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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 91. Die Versorgung der Militairpersonen und ihrer Hinterbliebenen.
der Personen der Unterklassen in den angegebenen Beziehungen
nicht begründet und es sind demgemäß auch die wesentlichen Rechts-
grundsätze für alle Militairpersonen gleichartig, im Einzelnen aber
hat das Pensionsgesetz sehr zahlreiche Abweichungen zwischen den
oberen und unteren Rangklassen eingeführt. Es empfiehlt sich des-
halb, dem Vorgange des Pensionsgesetzes gemäß die für jede der
beiden Klassen bestehenden Vorschriften gesondert darzustellen.

1. Offiziere und im Offizierrange stehende
Militairärzte
.

a) Die Feststellung und Anweisung der Pensionen erfolgt durch
die oberste Militair-Verwaltungsbehörde des Kontingents 1) und
zwar nur auf Antrag. Das Gesuch um Gewährung von Pension
muß in dem Abschiedsgesuche enthalten und begründet sein.
Eine nachträgliche Forderung von Pension ist nur in dem Falle
zulässig, daß die Art der Invalidität gleichzeitig den Anspruch auf
Pensionserhöhung begründet 2). Offiziere etc., welche das 60. Le-
bensjahr noch nicht zurückgelegt haben, müssen in dem Pensions-
gesuch ihre Invalidität nachweisen 3) und die Erklärung der un-
mittelbaren Vorgesetzten beibringen, daß dieselben nach pflichtmäßi-
gem Ermessen den die Pensionirung Nachsuchenden für unfähig zur
Fortsetzung des aktiven Militairdienstes halten 4). Den obersten
Militair-Verwaltungsbehörden ist es überlassen zu bestimmen, in
wie weit noch andere Beweismittel allgemein oder im einzelnen
Falle beizubringen sind 5).


meinenstandes gibt es nicht mehr; deshalb erwähnt das Gesetz nur Unteroffi-
ziere. Vgl. Motive S. 48.
1) Pens.Ges. §. 26. Bei den der Marine angehörenden Personen durch
die Kaiserl. Admiralität. Pens.Ges. §. 55.
2) Pens.Ges. §. 29. Für solche Ansprüche muß die im §. 16 a. a. O.
festgesetzte Frist innegehalten werden. Siehe oben S. 290.
3) Für den Anspruch auf die Pensionserhöhungen ist der Nachweis in
jedem Lebensalter erforderlich. Pens.Ges. §. 28 Abs. 2. Das Gesetz sagt
fälschlich: "Dienstalter." Vgl. über die Veranlassung dieses Redactions-Ver-
sehens Seydel in Hirth's Annalen 1875 Sp. 65 Note 4.
4) Pens.Ges. §. 27 Abs. 1. Das Formular für diese Erklärungen ist vor-
geschrieben in den Ausführungsbestimmungen des Preuß. Kriegs-
minist. v. 18. Aug. 1871 Ziff. 5. (A.V.Bl. 1871 S. 227.)
5) Pens.Ges. §. 27 Abs. 2. Diese Vorschriften sind für den Bereich der
Preuß. Armeeverwaltung ergangen in der Dienstanweisung zur Beur-

§. 91. Die Verſorgung der Militairperſonen und ihrer Hinterbliebenen.
der Perſonen der Unterklaſſen in den angegebenen Beziehungen
nicht begründet und es ſind demgemäß auch die weſentlichen Rechts-
grundſätze für alle Militairperſonen gleichartig, im Einzelnen aber
hat das Penſionsgeſetz ſehr zahlreiche Abweichungen zwiſchen den
oberen und unteren Rangklaſſen eingeführt. Es empfiehlt ſich des-
halb, dem Vorgange des Penſionsgeſetzes gemäß die für jede der
beiden Klaſſen beſtehenden Vorſchriften geſondert darzuſtellen.

1. Offiziere und im Offizierrange ſtehende
Militairärzte
.

a) Die Feſtſtellung und Anweiſung der Penſionen erfolgt durch
die oberſte Militair-Verwaltungsbehörde des Kontingents 1) und
zwar nur auf Antrag. Das Geſuch um Gewährung von Penſion
muß in dem Abſchiedsgeſuche enthalten und begründet ſein.
Eine nachträgliche Forderung von Penſion iſt nur in dem Falle
zuläſſig, daß die Art der Invalidität gleichzeitig den Anſpruch auf
Penſionserhöhung begründet 2). Offiziere ꝛc., welche das 60. Le-
bensjahr noch nicht zurückgelegt haben, müſſen in dem Penſions-
geſuch ihre Invalidität nachweiſen 3) und die Erklärung der un-
mittelbaren Vorgeſetzten beibringen, daß dieſelben nach pflichtmäßi-
gem Ermeſſen den die Penſionirung Nachſuchenden für unfähig zur
Fortſetzung des aktiven Militairdienſtes halten 4). Den oberſten
Militair-Verwaltungsbehörden iſt es überlaſſen zu beſtimmen, in
wie weit noch andere Beweismittel allgemein oder im einzelnen
Falle beizubringen ſind 5).


