Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

Bild:
<< vorherige Seite

§. 93. Die Friedensleistungen.
in natura gewährte Marschverpflegung liegt dem Gemeindevor-
stand ob 1).

c) Ueber die Verjährung der Ansprüche auf Entschädi-
gung gelten dieselben Regeln wie bei der Quartierleistung 2).

III. Fourage-Lieferung.

Die Verpflichtung zur Verabreichung der Fourage ist der Ver-
pflichtung zur Marschverpflegung insoferne ganz gleichartig, als sie
nur auf den Unterhalt der Pferde und sonstigen Zugthiere der auf
Märschen
befindlichen Theile der bewaffneten Macht, und zwar
sowohl für die Marsch- und Ruhetage, als auch für die Liegetage,
sich erstreckt. Aber auch darin steht sie unter denselben Regeln wie
die Verpflegungslast, daß sie durch Vermittlung der Gemeinden
geltend gemacht wird, daß die Vertheilung demnach auf die Gemein-
den im Ganzen erfolgt, daß denselben die Wahl frei steht, ob sie
die Last durch Untervertheilung auf die Besitzer von Fouragebe-
ständen oder durch unmittelbare Lieferung auf Gemeindekosten er-
füllen wollen, daß die Entschädigung an den Gemeinde-Vorstand
für die Gesammtleistung bezahlt wird und diesem die Befriedigung
der einzelnen Verpflichteten für die von diesen gelieferten Bestände
obliegt, daß über Marschrouten, Requisitionen, Bescheinigungen,
Liquidationen und Verjährung dieselben Vorschriften gelten. Ein
rechtlicher Unterschied zwischen beiden Militairlasten besteht ledig-
lich in folgenden Beziehungen:

1. Voraussetzungen und Inhalt.

a) Die Verpflichtung trifft alle Besitzer von Fouragebestän-
den, gleichviel ob zugleich ihre Stallungen auf Grund der Ein-
quartierungslast in Anspruch genommen werden oder nicht 3). Wie
alle Militairlasten ist aber auch diese Verpflichtung eine subsi-
diäre
. Die Verabfolgung der Fourage darf daher in keinem
Falle gefordert werden, wenn am Orte des Marschquartiers Ma-
gazinverwaltungen oder Lieferungs-Unternehmer der Militairver-

1) Naturall.Ges. §. 9 letzter Abs.
2) Naturall.Ges. §. 16.
3) Jedoch erstrecken sich die Befreiungen von der Vorspannlast (siehe unten
S. 333 Note 4) auch auf diejenigen Fouragebestände, welche zum Unterhalt
der Pferde erforderlich sind, auf die sich die Befreiung bezieht. Naturall.-
Gesetz §. 5 Abs. 3.

§. 93. Die Friedensleiſtungen.
in natura gewährte Marſchverpflegung liegt dem Gemeindevor-
ſtand ob 1).

c) Ueber die Verjährung der Anſprüche auf Entſchädi-
gung gelten dieſelben Regeln wie bei der Quartierleiſtung 2).

III. Fourage-Lieferung.

Die Verpflichtung zur Verabreichung der Fourage iſt der Ver-
pflichtung zur Marſchverpflegung inſoferne ganz gleichartig, als ſie
nur auf den Unterhalt der Pferde und ſonſtigen Zugthiere der auf
Märſchen
befindlichen Theile der bewaffneten Macht, und zwar
ſowohl für die Marſch- und Ruhetage, als auch für die Liegetage,
ſich erſtreckt. Aber auch darin ſteht ſie unter denſelben Regeln wie
die Verpflegungslaſt, daß ſie durch Vermittlung der Gemeinden
geltend gemacht wird, daß die Vertheilung demnach auf die Gemein-
den im Ganzen erfolgt, daß denſelben die Wahl frei ſteht, ob ſie
die Laſt durch Untervertheilung auf die Beſitzer von Fouragebe-
ſtänden oder durch unmittelbare Lieferung auf Gemeindekoſten er-
füllen wollen, daß die Entſchädigung an den Gemeinde-Vorſtand
für die Geſammtleiſtung bezahlt wird und dieſem die Befriedigung
der einzelnen Verpflichteten für die von dieſen gelieferten Beſtände
obliegt, daß über Marſchrouten, Requiſitionen, Beſcheinigungen,
Liquidationen und Verjährung dieſelben Vorſchriften gelten. Ein
rechtlicher Unterſchied zwiſchen beiden Militairlaſten beſteht ledig-
lich in folgenden Beziehungen:

