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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 94. Die Kriegsleistungen.
herbeizuführen 1). Eine fernere Consequenz dieses Grundsatzes ist
die, daß die Untervertheilung der Leistungen innerhalb der Ge-
meinde und die Art und Weise der Aufbringung den Gemeinden
überlassen ist und daß diese Verhältnisse theils durch die Gemeinde-
gesetzgebung der Einzelstaaten, theils durch Ortsstatut oder Ge-
meindebeschluß geordnet werden können, daß dadurch aber das
Recht des Reiches nicht beschränkt werden kann, im Bedürfnißfalle
alle im Bereich der Gemeinde sich vorfindenden Hülfsmittel für
Kriegsleistungen in Anspruch zu nehmen.

Quartierleistung und Naturalverpflegung können die Gemein-
den für eigene Rechnung übernehmen und die erwachsenden Kosten
auf die hiedurch von unmittelbarer Leistung befreiten Pflichtigen
nach Verhältniß ihrer Verpflichtung zur Naturalleistung umlegen,
so daß also auch die Externen, wofern sie in der Gemeinde Be-
sitzthum haben, heranzuziehen sind 2). Alle andern durch die Lei-
stungen entstehenden Baarkosten sind von den zur Theilnahme an
den Gemeindelasten Verpflichteten aufzubringen; das Verhältniß,
in welchem sie zu den Gemeindelasten im Frieden beitragen ist
daher auch für diese Baarkosten maßgebend. Die Vergütung für
die den Gemeinden obliegenden Lasten wird -- wie bemerkt --
diesen gewährt; die Gemeinden sind aber verbunden, den mit
Naturalleistungen und Diensten in Anspruch Genommenen die Ver-
gütung in dem Umfange zu gewähren, in welchem sie vom Reiche
geleistet wird 3). Zur sofortigen, vorschußweisen Bezahlung dieser

1) a. a. O. §. 5.
2) Aus den vorstehenden Erörterungen ergiebt sich, daß hinsichtlich der
aktiven Offiziere etc. ein bemerkenswerther Unterschied zwischen der Einquar-
tirungslast im Frieden und der im Kriege besteht. Das Quartierl.Ges. §. 4
hat die Wohnungen der Offiziere und servisberechtigten Militairbeamten nicht
eximirt; sie sind daher im Frieden der Einquartirung unterworfen (siehe
oben S. 322 Note 4); das Kriegsl.Gesetz legt dagegen die Verpflichtung den
Gemeinden ob und da aktive Offiziere und Militairbeamte zu den Gemeinde-
lasten nicht beitragen, vgl. oben S. 265, so sind sie auch von der Einquarti-
rungslast im Kriege eximirt. Vgl. v. Helldorff Dienstvorschriften Th. IV
Abth. 1 S. 156.
3) Kriegsl.Ges. §. 7 Abs. 1. Nach der Entstehungsgeschichte des Gesetzes
ist es aber zweifellos, daß hierdurch nur das Minimum der den Einzelnen
zu zahlenden Vergütung nomirt werden sollte, daß die Gemeinden daher be-
fugt sind, durch Statut oder Beschluß höhere Entschädigungen festzusetzen und

§. 94. Die Kriegsleiſtungen.
herbeizuführen 1). Eine fernere Conſequenz dieſes Grundſatzes iſt
die, daß die Untervertheilung der Leiſtungen innerhalb der Ge-
meinde und die Art und Weiſe der Aufbringung den Gemeinden
überlaſſen iſt und daß dieſe Verhältniſſe theils durch die Gemeinde-
geſetzgebung der Einzelſtaaten, theils durch Ortsſtatut oder Ge-
meindebeſchluß geordnet werden können, daß dadurch aber das
Recht des Reiches nicht beſchränkt werden kann, im Bedürfnißfalle
alle im Bereich der Gemeinde ſich vorfindenden Hülfsmittel für
Kriegsleiſtungen in Anſpruch zu nehmen.

Quartierleiſtung und Naturalverpflegung können die Gemein-
den für eigene Rechnung übernehmen und die erwachſenden Koſten
auf die hiedurch von unmittelbarer Leiſtung befreiten Pflichtigen
nach Verhältniß ihrer Verpflichtung zur Naturalleiſtung umlegen,
ſo daß alſo auch die Externen, wofern ſie in der Gemeinde Be-
ſitzthum haben, heranzuziehen ſind 2). Alle andern durch die Lei-
ſtungen entſtehenden Baarkoſten ſind von den zur Theilnahme an
den Gemeindelaſten Verpflichteten aufzubringen; das Verhältniß,
in welchem ſie zu den Gemeindelaſten im Frieden beitragen iſt
daher auch für dieſe Baarkoſten maßgebend. Die Vergütung für
die den Gemeinden obliegenden Laſten wird — wie bemerkt —
dieſen gewährt; die Gemeinden ſind aber verbunden, den mit
Naturalleiſtungen und Dienſten in Anſpruch Genommenen die Ver-
gütung in dem Umfange zu gewähren, in welchem ſie vom Reiche
geleiſtet wird 3). Zur ſofortigen, vorſchußweiſen Bezahlung dieſer

