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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 91. Die Versorgung der Militairpersonen und ihrer Hinterbliebenen.
vinzen Preußens sind seit der Zeit König Friedrich's II. eine An-
zahl von Postämtern ausschließlich für die Armee zur Versorgung
pensionirter, mit Aussicht auf Anstellung im Civildienst verabschie-
deter Offiziere bestimmt 1). Die Anstellung erfolgt jedoch nur,
wenn der vom Kriegsministerium der Postverwaltung zur Anstel-
lung überwiesene Exspectant die erforderliche Kenntniß und Brauch-
barkeit durch Ablegung der vorgeschriebenen Prüfung dargethan
hat. Die in der Prüfung bestandenen Exspectanten werden bei
eintretenden Vakanzen in der durch die Zeitfolge des abgeleisteten
Examens bestimmten Reihenfolge zuerst auf Probe mit der Ver-
waltung eines Postamtes kommissarisch beauftragt und nach einem
Jahre, wenn sie den dienstlichen Anforderungen genügt haben, de-
finitiv angestellt 2).

B. Militairpersonen der Unterklassen.

1. Einen gesetzlich begründeten Anspruch auf den Civilver-
sorgungsschein haben:

a) Die als versorgungsberechtigt anerkannten 3) Ganz-Inva-
liden, wenn sie sich gut geführt haben. Dieselben erhalten diesen
Schein neben der Pension.
b) Den versorgungsberechtigten Halbinvaliden, welche minde-
stens zwölf Jahre gedient haben, wird, wenn ihre Führung gut
gewesen ist, der Civilversorgungsschein nach ihrer Wahl an Stelle
der Pension ertheilt 4).
c) Unteroffiziere erlangen durch zwölfjährigen aktiven 5)

1) Diese Aemter werden als "Militair- oder Offizier-Postämter" bezeichnet.
Es sind nach dem durch Kabin.Ordre v. 27. Januar 1872 genehmigten Ver-
zeichniß 132. Vgl. den Kommissionsbericht des Reichstags v. 13. Mai 1871.
(Drucksachen 1871 I. Sess. Nro. 112) S. 13 fg.
2) Die näheren Anordnungen beruhen auf einem zwischen der Postverwal-
tung und dem Kriegsminist. vereinbarten und durch Kabin.Ordre v. 13. Mai
1862 genehmigten Reglement. Abgedruckt bei v. Helldorff a. a. O. S. 60 fg.
Vgl. auch die Allgem. Post-Dienst-Anweis. Abschn. X Abth. 1. (Bd. IV) §§. 29 ff.
Siehe oben Bd. II S. 358.
3) Dies setzt voraus, daß die Ganzinvalidität entweder durch Dienstbe-
schädigung oder nach einer Dienstzeit von mindestens 8 Jahren eingetreten ist.
Pens.Ges. §. 58 Abs. 1.
4) Pens.Ges. §. 75.
5) Durch das Wort "aktiv" soll ausgedrückt werden, daß bei Berechnung
der 12jährigen Dienstzeit eine Doppelrechnung der Kriegsjahre nicht stattfindet.

§. 91. Die Verſorgung der Militairperſonen und ihrer Hinterbliebenen.
vinzen Preußens ſind ſeit der Zeit König Friedrich’s II. eine An-
zahl von Poſtämtern ausſchließlich für die Armee zur Verſorgung
penſionirter, mit Ausſicht auf Anſtellung im Civildienſt verabſchie-
deter Offiziere beſtimmt 1). Die Anſtellung erfolgt jedoch nur,
wenn der vom Kriegsminiſterium der Poſtverwaltung zur Anſtel-
lung überwieſene Exſpectant die erforderliche Kenntniß und Brauch-
barkeit durch Ablegung der vorgeſchriebenen Prüfung dargethan
hat. Die in der Prüfung beſtandenen Exſpectanten werden bei
eintretenden Vakanzen in der durch die Zeitfolge des abgeleiſteten
Examens beſtimmten Reihenfolge zuerſt auf Probe mit der Ver-
waltung eines Poſtamtes kommiſſariſch beauftragt und nach einem
Jahre, wenn ſie den dienſtlichen Anforderungen genügt haben, de-
finitiv angeſtellt 2).

