Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 94. Die Kriegsleistungen. 2. Hergabe der Schiffe etc. zu Eigenthum. Zum Zwecke der Hafen- und Flußsperren kann die Militair- V. Kriegsleistungen der Besitzer von Pferden. 1. Inhalt der Last. Alle Pferdebesitzer sind verpflichtet, ihre zum Kriegsdienst für Die "Ueberlassung" der Pferde ist ihrem juristischen Charak- Andererseits befreit der Abschluß eines Verkaufes der Pferde 1) Kriegsl.Ges. §. 24. Vgl. Ausf.V. Art. 11 a Ziff. 1. 2) Kriegsl.Ges. §. 25. Vgl. Naturall.Ges. §. 3 (oben S. 333 Note 4). Laband, Reichsstaatsrecht. III. 24
§. 94. Die Kriegsleiſtungen. 2. Hergabe der Schiffe ꝛc. zu Eigenthum. Zum Zwecke der Hafen- und Flußſperren kann die Militair- V. Kriegsleiſtungen der Beſitzer von Pferden. 1. Inhalt der Laſt. Alle Pferdebeſitzer ſind verpflichtet, ihre zum Kriegsdienſt für Die „Ueberlaſſung“ der Pferde iſt ihrem juriſtiſchen Charak- Andererſeits befreit der Abſchluß eines Verkaufes der Pferde 1) Kriegsl.Geſ. §. 24. Vgl. Ausf.V. Art. 11 a Ziff. 1. 2) Kriegsl.Geſ. §. 25. Vgl. Naturall.Geſ. §. 3 (oben S. 333 Note 4). Laband, Reichsſtaatsrecht. III. 24
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <pb facs="#f0379" n="369"/> <fw place="top" type="header">§. 94. Die Kriegsleiſtungen.</fw><lb/> <div n="6"> <head>2. <hi rendition="#g">Hergabe der Schiffe ꝛc. zu Eigenthum</hi>.</head><lb/> <p>Zum Zwecke der Hafen- und Flußſperren kann die Militair-<lb/> Verwaltung die Beſitzer von Schiffen ꝛc. zur Abtretung des Eigen-<lb/> thums daran nöthigen. In dieſem Falle iſt den Expropriirten der<lb/><hi rendition="#g">volle</hi> Werth der ihnen entzogenen Schiffe aus den bereiteſten<lb/> Beſtänden der Kriegskaſſe <hi rendition="#g">baar</hi> zu bezahlen. In Ermangelung<lb/> einer Einigung über die Höhe der zu gewährenden Vergütung wird<lb/> dieſelbe durch die Abſchätzung Sachverſtändiger nach Maßgabe des<lb/> § 33 des Geſetzes feſtgeſtellt <note place="foot" n="1)">Kriegsl.Geſ. §. 24. Vgl. Ausf.V. Art. 11 <hi rendition="#aq">a</hi> Ziff. 1.</note>.</p> </div> </div><lb/> <div n="5"> <head><hi rendition="#aq">V.</hi><hi rendition="#g">Kriegsleiſtungen der Beſitzer von Pferden</hi>.</head><lb/> <div n="6"> <head>1. <hi rendition="#g">Inhalt der Laſt</hi>.</head><lb/> <p>Alle Pferdebeſitzer ſind verpflichtet, ihre zum Kriegsdienſt für<lb/> tauglich erklärten Pferde zur Beſchaffung und Erhaltung des <hi rendition="#g">kriegs-<lb/> mäßigen</hi> Pferdebedarfs der Armee der Militairverwaltung zu<lb/> überlaſſen. Befreit hiervon ſind nur die Mitglieder der regieren-<lb/> den deutſchen Familien, die Geſandten fremder Mächte und das<lb/> Geſandtſchaftsperſonal, ferner die Beamten im Reichs- oder Staats-<lb/> dienſte hinſichtlich der zum Dienſtgebrauch, ſowie Aerzte und Thier-<lb/> ärzte hinſichtlich der zur Ausübung ihres Berufes nothwendigen<lb/> Pferde, endlich die Poſthalter hinſichtlich derjenigen Pferdezahl,<lb/> welche von ihnen zur Beförderung der Poſten kontraktmäßig ge-<lb/> halten werden muß <note place="foot" n="2)">Kriegsl.Geſ. §. 25. Vgl. Naturall.Geſ. §. 3 (oben S. 333 Note 4).