1) a. a. O. §. 5.
2) Aus den vorſtehenden Erörterungen ergiebt ſich, daß hinſichtlich der
aktiven Offiziere ꝛc. ein bemerkenswerther Unterſchied zwiſchen der Einquar-
tirungslaſt im Frieden und der im Kriege beſteht. Das Quartierl.Geſ. §. 4
hat die Wohnungen der Offiziere und ſervisberechtigten Militairbeamten nicht
eximirt; ſie ſind daher im Frieden der Einquartirung unterworfen (ſiehe
oben S. 322 Note 4); das Kriegsl.Geſetz legt dagegen die Verpflichtung den
Gemeinden ob und da aktive Offiziere und Militairbeamte zu den Gemeinde-
laſten nicht beitragen, vgl. oben S. 265, ſo ſind ſie auch von der Einquarti-
rungslaſt im Kriege eximirt. Vgl. v. Helldorff Dienſtvorſchriften Th. IV
Abth. 1 S. 156.
3) Kriegsl.Geſ. §. 7 Abſ. 1. Nach der Entſtehungsgeſchichte des Geſetzes
iſt es aber zweifellos, daß hierdurch nur das Minimum der den Einzelnen
zu zahlenden Vergütung nomirt werden ſollte, daß die Gemeinden daher be-
fugt ſind, durch Statut oder Beſchluß höhere Entſchädigungen feſtzuſetzen und
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[350/0360] §. 94. Die Kriegsleiſtungen. herbeizuführen 1). Eine fernere Conſequenz dieſes Grundſatzes iſt die, daß die Untervertheilung der Leiſtungen innerhalb der Ge- meinde und die Art und Weiſe der Aufbringung den Gemeinden überlaſſen iſt und daß dieſe Verhältniſſe theils durch die Gemeinde- geſetzgebung der Einzelſtaaten, theils durch Ortsſtatut oder Ge- meindebeſchluß geordnet werden können, daß dadurch aber das Recht des Reiches nicht beſchränkt werden kann, im Bedürfnißfalle alle im Bereich der Gemeinde ſich vorfindenden Hülfsmittel für Kriegsleiſtungen in Anſpruch zu nehmen. Quartierleiſtung und Naturalverpflegung können die Gemein- den für eigene Rechnung übernehmen und die erwachſenden Koſten auf die hiedurch von unmittelbarer Leiſtung befreiten Pflichtigen nach Verhältniß ihrer Verpflichtung zur Naturalleiſtung umlegen, ſo daß alſo auch die Externen, wofern ſie in der Gemeinde Be- ſitzthum haben, heranzuziehen ſind 2). Alle andern durch die Lei- ſtungen entſtehenden Baarkoſten ſind von den zur Theilnahme an den Gemeindelaſten Verpflichteten aufzubringen; das Verhältniß, in welchem ſie zu den Gemeindelaſten im Frieden beitragen iſt daher auch für dieſe Baarkoſten maßgebend. Die Vergütung für die den Gemeinden obliegenden Laſten wird — wie bemerkt — dieſen gewährt; die Gemeinden ſind aber verbunden, den mit Naturalleiſtungen und Dienſten in Anſpruch Genommenen die Ver- gütung in dem Umfange zu gewähren, in welchem ſie vom Reiche geleiſtet wird 3). Zur ſofortigen, vorſchußweiſen Bezahlung dieſer 1) a. a. O. §. 5. 2) Aus den vorſtehenden Erörterungen ergiebt ſich, daß hinſichtlich der aktiven Offiziere ꝛc. ein bemerkenswerther Unterſchied zwiſchen der Einquar- tirungslaſt im Frieden und der im Kriege beſteht. Das Quartierl.Geſ. §. 4 hat die Wohnungen der Offiziere und ſervisberechtigten Militairbeamten nicht eximirt; ſie ſind daher im Frieden der Einquartirung unterworfen (ſiehe oben S. 322 Note 4); das Kriegsl.Geſetz legt dagegen die Verpflichtung den Gemeinden ob und da aktive Offiziere und Militairbeamte zu den Gemeinde- laſten nicht beitragen, vgl. oben S. 265, ſo ſind ſie auch von der Einquarti- rungslaſt im Kriege eximirt. Vgl. v. Helldorff Dienſtvorſchriften Th. IV Abth. 1 S. 156. 3) Kriegsl.Geſ. §. 7 Abſ. 1. Nach der Entſtehungsgeſchichte des Geſetzes iſt es aber zweifellos, daß hierdurch nur das Minimum der den Einzelnen zu zahlenden Vergütung nomirt werden ſollte, daß die Gemeinden daher be- fugt ſind, durch Statut oder Beſchluß höhere Entſchädigungen feſtzuſetzen und

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 350. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/360>, abgerufen am 25.11.2024.