Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

Bild:
<< vorherige Seite
§. 94. Die Kriegsleistungen.

c) Vergütung. Für das gelieferte Betriebsmaterial er-
halten die Bahnverwaltungen eine Vergütung nach Maßgabe eines
vom Bundesrath festzusetzenden allgemeinen Tarifs 1); für das ge-
lieferte Bau- und Ausrüstungsmaterial dagegen erfolgt die Ver-
gütung nach den am Orte und zur Zeit der Leistung bestehenden
Durchschnittspreisen und wird durch Schätzung Sachverständiger
(§. 33 des Ges.) festgestellt 2). Hinsichtlich der Liquidation, Stun-
dung, Verzinsung und Zahlung gelten dieselben Regeln wie für
die Transportvergütung 3).

4. Gestellung von Personal.

a) Inhalt der Last. Den Eisenbahnverwaltungen ist die
Verpflichtung auferlegt, "ihr Personal herzugeben" 4). Obwohl
diese Last in einem und demselben Satze mit der Verpflichtung zur
Hergabe von Material zusammengestellt ist, so unterscheidet sie sich
doch von der letzteren ihrem rechtlichen Charakter nach erheblich,
denn freie Personen können eben nicht wie Lokomotiven oder
Schienen "geliefert" werden. Der Inhalt der Last besteht viel-
mehr im Allgemeinen nur darin, daß die Eisenbahn-Verwaltungen
ihren Beamten und Arbeitern gegenüber auf Erfüllung der Dienst-
pflicht verzichten, damit dieselben in den Dienst der Militair-Eisen-
bahn-Direktionen zeitweise eintreten können, und daß sie ihre An-
gestellten auffordern, den Militair-Eisenbahndienst zu versehen.
Einen rechtlichen Zwang, dieser Aufforderung Folge zu leisten,
können die Eisenbahn-Verwaltungen in der Regel nicht ausüben.
Insofern jedoch den Verwaltungen entweder vertragsmäßige oder
gesetzliche Befugnisse zustehen oder insofern sie kraft ihrer Disci-
plinargewalt ihrer Aufforderung Nachdruck zu geben vermögen,
was insbesondere bei den Staats-Eisenbahnverwaltungen der Fall
ist, liegt ihnen die positive Verpflichtung ob, ihre Beamten zur
Dienstleistung bei den Militair-Eisenbahnverwaltungen anzuhalten.

Wohl zu unterscheiden von der Verpflichtung der Verwaltung
ist die Verpflichtung der Beamten zum Feld-Eisenbahn-Dienst. Die
letztere ist lediglich ein Anwendungsfall der gesetzlichen Wehrpflicht
und wird durch die für die letztere geltenden Regeln bestimmt.

1) Siehe oben S. 363.
2) Kriegsl.Ges. §. 29 Abs. 2 und Abs. 3.
3) Kriegsl.Ges. §. 30.
4) Kriegsl.Ges. §. 28 Ziff. 3.
§. 94. Die Kriegsleiſtungen.

c) Vergütung. Für das gelieferte Betriebsmaterial er-
halten die Bahnverwaltungen eine Vergütung nach Maßgabe eines
vom Bundesrath feſtzuſetzenden allgemeinen Tarifs 1); für das ge-
lieferte Bau- und Ausrüſtungsmaterial dagegen erfolgt die Ver-
gütung nach den am Orte und zur Zeit der Leiſtung beſtehenden
Durchſchnittspreiſen und wird durch Schätzung Sachverſtändiger
(§. 33 des Geſ.) feſtgeſtellt 2). Hinſichtlich der Liquidation, Stun-
dung, Verzinſung und Zahlung gelten dieſelben Regeln wie für
die Transportvergütung 3).

4. Geſtellung von Perſonal.

a) Inhalt der Laſt. Den Eiſenbahnverwaltungen iſt die
Verpflichtung auferlegt, „ihr Perſonal herzugeben“ 4). Obwohl
dieſe Laſt in einem und demſelben Satze mit der Verpflichtung zur
Hergabe von Material zuſammengeſtellt iſt, ſo unterſcheidet ſie ſich
doch von der letzteren ihrem rechtlichen Charakter nach erheblich,
denn freie Perſonen können eben nicht wie Lokomotiven oder
Schienen „geliefert“ werden. Der Inhalt der Laſt beſteht viel-
mehr im Allgemeinen nur darin, daß die Eiſenbahn-Verwaltungen
ihren Beamten und Arbeitern gegenüber auf Erfüllung der Dienſt-
pflicht verzichten, damit dieſelben in den Dienſt der Militair-Eiſen-
bahn-Direktionen zeitweiſe eintreten können, und daß ſie ihre An-
geſtellten auffordern, den Militair-Eiſenbahndienſt zu verſehen.
Einen rechtlichen Zwang, dieſer Aufforderung Folge zu leiſten,
können die Eiſenbahn-Verwaltungen in der Regel nicht ausüben.
Inſofern jedoch den Verwaltungen entweder vertragsmäßige oder
geſetzliche Befugniſſe zuſtehen oder inſofern ſie kraft ihrer Disci-
plinargewalt ihrer Aufforderung Nachdruck zu geben vermögen,
was insbeſondere bei den Staats-Eiſenbahnverwaltungen der Fall
iſt, liegt ihnen die poſitive Verpflichtung ob, ihre Beamten zur
Dienſtleiſtung bei den Militair-Eiſenbahnverwaltungen anzuhalten.