1. Vorausſetzungen und Inhalt.

a) Die Verpflichtung trifft alle Beſitzer von Fouragebeſtän-
den, gleichviel ob zugleich ihre Stallungen auf Grund der Ein-
quartierungslaſt in Anſpruch genommen werden oder nicht 3). Wie
alle Militairlaſten iſt aber auch dieſe Verpflichtung eine ſubſi-
diäre
. Die Verabfolgung der Fourage darf daher in keinem
Falle gefordert werden, wenn am Orte des Marſchquartiers Ma-
gazinverwaltungen oder Lieferungs-Unternehmer der Militairver-

1) Naturall.Geſ. §. 9 letzter Abſ.
2) Naturall.Geſ. §. 16.
3) Jedoch erſtrecken ſich die Befreiungen von der Vorſpannlaſt (ſiehe unten
S. 333 Note 4) auch auf diejenigen Fouragebeſtände, welche zum Unterhalt
der Pferde erforderlich ſind, auf die ſich die Befreiung bezieht. Naturall.-
Geſetz §. 5 Abſ. 3.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <p><pb facs="#f0341" n="331"/><fw place="top" type="header">§. 93. Die Friedenslei&#x017F;tungen.</fw><lb/><hi rendition="#aq">in natura</hi> gewährte Mar&#x017F;chverpflegung liegt dem Gemeindevor-<lb/>
&#x017F;tand ob <note place="foot" n="1)">Naturall.Ge&#x017F;. §. 9 letzter Ab&#x017F;.</note>.</p><lb/>
                <p><hi rendition="#aq">c)</hi> Ueber die <hi rendition="#g">Verjährung</hi> der An&#x017F;prüche auf Ent&#x017F;chädi-<lb/>
gung gelten die&#x017F;elben Regeln wie bei der Quartierlei&#x017F;tung <note place="foot" n="2)">Naturall.Ge&#x017F;. §. 16.</note>.</p>
              </div>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head><hi rendition="#aq">III.</hi><hi rendition="#g">Fourage-Lieferung</hi>.</head><lb/>
              <p>Die Verpflichtung zur Verabreichung der Fourage i&#x017F;t der Ver-<lb/>
pflichtung zur Mar&#x017F;chverpflegung in&#x017F;oferne ganz gleichartig, als &#x017F;ie<lb/>
nur auf den Unterhalt der Pferde und &#x017F;on&#x017F;tigen Zugthiere der <hi rendition="#g">auf<lb/>
Mär&#x017F;chen</hi> befindlichen Theile der bewaffneten Macht, und zwar<lb/>
&#x017F;owohl für die Mar&#x017F;ch- und Ruhetage, als auch für die Liegetage,<lb/>
&#x017F;ich er&#x017F;treckt. Aber auch darin &#x017F;teht &#x017F;ie unter den&#x017F;elben Regeln wie<lb/>
die Verpflegungsla&#x017F;t, daß &#x017F;ie durch Vermittlung der Gemeinden<lb/>
geltend gemacht wird, daß die Vertheilung demnach auf die Gemein-<lb/>
den im Ganzen erfolgt, daß den&#x017F;elben die Wahl frei &#x017F;teht, ob &#x017F;ie<lb/>
die La&#x017F;t durch Untervertheilung auf die Be&#x017F;itzer von Fouragebe-<lb/>
&#x017F;tänden oder durch unmittelbare Lieferung auf Gemeindeko&#x017F;ten er-<lb/>
füllen wollen, daß die Ent&#x017F;chädigung an den Gemeinde-Vor&#x017F;tand<lb/>
für die Ge&#x017F;ammtlei&#x017F;tung bezahlt wird und die&#x017F;em die Befriedigung<lb/>
der einzelnen Verpflichteten für die von die&#x017F;en gelieferten Be&#x017F;tände<lb/>
obliegt, daß über Mar&#x017F;chrouten, Requi&#x017F;itionen, Be&#x017F;cheinigungen,<lb/>
Liquidationen und Verjährung die&#x017F;elben Vor&#x017F;chriften gelten. Ein<lb/>
rechtlicher Unter&#x017F;chied zwi&#x017F;chen beiden Militairla&#x017F;ten be&#x017F;teht ledig-<lb/>
lich in folgenden Beziehungen:</p><lb/>
              <div n="5">
                <head>1. <hi rendition="#g">Voraus&#x017F;etzungen und Inhalt</hi>.</head><lb/>
                <p><hi rendition="#aq">a)</hi> Die Verpflichtung trifft alle Be&#x017F;itzer von Fouragebe&#x017F;tän-<lb/>
den, gleichviel ob zugleich ihre Stallungen auf Grund der Ein-<lb/>
quartierungsla&#x017F;t in An&#x017F;pruch genommen werden oder nicht <note place="foot" n="3)">Jedoch er&#x017F;trecken &#x017F;ich die Befreiungen von der Vor&#x017F;pannla&#x017F;t (&#x017F;iehe unten<lb/>
S. 333 Note 4) auch auf diejenigen Fouragebe&#x017F;tände, welche zum Unterhalt<lb/>
der Pferde erforderlich &#x017F;ind, auf die &#x017F;ich die Befreiung bezieht. Naturall.-<lb/>
Ge&#x017F;etz §. 5 Ab&#x017F;. 3.</note>. Wie<lb/>
alle Militairla&#x017F;ten i&#x017F;t aber auch die&#x017F;e Verpflichtung eine <hi rendition="#g">&#x017F;ub&#x017F;i-<lb/>
diäre</hi>. Die Verabfolgung der Fourage darf daher in keinem<lb/>
Falle gefordert werden, wenn am Orte des Mar&#x017F;chquartiers Ma-<lb/>
gazinverwaltungen oder Lieferungs-Unternehmer der Militairver-<lb/></p>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[331/0341] §. 93. Die Friedensleiſtungen. in natura gewährte Marſchverpflegung liegt dem Gemeindevor- ſtand ob 1). c) Ueber die Verjährung der Anſprüche auf Entſchädi- gung gelten dieſelben Regeln wie bei der Quartierleiſtung 2). III. Fourage-Lieferung. Die Verpflichtung zur Verabreichung der Fourage iſt der Ver- pflichtung zur Marſchverpflegung inſoferne ganz gleichartig, als ſie nur auf den Unterhalt der Pferde und ſonſtigen Zugthiere der auf Märſchen befindlichen Theile der bewaffneten Macht, und zwar ſowohl für die Marſch- und Ruhetage, als auch für die Liegetage, ſich erſtreckt. Aber auch darin ſteht ſie unter denſelben Regeln wie die Verpflegungslaſt, daß ſie durch Vermittlung der Gemeinden geltend gemacht wird, daß die Vertheilung demnach auf die Gemein- den im Ganzen erfolgt, daß denſelben die Wahl frei ſteht, ob ſie die Laſt durch Untervertheilung auf die Beſitzer von Fouragebe- ſtänden oder durch unmittelbare Lieferung auf Gemeindekoſten er- füllen wollen, daß die Entſchädigung an den Gemeinde-Vorſtand für die Geſammtleiſtung bezahlt wird und dieſem die Befriedigung der einzelnen Verpflichteten für die von dieſen gelieferten Beſtände obliegt, daß über Marſchrouten, Requiſitionen, Beſcheinigungen, Liquidationen und Verjährung dieſelben Vorſchriften gelten. Ein rechtlicher Unterſchied zwiſchen beiden Militairlaſten beſteht ledig- lich in folgenden Beziehungen: 1. Vorausſetzungen und Inhalt. a) Die Verpflichtung trifft alle Beſitzer von Fouragebeſtän- den, gleichviel ob zugleich ihre Stallungen auf Grund der Ein- quartierungslaſt in Anſpruch genommen werden oder nicht 3). Wie alle Militairlaſten iſt aber auch dieſe Verpflichtung eine ſubſi- diäre. Die Verabfolgung der Fourage darf daher in keinem Falle gefordert werden, wenn am Orte des Marſchquartiers Ma- gazinverwaltungen oder Lieferungs-Unternehmer der Militairver- 1) Naturall.Geſ. §. 9 letzter Abſ. 2) Naturall.Geſ. §. 16. 3) Jedoch erſtrecken ſich die Befreiungen von der Vorſpannlaſt (ſiehe unten S. 333 Note 4) auch auf diejenigen Fouragebeſtände, welche zum Unterhalt der Pferde erforderlich ſind, auf die ſich die Befreiung bezieht. Naturall.- Geſetz §. 5 Abſ. 3.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/341
Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 331. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/341>, abgerufen am 22.12.2024.