meinenſtandes gibt es nicht mehr; deshalb erwähnt das Geſetz nur Unteroffi-
ziere. Vgl. Motive S. 48.
1) Penſ.Geſ. §. 26. Bei den der Marine angehörenden Perſonen durch
die Kaiſerl. Admiralität. Penſ.Geſ. §. 55.
2) Penſ.Geſ. §. 29. Für ſolche Anſprüche muß die im §. 16 a. a. O.
feſtgeſetzte Friſt innegehalten werden. Siehe oben S. 290.
3) Für den Anſpruch auf die Penſionserhöhungen iſt der Nachweis in
jedem Lebensalter erforderlich. Penſ.Geſ. §. 28 Abſ. 2. Das Geſetz ſagt
fälſchlich: „Dienſtalter.“ Vgl. über die Veranlaſſung dieſes Redactions-Ver-
ſehens Seydel in Hirth’s Annalen 1875 Sp. 65 Note 4.
4) Penſ.Geſ. §. 27 Abſ. 1. Das Formular für dieſe Erklärungen iſt vor-
geſchrieben in den Ausführungsbeſtimmungen des Preuß. Kriegs-
miniſt. v. 18. Aug. 1871 Ziff. 5. (A.V.Bl. 1871 S. 227.)
5) Penſ.Geſ. §. 27 Abſ. 2. Dieſe Vorſchriften ſind für den Bereich der
Preuß. Armeeverwaltung ergangen in der Dienſtanweiſung zur Beur-
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[301/0311] §. 91. Die Verſorgung der Militairperſonen und ihrer Hinterbliebenen. der Perſonen der Unterklaſſen in den angegebenen Beziehungen nicht begründet und es ſind demgemäß auch die weſentlichen Rechts- grundſätze für alle Militairperſonen gleichartig, im Einzelnen aber hat das Penſionsgeſetz ſehr zahlreiche Abweichungen zwiſchen den oberen und unteren Rangklaſſen eingeführt. Es empfiehlt ſich des- halb, dem Vorgange des Penſionsgeſetzes gemäß die für jede der beiden Klaſſen beſtehenden Vorſchriften geſondert darzuſtellen. 1. Offiziere und im Offizierrange ſtehende Militairärzte. a) Die Feſtſtellung und Anweiſung der Penſionen erfolgt durch die oberſte Militair-Verwaltungsbehörde des Kontingents 1) und zwar nur auf Antrag. Das Geſuch um Gewährung von Penſion muß in dem Abſchiedsgeſuche enthalten und begründet ſein. Eine nachträgliche Forderung von Penſion iſt nur in dem Falle zuläſſig, daß die Art der Invalidität gleichzeitig den Anſpruch auf Penſionserhöhung begründet 2). Offiziere ꝛc., welche das 60. Le- bensjahr noch nicht zurückgelegt haben, müſſen in dem Penſions- geſuch ihre Invalidität nachweiſen 3) und die Erklärung der un- mittelbaren Vorgeſetzten beibringen, daß dieſelben nach pflichtmäßi- gem Ermeſſen den die Penſionirung Nachſuchenden für unfähig zur Fortſetzung des aktiven Militairdienſtes halten 4). Den oberſten Militair-Verwaltungsbehörden iſt es überlaſſen zu beſtimmen, in wie weit noch andere Beweismittel allgemein oder im einzelnen Falle beizubringen ſind 5). 5) 1) Penſ.Geſ. §. 26. Bei den der Marine angehörenden Perſonen durch die Kaiſerl. Admiralität. Penſ.Geſ. §. 55. 2) Penſ.Geſ. §. 29. Für ſolche Anſprüche muß die im §. 16 a. a. O. feſtgeſetzte Friſt innegehalten werden. Siehe oben S. 290. 3) Für den Anſpruch auf die Penſionserhöhungen iſt der Nachweis in jedem Lebensalter erforderlich. Penſ.Geſ. §. 28 Abſ. 2. Das Geſetz ſagt fälſchlich: „Dienſtalter.“ Vgl. über die Veranlaſſung dieſes Redactions-Ver- ſehens Seydel in Hirth’s Annalen 1875 Sp. 65 Note 4. 4) Penſ.Geſ. §. 27 Abſ. 1. Das Formular für dieſe Erklärungen iſt vor- geſchrieben in den Ausführungsbeſtimmungen des Preuß. Kriegs- miniſt. v. 18. Aug. 1871 Ziff. 5. (A.V.Bl. 1871 S. 227.) 5) Penſ.Geſ. §. 27 Abſ. 2. Dieſe Vorſchriften ſind für den Bereich der Preuß. Armeeverwaltung ergangen in der Dienſtanweiſung zur Beur- 5) meinenſtandes gibt es nicht mehr; deshalb erwähnt das Geſetz nur Unteroffi- ziere. Vgl. Motive S. 48.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 301. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/311>, abgerufen am 23.11.2024.