</note>. Alle andern Befreiungen, gleichviel auf<lb/> welchem Rechtstitel ſie beruht haben, ſind aufgehoben.</p><lb/> <p>Die „Ueberlaſſung“ der Pferde iſt ihrem juriſtiſchen Charak-<lb/> ter nach kein Verkauf, ſondern ein Dulden der Expropriation.<lb/> Deshalb haften die Pferdebeſitzer weder für die Kriegsbrauchbarkeit<lb/> der ausgehobenen Pferde noch für heimliche Mängel derſelben und<lb/> ſie ſind zur Zurücknahme auch dann nicht verpflichtet, wenn Krank-<lb/> heiten der Pferde in beſtimmter Friſt zu Tage treten, welche nach<lb/> den Landesgeſetzen zur Rückgängigmachung des Kaufes berechtigen<lb/> würden.</p><lb/> <p>Andererſeits befreit der Abſchluß eines Verkaufes der Pferde<lb/> den Beſitzer derſelben nicht von Erfüllung der Laſt, ſo lange die<lb/> <fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#g">Laband</hi>, Reichsſtaatsrecht. <hi rendition="#aq">III.</hi> 24</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [369/0379]
§. 94. Die Kriegsleiſtungen.
2. Hergabe der Schiffe ꝛc. zu Eigenthum.
Zum Zwecke der Hafen- und Flußſperren kann die Militair-
Verwaltung die Beſitzer von Schiffen ꝛc. zur Abtretung des Eigen-
thums daran nöthigen. In dieſem Falle iſt den Expropriirten der
volle Werth der ihnen entzogenen Schiffe aus den bereiteſten
Beſtänden der Kriegskaſſe baar zu bezahlen. In Ermangelung
einer Einigung über die Höhe der zu gewährenden Vergütung wird
dieſelbe durch die Abſchätzung Sachverſtändiger nach Maßgabe des
§ 33 des Geſetzes feſtgeſtellt 1).
V. Kriegsleiſtungen der Beſitzer von Pferden.
1. Inhalt der Laſt.
Alle Pferdebeſitzer ſind verpflichtet, ihre zum Kriegsdienſt für
tauglich erklärten Pferde zur Beſchaffung und Erhaltung des kriegs-
mäßigen Pferdebedarfs der Armee der Militairverwaltung zu
überlaſſen. Befreit hiervon ſind nur die Mitglieder der regieren-
den deutſchen Familien, die Geſandten fremder Mächte und das
Geſandtſchaftsperſonal, ferner die Beamten im Reichs- oder Staats-
dienſte hinſichtlich der zum Dienſtgebrauch, ſowie Aerzte und Thier-
ärzte hinſichtlich der zur Ausübung ihres Berufes nothwendigen
Pferde, endlich die Poſthalter hinſichtlich derjenigen Pferdezahl,
welche von ihnen zur Beförderung der Poſten kontraktmäßig ge-
halten werden muß 2). Alle andern Befreiungen, gleichviel auf
welchem Rechtstitel ſie beruht haben, ſind aufgehoben.
Die „Ueberlaſſung“ der Pferde iſt ihrem juriſtiſchen Charak-
ter nach kein Verkauf, ſondern ein Dulden der Expropriation.
Deshalb haften die Pferdebeſitzer weder für die Kriegsbrauchbarkeit
der ausgehobenen Pferde noch für heimliche Mängel derſelben und
ſie ſind zur Zurücknahme auch dann nicht verpflichtet, wenn Krank-
heiten der Pferde in beſtimmter Friſt zu Tage treten, welche nach
den Landesgeſetzen zur Rückgängigmachung des Kaufes berechtigen
würden.
Andererſeits befreit der Abſchluß eines Verkaufes der Pferde
den Beſitzer derſelben nicht von Erfüllung der Laſt, ſo lange die
1) Kriegsl.Geſ. §. 24. Vgl. Ausf.V. Art. 11 a Ziff. 1.
2) Kriegsl.Geſ. §. 25. Vgl. Naturall.Geſ. §. 3 (oben S. 333 Note 4).
Laband, Reichsſtaatsrecht. III. 24
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |