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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 91. Die Versorgung der Militairpersonen und ihrer Hinterbliebenen.
wendung findet, begründet bei einer Gesammtdienstzeit von minde-
stens 10 Jahren mit jedem weiter erfüllten Dienstjahre den An-
spruch auf Erhöhung der bisher bezogenen Pension um 1/80 des
derselben zu Grunde liegenden pensionsfähigen Diensteinkommens 1).

b) Dür die Militairbeamten wird die Pension berechnet
nach den Vorschriften des Reichsbeamtengesetzes, welches in den
wesentlichen Punkten mit den angegebenen Vorschriften des Milit.-
Pensions-Gesetzes übereinstimmt 2). Jedoch finden die Anordnungen
des letzteren über die Dienstzeit (§. 18. 19. 50) auf die oberen
Militairbeamten Anwendung 3).

c) Für die Militairpersonen der Unterklassen bestimmt
sich der Pensionsbetrag nicht nach einer mit der Dienstzeit wachsen-
den Quote des Diensteinkommens, sondern es sind in jeder der
vier Rangstufen 5 Klassen unterschieden, für welche feste Pensions-
beträge normirt sind 4). Die ersten 4 dieser Klassen werden ohne
Nachweis der Invalidität gewährt bei einer Dienstzeit von 36, 30,
24, 18 Jahren; ferner den Ganzinvaliden bei einer Dienstzeit von
25, 20, 15, 12 Jahren; endlich ohne Rücksicht auf eine bestimmte
Dienstzeit denjenigen Ganzinvaliden, welche durch Dienstbeschädigung
ganz erwerbsunfähig und besonders pflegebedürftig, resp. welche
gänzlich, größtentheils oder theilweise erwerbsunfähig geworden
sind 5). Die 5. Klasse wird gewährt den Ganzinvaliden nach
8jähriger, den Halbinvaliden nach 12jähriger Dienstzeit oder wenn
die Invalidität durch Verwundung, äußere Dienstbeschädigung oder
kontagiöse Augenkrankheit begründet ist 6). Das Pensionsgesetz be-
zeichnet als Ganzinvalide diejenigen Personen, welche zu keinerlei

1) Pens.Ges. §. 21. Vorbehaltlich des Anspruchs auf eine noch höhere Pen-
sion, welche ihnen etwa nach Maßgabe derjenigen Vorschriften, nach denen sie
pensionirt worden sind, zusteht. Dies kann namentlich bei den nach dem Preuß.
Regl. v. 13. Juni 1825 pensionirten Offizieren der Fall sein. Vgl. Erl. des
Preuß. Kriegsminist. v. 26. Sept. 1871. (Milit.Gesetze Bd. 2 Abth. V S. 15
Ziff. 2.)
2) Vgl. Bd. I S. 471 fg. Hierbei ist aber zu beachten, daß das Reichs-
beamtengesetz für die Bayerischen Militairbeamten nicht gilt. Siehe Bd. I
S. 399.
3) Pens.Ges. §. 56. -- Die besonderen Bestimmungen über die Büchsen-
macher im §. 89 das. sind durch das Reichsbeamtengesetz aufgehoben.
4) Pens.Ges. §. 66.
5) Pens.Ges. §. 67--69.
6) Pens.Ges. §. 70.

§. 91. Die Verſorgung der Militairperſonen und ihrer Hinterbliebenen.
wendung findet, begründet bei einer Geſammtdienſtzeit von minde-
ſtens 10 Jahren mit jedem weiter erfüllten Dienſtjahre den An-
ſpruch auf Erhöhung der bisher bezogenen Penſion um 1/80 des
derſelben zu Grunde liegenden penſionsfähigen Dienſteinkommens 1).

b) Dür die Militairbeamten wird die Penſion berechnet
nach den Vorſchriften des Reichsbeamtengeſetzes, welches in den
weſentlichen Punkten mit den angegebenen Vorſchriften des Milit.-
Penſions-Geſetzes übereinſtimmt 2). Jedoch finden die Anordnungen
des letzteren über die Dienſtzeit (§. 18. 19. 50) auf die oberen
Militairbeamten Anwendung 3).

c) Für die Militairperſonen der Unterklaſſen beſtimmt
ſich der Penſionsbetrag nicht nach einer mit der Dienſtzeit wachſen-
den Quote des Dienſteinkommens, ſondern es ſind in jeder der
vier Rangſtufen 5 Klaſſen unterſchieden, für welche feſte Penſions-
beträge normirt ſind 4). Die erſten 4 dieſer Klaſſen werden ohne
Nachweis der Invalidität gewährt bei einer Dienſtzeit von 36, 30,
24, 18 Jahren; ferner den Ganzinvaliden bei einer Dienſtzeit von
25, 20, 15, 12 Jahren; endlich ohne Rückſicht auf eine beſtimmte
Dienſtzeit denjenigen Ganzinvaliden, welche durch Dienſtbeſchädigung
ganz erwerbsunfähig und beſonders pflegebedürftig, reſp. welche
gänzlich, größtentheils oder theilweiſe erwerbsunfähig geworden
ſind 5). Die 5. Klaſſe wird gewährt den Ganzinvaliden nach
8jähriger, den Halbinvaliden nach 12jähriger Dienſtzeit oder wenn
die Invalidität durch Verwundung, äußere Dienſtbeſchädigung oder
kontagiöſe Augenkrankheit begründet iſt 6). Das Penſionsgeſetz be-
zeichnet als Ganzinvalide diejenigen Perſonen, welche zu keinerlei

1) Penſ.Geſ. §. 21. Vorbehaltlich des Anſpruchs auf eine noch höhere Pen-
ſion, welche ihnen etwa nach Maßgabe derjenigen Vorſchriften, nach denen ſie
penſionirt worden ſind, zuſteht. Dies kann namentlich bei den nach dem Preuß.
Regl. v. 13. Juni 1825 penſionirten Offizieren der Fall ſein. Vgl. Erl. des
Preuß. Kriegsminiſt. v. 26. Sept. 1871. (Milit.Geſetze Bd. 2 Abth. V S. 15
Ziff. 2.)
2) Vgl. Bd. I S. 471 fg. Hierbei iſt aber zu beachten, daß das Reichs-
beamtengeſetz für die Bayeriſchen Militairbeamten nicht gilt. Siehe Bd. I
S. 399.
3) Penſ.Geſ. §. 56. — Die beſonderen Beſtimmungen über die Büchſen-
macher im §. 89 daſ. ſind durch das Reichsbeamtengeſetz aufgehoben.
4) Penſ.Geſ. §. 66.
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6) Penſ.Geſ. §. 70.
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[288/0298] §. 91. Die Verſorgung der Militairperſonen und ihrer Hinterbliebenen. wendung findet, begründet bei einer Geſammtdienſtzeit von minde- ſtens 10 Jahren mit jedem weiter erfüllten Dienſtjahre den An- ſpruch auf Erhöhung der bisher bezogenen Penſion um 1/80 des derſelben zu Grunde liegenden penſionsfähigen Dienſteinkommens 1). b) Dür die Militairbeamten wird die Penſion berechnet nach den Vorſchriften des Reichsbeamtengeſetzes, welches in den weſentlichen Punkten mit den angegebenen Vorſchriften des Milit.- Penſions-Geſetzes übereinſtimmt 2). Jedoch finden die Anordnungen des letzteren über die Dienſtzeit (§. 18. 19. 50) auf die oberen Militairbeamten Anwendung 3). c) Für die Militairperſonen der Unterklaſſen beſtimmt ſich der Penſionsbetrag nicht nach einer mit der Dienſtzeit wachſen- den Quote des Dienſteinkommens, ſondern es ſind in jeder der vier Rangſtufen 5 Klaſſen unterſchieden, für welche feſte Penſions- beträge normirt ſind 4). Die erſten 4 dieſer Klaſſen werden ohne Nachweis der Invalidität gewährt bei einer Dienſtzeit von 36, 30, 24, 18 Jahren; ferner den Ganzinvaliden bei einer Dienſtzeit von 25, 20, 15, 12 Jahren; endlich ohne Rückſicht auf eine beſtimmte Dienſtzeit denjenigen Ganzinvaliden, welche durch Dienſtbeſchädigung ganz erwerbsunfähig und beſonders pflegebedürftig, reſp. welche gänzlich, größtentheils oder theilweiſe erwerbsunfähig geworden ſind 5). Die 5. Klaſſe wird gewährt den Ganzinvaliden nach 8jähriger, den Halbinvaliden nach 12jähriger Dienſtzeit oder wenn die Invalidität durch Verwundung, äußere Dienſtbeſchädigung oder kontagiöſe Augenkrankheit begründet iſt 6). Das Penſionsgeſetz be- zeichnet als Ganzinvalide diejenigen Perſonen, welche zu keinerlei 1) Penſ.Geſ. §. 21. Vorbehaltlich des Anſpruchs auf eine noch höhere Pen- ſion, welche ihnen etwa nach Maßgabe derjenigen Vorſchriften, nach denen ſie penſionirt worden ſind, zuſteht. Dies kann namentlich bei den nach dem Preuß. Regl. v. 13. Juni 1825 penſionirten Offizieren der Fall ſein. Vgl. Erl. des Preuß. Kriegsminiſt. v. 26. Sept. 1871. (Milit.Geſetze Bd. 2 Abth. V S. 15 Ziff. 2.) 2) Vgl. Bd. I S. 471 fg. Hierbei iſt aber zu beachten, daß das Reichs- beamtengeſetz für die Bayeriſchen Militairbeamten nicht gilt. Siehe Bd. I S. 399. 3) Penſ.Geſ. §. 56. — Die beſonderen Beſtimmungen über die Büchſen- macher im §. 89 daſ. ſind durch das Reichsbeamtengeſetz aufgehoben. 4) Penſ.Geſ. §. 66. 5) Penſ.Geſ. §. 67—69. 6) Penſ.Geſ. §. 70.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 288. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/298>, abgerufen am 22.11.2024.