Wohl zu unterſcheiden von der Verpflichtung der Verwaltung
iſt die Verpflichtung der Beamten zum Feld-Eiſenbahn-Dienſt. Die
letztere iſt lediglich ein Anwendungsfall der geſetzlichen Wehrpflicht
und wird durch die für die letztere geltenden Regeln beſtimmt.

1) Siehe oben S. 363.
2) Kriegsl.Geſ. §. 29 Abſ. 2 und Abſ. 3.
3) Kriegsl.Geſ. §. 30.
4) Kriegsl.Geſ. §. 28 Ziff. 3.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <div n="6">
                  <pb facs="#f0375" n="365"/>
                  <fw place="top" type="header">§. 94. Die Kriegslei&#x017F;tungen.</fw><lb/>
                  <p><hi rendition="#aq">c</hi>) <hi rendition="#g">Vergütung</hi>. Für das gelieferte Betriebsmaterial er-<lb/>
halten die Bahnverwaltungen eine Vergütung nach Maßgabe eines<lb/>
vom Bundesrath fe&#x017F;tzu&#x017F;etzenden allgemeinen Tarifs <note place="foot" n="1)">Siehe oben S. 363.</note>; für das ge-<lb/>
lieferte Bau- und Ausrü&#x017F;tungsmaterial dagegen erfolgt die Ver-<lb/>
gütung nach den am Orte und zur Zeit der Lei&#x017F;tung be&#x017F;tehenden<lb/>
Durch&#x017F;chnittsprei&#x017F;en und wird durch Schätzung Sachver&#x017F;tändiger<lb/>
(§. 33 des Ge&#x017F;.) fe&#x017F;tge&#x017F;tellt <note place="foot" n="2)">Kriegsl.Ge&#x017F;. §. 29 Ab&#x017F;. 2 und Ab&#x017F;. 3.</note>. Hin&#x017F;ichtlich der Liquidation, Stun-<lb/>
dung, Verzin&#x017F;ung und Zahlung gelten die&#x017F;elben Regeln wie für<lb/>
die Transportvergütung <note place="foot" n="3)">Kriegsl.Ge&#x017F;. §. 30.</note>.</p>
                </div><lb/>
                <div n="6">
                  <head>4. <hi rendition="#g">Ge&#x017F;tellung von Per&#x017F;onal</hi>.</head><lb/>
                  <p><hi rendition="#aq">a</hi>) <hi rendition="#g">Inhalt der La&#x017F;t</hi>. Den Ei&#x017F;enbahnverwaltungen i&#x017F;t die<lb/>
Verpflichtung auferlegt, &#x201E;ihr Per&#x017F;onal herzugeben&#x201C; <note place="foot" n="4)">Kriegsl.Ge&#x017F;. §. 28 Ziff. 3.</note>. Obwohl<lb/>
die&#x017F;e La&#x017F;t in einem und dem&#x017F;elben Satze mit der Verpflichtung zur<lb/>
Hergabe von Material zu&#x017F;ammenge&#x017F;tellt i&#x017F;t, &#x017F;o unter&#x017F;cheidet &#x017F;ie &#x017F;ich<lb/>
doch von der letzteren ihrem rechtlichen Charakter nach erheblich,<lb/>
denn freie Per&#x017F;onen können eben nicht wie Lokomotiven oder<lb/>
Schienen &#x201E;geliefert&#x201C; werden. Der Inhalt der La&#x017F;t be&#x017F;teht viel-<lb/>
mehr im Allgemeinen nur darin, daß die Ei&#x017F;enbahn-Verwaltungen<lb/>
ihren Beamten und Arbeitern gegenüber auf Erfüllung der Dien&#x017F;t-<lb/>
pflicht verzichten, damit die&#x017F;elben in den Dien&#x017F;t der Militair-Ei&#x017F;en-<lb/>
bahn-Direktionen zeitwei&#x017F;e eintreten können, und daß &#x017F;ie ihre An-<lb/>
ge&#x017F;tellten auffordern, den Militair-Ei&#x017F;enbahndien&#x017F;t zu ver&#x017F;ehen.<lb/>
Einen rechtlichen Zwang, die&#x017F;er Aufforderung Folge zu lei&#x017F;ten,<lb/>
können die Ei&#x017F;enbahn-Verwaltungen in der Regel nicht ausüben.<lb/>
In&#x017F;ofern jedoch den Verwaltungen entweder vertragsmäßige oder<lb/>
ge&#x017F;etzliche Befugni&#x017F;&#x017F;e zu&#x017F;tehen oder in&#x017F;ofern &#x017F;ie kraft ihrer Disci-<lb/>