B. Militairperſonen der Unterklaſſen.

1. Einen geſetzlich begründeten Anſpruch auf den Civilver-
ſorgungsſchein haben:

a) Die als verſorgungsberechtigt anerkannten 3) Ganz-Inva-
liden, wenn ſie ſich gut geführt haben. Dieſelben erhalten dieſen
Schein neben der Penſion.
b) Den verſorgungsberechtigten Halbinvaliden, welche minde-
ſtens zwölf Jahre gedient haben, wird, wenn ihre Führung gut
geweſen iſt, der Civilverſorgungsſchein nach ihrer Wahl an Stelle
der Penſion ertheilt 4).
c) Unteroffiziere erlangen durch zwölfjährigen aktiven 5)

1) Dieſe Aemter werden als „Militair- oder Offizier-Poſtämter“ bezeichnet.
Es ſind nach dem durch Kabin.Ordre v. 27. Januar 1872 genehmigten Ver-
zeichniß 132. Vgl. den Kommiſſionsbericht des Reichstags v. 13. Mai 1871.
(Druckſachen 1871 I. Seſſ. Nro. 112) S. 13 fg.
2) Die näheren Anordnungen beruhen auf einem zwiſchen der Poſtverwal-
tung und dem Kriegsminiſt. vereinbarten und durch Kabin.Ordre v. 13. Mai
1862 genehmigten Reglement. Abgedruckt bei v. Helldorff a. a. O. S. 60 fg.
Vgl. auch die Allgem. Poſt-Dienſt-Anweiſ. Abſchn. X Abth. 1. (Bd. IV) §§. 29 ff.
Siehe oben Bd. II S. 358.
3) Dies ſetzt voraus, daß die Ganzinvalidität entweder durch Dienſtbe-
ſchädigung oder nach einer Dienſtzeit von mindeſtens 8 Jahren eingetreten iſt.
Penſ.Geſ. §. 58 Abſ. 1.
4) Penſ.Geſ. §. 75.
5) Durch das Wort „aktiv“ ſoll ausgedrückt werden, daß bei Berechnung
der 12jährigen Dienſtzeit eine Doppelrechnung der Kriegsjahre nicht ſtattfindet.
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[294/0304] §. 91. Die Verſorgung der Militairperſonen und ihrer Hinterbliebenen. vinzen Preußens ſind ſeit der Zeit König Friedrich’s II. eine An- zahl von Poſtämtern ausſchließlich für die Armee zur Verſorgung penſionirter, mit Ausſicht auf Anſtellung im Civildienſt verabſchie- deter Offiziere beſtimmt 1). Die Anſtellung erfolgt jedoch nur, wenn der vom Kriegsminiſterium der Poſtverwaltung zur Anſtel- lung überwieſene Exſpectant die erforderliche Kenntniß und Brauch- barkeit durch Ablegung der vorgeſchriebenen Prüfung dargethan hat. Die in der Prüfung beſtandenen Exſpectanten werden bei eintretenden Vakanzen in der durch die Zeitfolge des abgeleiſteten Examens beſtimmten Reihenfolge zuerſt auf Probe mit der Ver- waltung eines Poſtamtes kommiſſariſch beauftragt und nach einem Jahre, wenn ſie den dienſtlichen Anforderungen genügt haben, de- finitiv angeſtellt 2). B. Militairperſonen der Unterklaſſen. 1. Einen geſetzlich begründeten Anſpruch auf den Civilver- ſorgungsſchein haben: a) Die als verſorgungsberechtigt anerkannten 3) Ganz-Inva- liden, wenn ſie ſich gut geführt haben. Dieſelben erhalten dieſen Schein neben der Penſion. b) Den verſorgungsberechtigten Halbinvaliden, welche minde- ſtens zwölf Jahre gedient haben, wird, wenn ihre Führung gut geweſen iſt, der Civilverſorgungsſchein nach ihrer Wahl an Stelle der Penſion ertheilt 4). c) Unteroffiziere erlangen durch zwölfjährigen aktiven 5) 1) Dieſe Aemter werden als „Militair- oder Offizier-Poſtämter“ bezeichnet. Es ſind nach dem durch Kabin.Ordre v. 27. Januar 1872 genehmigten Ver- zeichniß 132. Vgl. den Kommiſſionsbericht des Reichstags v. 13. Mai 1871. (Druckſachen 1871 I. Seſſ. Nro. 112) S. 13 fg. 2) Die näheren Anordnungen beruhen auf einem zwiſchen der Poſtverwal- tung und dem Kriegsminiſt. vereinbarten und durch Kabin.Ordre v. 13. Mai 1862 genehmigten Reglement. Abgedruckt bei v. Helldorff a. a. O. S. 60 fg. Vgl. auch die Allgem. Poſt-Dienſt-Anweiſ. Abſchn. X Abth. 1. (Bd. IV) §§. 29 ff. Siehe oben Bd. II S. 358. 3) Dies ſetzt voraus, daß die Ganzinvalidität entweder durch Dienſtbe- ſchädigung oder nach einer Dienſtzeit von mindeſtens 8 Jahren eingetreten iſt. Penſ.Geſ. §. 58 Abſ. 1. 4) Penſ.Geſ. §. 75. 5) Durch das Wort „aktiv“ ſoll ausgedrückt werden, daß bei Berechnung der 12jährigen Dienſtzeit eine Doppelrechnung der Kriegsjahre nicht ſtattfindet.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 294. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/304>, abgerufen am 23.11.2024.