abgeſteckt und durch Rayonſteine bezeichnet. Eine Verſteinung des
dritten Rayons iſt geſetzlich nicht vorgeſchrieben; den Beſitzern der

1) a. a. O. §. 2 Abſ. 2 und §. 7.
2) §. 2 Abſ. 3.
3) Auch die vorhandenen beſonderen Rayons, z. B. von verſchanzten Lägern,
Städtebefeſtigungen, inneren Feſtungs-Abſchnitten ſind unverändert erhalten
worden.
4) §. 24 Abſ. 1. Ob ein Bau als ein die Rayon-Abgränzung verändern-
der Verſtärkungsbau anzuſehen iſt, wird von der Reichs-Rayonkommiſſ. ent-
ſchieden. Inſtruct. zu §. 24.
5) Entſcheidend iſt für ſelbſtſtändige detachirte Werke, ob ihr
Rayon abgeſteckt worden iſt vor dem Tage, an welchem das Geſetz in Kraft
getreten iſt, nämlich vor dem 12. Januar 1872; (in Elſaß-Lothringen vor dem
14. März 1872). Vgl. den Erlaß der Reichs-Rayonkommiſſ. v. 13. Septemb.
1875 (in den Militairgeſetzen I Abth. III S. 211).
6) §. 24 Abſ. 2.
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[374/0384] §. 95. Beſchränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Feſtungen. Rayons. Dieſelben zerfallen in ſtrenge und einfache; die erſteren umfaſſen das Terrain im Abſtande von 75 Metern von der inneren Befeſtigungslinie; darüber hinaus liegt der einfache Zwiſchen- rayon 1). Endlich beſtehen beſondere Vorſchriften bei Feſtungen mit einer Citadelle für den Rayonbezirk vor den ſtadtwärts gewendeten Werken derſelben, die ſogenannte Esplanade 2). Dieſe Abgränzung der Rayons tritt jedoch nur bei der Neu- anlage oder dem Umbau von Feſtungen in Kraft. Die bisherigen von den Anordnungen des Reichsgeſetzes abweichenden Rayons be- ſtehender Befeſtigungen, insbeſondere die der vorhandenen deta- chirten Forts 3), verbleiben unverändert bis zur Ausführung eines Neu- oder Verſtärkungsbaues 4). Bei den Preuß. Feſtungen er- ſtreckt ſich daher, — dem Feſtungs-Regulativ v. 10. Sept. 1828 (Geſ.Samml. S. 120) entſprechend — bis zu dieſem Zeitpunkt der Rayonbezirk nur im Ganzen 360 Ruthen oder 1800 Schritt weit von den Feſtungswerken aus 5). Auch die vorhandenen Es- planaden bleiben in ihrer bisherigen Ausdehnung unverändert und bei dem Neubau einer Citadelle wird über den Umfang der Es- planade in jedem Falle beſondere Beſtimmung durch die R.-Rayon- kommiſſion getroffen 6). 2. Die erſten beiden Rayons, ſowie etwaige Esplanaden und Zwiſchenrayons, werden bei Neu-Anlagen von Befeſtigungen abgeſteckt und durch Rayonſteine bezeichnet. Eine Verſteinung des dritten Rayons iſt geſetzlich nicht vorgeſchrieben; den Beſitzern der 1) a. a. O. §. 2 Abſ. 2 und §. 7. 2) §. 2 Abſ. 3. 3) Auch die vorhandenen beſonderen Rayons, z. B. von verſchanzten Lägern, Städtebefeſtigungen, inneren Feſtungs-Abſchnitten ſind unverändert erhalten worden. 4) §. 24 Abſ. 1. Ob ein Bau als ein die Rayon-Abgränzung verändern- der Verſtärkungsbau anzuſehen iſt, wird von der Reichs-Rayonkommiſſ. ent- ſchieden. Inſtruct. zu §. 24. 5) Entſcheidend iſt für ſelbſtſtändige detachirte Werke, ob ihr Rayon abgeſteckt worden iſt vor dem Tage, an welchem das Geſetz in Kraft getreten iſt, nämlich vor dem 12. Januar 1872; (in Elſaß-Lothringen vor dem 14. März 1872). Vgl. den Erlaß der Reichs-Rayonkommiſſ. v. 13. Septemb. 1875 (in den Militairgeſetzen I Abth. III S. 211). 6) §. 24 Abſ. 2.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 374. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/384>, abgerufen am 22.11.2024.