plinargewalt ihrer Aufforderung Nachdruck zu geben vermögen,<lb/>
was insbe&#x017F;ondere bei den Staats-Ei&#x017F;enbahnverwaltungen der Fall<lb/>
i&#x017F;t, liegt ihnen die po&#x017F;itive Verpflichtung ob, ihre Beamten zur<lb/>
Dien&#x017F;tlei&#x017F;tung bei den Militair-Ei&#x017F;enbahnverwaltungen anzuhalten.</p><lb/>
                  <p>Wohl zu unter&#x017F;cheiden von der Verpflichtung der Verwaltung<lb/>
i&#x017F;t die Verpflichtung der Beamten zum Feld-Ei&#x017F;enbahn-Dien&#x017F;t. Die<lb/>
letztere i&#x017F;t lediglich ein Anwendungsfall der ge&#x017F;etzlichen Wehrpflicht<lb/>
und wird durch die für die letztere geltenden Regeln be&#x017F;timmt.<lb/></p>
                </div>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[365/0375] §. 94. Die Kriegsleiſtungen. c) Vergütung. Für das gelieferte Betriebsmaterial er- halten die Bahnverwaltungen eine Vergütung nach Maßgabe eines vom Bundesrath feſtzuſetzenden allgemeinen Tarifs 1); für das ge- lieferte Bau- und Ausrüſtungsmaterial dagegen erfolgt die Ver- gütung nach den am Orte und zur Zeit der Leiſtung beſtehenden Durchſchnittspreiſen und wird durch Schätzung Sachverſtändiger (§. 33 des Geſ.) feſtgeſtellt 2). Hinſichtlich der Liquidation, Stun- dung, Verzinſung und Zahlung gelten dieſelben Regeln wie für die Transportvergütung 3). 4. Geſtellung von Perſonal. a) Inhalt der Laſt. Den Eiſenbahnverwaltungen iſt die Verpflichtung auferlegt, „ihr Perſonal herzugeben“ 4). Obwohl dieſe Laſt in einem und demſelben Satze mit der Verpflichtung zur Hergabe von Material zuſammengeſtellt iſt, ſo unterſcheidet ſie ſich doch von der letzteren ihrem rechtlichen Charakter nach erheblich, denn freie Perſonen können eben nicht wie Lokomotiven oder Schienen „geliefert“ werden. Der Inhalt der Laſt beſteht viel- mehr im Allgemeinen nur darin, daß die Eiſenbahn-Verwaltungen ihren Beamten und Arbeitern gegenüber auf Erfüllung der Dienſt- pflicht verzichten, damit dieſelben in den Dienſt der Militair-Eiſen- bahn-Direktionen zeitweiſe eintreten können, und daß ſie ihre An- geſtellten auffordern, den Militair-Eiſenbahndienſt zu verſehen. Einen rechtlichen Zwang, dieſer Aufforderung Folge zu leiſten, können die Eiſenbahn-Verwaltungen in der Regel nicht ausüben. Inſofern jedoch den Verwaltungen entweder vertragsmäßige oder geſetzliche Befugniſſe zuſtehen oder inſofern ſie kraft ihrer Disci- plinargewalt ihrer Aufforderung Nachdruck zu geben vermögen, was insbeſondere bei den Staats-Eiſenbahnverwaltungen der Fall iſt, liegt ihnen die poſitive Verpflichtung ob, ihre Beamten zur Dienſtleiſtung bei den Militair-Eiſenbahnverwaltungen anzuhalten. Wohl zu unterſcheiden von der Verpflichtung der Verwaltung iſt die Verpflichtung der Beamten zum Feld-Eiſenbahn-Dienſt. Die letztere iſt lediglich ein Anwendungsfall der geſetzlichen Wehrpflicht und wird durch die für die letztere geltenden Regeln beſtimmt. 1) Siehe oben S. 363. 2) Kriegsl.Geſ. §. 29 Abſ. 2 und Abſ. 3. 3) Kriegsl.Geſ. §. 30. 4) Kriegsl.Geſ. §. 28 Ziff. 3.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/375
Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 365. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/375>, abgerufen am 25.11.2024.