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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 93. Die Friedensleistungen.
cher für die Landlieferungen nach § 19 des Kriegsleistungsgesetzes
maßgebend ist 1). Die höheren Verwaltungsbehörden sind ver-
pflichtet, diese Durchschnittspreise durch die öffentl. Anzeigeblätter
regelmäßig bekannt zu machen und bei Einreichung der Liquidatio-
nen an die Intendantur hat die zuständige Civilbehörde die Rich-
tigkeit der angesetzten Preise zu bescheinigen 2).

IV. Vorspannleistung3).
1. Voraussetzungen und Inhalt der Ver-
pflichtung
.

a) Verpflichtet zur Stellung von Vorspann sind alle Besitzer
von Zugthieren und Wagen; unter diesen sind aber in erster Linie
diejenigen heranzuziehen, welche aus dem Vermiethen ihrer Thiere
und Wagen oder dem Betriebe des Fuhrwesens ein Gewerbe ma-
chen. Befreit sind nur die im § 3 des Naturall.Ges. aufgeführten
Personen 4); es sind im Wesentlichen dieselben, welche auch nach
dem Kriegsleistungsgesetz § 25 Befreiung von der zwangsweisen
Pferdeaushebung genießen.

b) Die Stellung von Vorspann kann nur gefordert werden
für die auf Märschen, in Lagern oder in Kantonnirungen befind-
lichen Theile der bewaffneten Macht; niemals für Truppen in
Garnisonen. Dagegen ist die Verpflichtung kein Accessorium der
Quartierleistung, Naturalverpflegung und Fourageleistung, sondern
sie kann für sich allein geltend gemacht werden.

c) Nur insoweit der Bedarf im Wege des Vertrages gegen

1) Naturall.Ges. §. 9 Ziff. 3. Vgl. unten §. 94. Ueber die Ermittelung
des Durchschnittspreises vgl. Ausf.Instr. v. 11. Juli 1878 Ziff. 5.
2) Instr. v. 2. Sept. 1875 Ziff. 6. -- Eine sofortige Baarbezahlung der
gelieferten Fourage Seitens der Truppenführer findet nicht statt; die Liqui-
dationen müssen vielmehr vorerst von den Intendanturen geprüft werden.
3) Vgl. v. Helldorff Dienstvorschriften Th. III Abth. 5 S. 140 ff.
4) Es sind dies die Mitglieder der Deutschen regierenden Familien, be-
züglich der für ihren Hofhalt bestimmten Wagen und Pferde; die Gesandten
und das Gesandtschaftspersonal fremder Mächte; Staats- und Privatgestüte
und die Militairverwaltungen hinsichtlich ihrer Zuchtthiere und Remonten;
Offiziere, Reichs- Staats- und Kommunalbeamte, Seelsorger, Aerzte und Thier-
ärzte hinsichtlich der zur Ausübung ihres Dienstes oder Berufes nothwendigen
Pferde; endlich die Posthalter hinsichtl. derjenigen Pferde, welche von ihnen
zur Beförderung der Posten vertragsmäßig gehalten werden müssen.

§. 93. Die Friedensleiſtungen.
cher für die Landlieferungen nach § 19 des Kriegsleiſtungsgeſetzes
maßgebend iſt 1). Die höheren Verwaltungsbehörden ſind ver-
pflichtet, dieſe Durchſchnittspreiſe durch die öffentl. Anzeigeblätter
regelmäßig bekannt zu machen und bei Einreichung der Liquidatio-
nen an die Intendantur hat die zuſtändige Civilbehörde die Rich-
tigkeit der angeſetzten Preiſe zu beſcheinigen 2).

IV. Vorſpannleiſtung3).
1. Vorausſetzungen und Inhalt der Ver-
pflichtung
.

a) Verpflichtet zur Stellung von Vorſpann ſind alle Beſitzer
von Zugthieren und Wagen; unter dieſen ſind aber in erſter Linie
diejenigen heranzuziehen, welche aus dem Vermiethen ihrer Thiere
und Wagen oder dem Betriebe des Fuhrweſens ein Gewerbe ma-
chen. Befreit ſind nur die im § 3 des Naturall.Geſ. aufgeführten
Perſonen 4); es ſind im Weſentlichen dieſelben, welche auch nach
dem Kriegsleiſtungsgeſetz § 25 Befreiung von der zwangsweiſen
Pferdeaushebung genießen.

b) Die Stellung von Vorſpann kann nur gefordert werden
für die auf Märſchen, in Lagern oder in Kantonnirungen befind-
lichen Theile der bewaffneten Macht; niemals für Truppen in
Garniſonen. Dagegen iſt die Verpflichtung kein Acceſſorium der
Quartierleiſtung, Naturalverpflegung und Fourageleiſtung, ſondern
ſie kann für ſich allein geltend gemacht werden.

c) Nur inſoweit der Bedarf im Wege des Vertrages gegen

1) Naturall.Geſ. §. 9 Ziff. 3. Vgl. unten §. 94. Ueber die Ermittelung
des Durchſchnittspreiſes vgl. Ausf.Inſtr. v. 11. Juli 1878 Ziff. 5.
2) Inſtr. v. 2. Sept. 1875 Ziff. 6. — Eine ſofortige Baarbezahlung der
gelieferten Fourage Seitens der Truppenführer findet nicht ſtatt; die Liqui-
dationen müſſen vielmehr vorerſt von den Intendanturen geprüft werden.
3) Vgl. v. Helldorff Dienſtvorſchriften Th. III Abth. 5 S. 140 ff.
4) Es ſind dies die Mitglieder der Deutſchen regierenden Familien, be-
züglich der für ihren Hofhalt beſtimmten Wagen und Pferde; die Geſandten
und das Geſandtſchaftsperſonal fremder Mächte; Staats- und Privatgeſtüte
und die Militairverwaltungen hinſichtlich ihrer Zuchtthiere und Remonten;
Offiziere, Reichs- Staats- und Kommunalbeamte, Seelſorger, Aerzte und Thier-
ärzte hinſichtlich der zur Ausübung ihres Dienſtes oder Berufes nothwendigen
Pferde; endlich die Poſthalter hinſichtl. derjenigen Pferde, welche von ihnen
zur Beförderung der Poſten vertragsmäßig gehalten werden müſſen.
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[333/0343] §. 93. Die Friedensleiſtungen. cher für die Landlieferungen nach § 19 des Kriegsleiſtungsgeſetzes maßgebend iſt 1). Die höheren Verwaltungsbehörden ſind ver- pflichtet, dieſe Durchſchnittspreiſe durch die öffentl. Anzeigeblätter regelmäßig bekannt zu machen und bei Einreichung der Liquidatio- nen an die Intendantur hat die zuſtändige Civilbehörde die Rich- tigkeit der angeſetzten Preiſe zu beſcheinigen 2). IV. Vorſpannleiſtung 3). 1. Vorausſetzungen und Inhalt der Ver- pflichtung. a) Verpflichtet zur Stellung von Vorſpann ſind alle Beſitzer von Zugthieren und Wagen; unter dieſen ſind aber in erſter Linie diejenigen heranzuziehen, welche aus dem Vermiethen ihrer Thiere und Wagen oder dem Betriebe des Fuhrweſens ein Gewerbe ma- chen. Befreit ſind nur die im § 3 des Naturall.Geſ. aufgeführten Perſonen 4); es ſind im Weſentlichen dieſelben, welche auch nach dem Kriegsleiſtungsgeſetz § 25 Befreiung von der zwangsweiſen Pferdeaushebung genießen. b) Die Stellung von Vorſpann kann nur gefordert werden für die auf Märſchen, in Lagern oder in Kantonnirungen befind- lichen Theile der bewaffneten Macht; niemals für Truppen in Garniſonen. Dagegen iſt die Verpflichtung kein Acceſſorium der Quartierleiſtung, Naturalverpflegung und Fourageleiſtung, ſondern ſie kann für ſich allein geltend gemacht werden. c) Nur inſoweit der Bedarf im Wege des Vertrages gegen 1) Naturall.Geſ. §. 9 Ziff. 3. Vgl. unten §. 94. Ueber die Ermittelung des Durchſchnittspreiſes vgl. Ausf.Inſtr. v. 11. Juli 1878 Ziff. 5. 2) Inſtr. v. 2. Sept. 1875 Ziff. 6. — Eine ſofortige Baarbezahlung der gelieferten Fourage Seitens der Truppenführer findet nicht ſtatt; die Liqui- dationen müſſen vielmehr vorerſt von den Intendanturen geprüft werden. 3) Vgl. v. Helldorff Dienſtvorſchriften Th. III Abth. 5 S. 140 ff. 4) Es ſind dies die Mitglieder der Deutſchen regierenden Familien, be- züglich der für ihren Hofhalt beſtimmten Wagen und Pferde; die Geſandten und das Geſandtſchaftsperſonal fremder Mächte; Staats- und Privatgeſtüte und die Militairverwaltungen hinſichtlich ihrer Zuchtthiere und Remonten; Offiziere, Reichs- Staats- und Kommunalbeamte, Seelſorger, Aerzte und Thier- ärzte hinſichtlich der zur Ausübung ihres Dienſtes oder Berufes nothwendigen Pferde; endlich die Poſthalter hinſichtl. derjenigen Pferde, welche von ihnen zur Beförderung der Poſten vertragsmäßig gehalten werden müſſen.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 333. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/343>, abgerufen am 25.11.2024.