Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 90. Einfluß d. Militairdienst-Verhältnisses auf and. Rechtsverhältnisse. hat 1). Für die Eheschließung von Militairpersonen, welcheihr Standquartier nach eingetretener Mobilmachung verlassen ha- ben, gelten die allgemeinen gesetzl. Bestimmungen, wenn sie inner- halb des Gebiets des Deutschen Reiches erfolgt, nur ist außer den im § 42 des Gesetzes v. 6. Febr. 1875 genannten zuständigen Standesbeamten auch derjenige zuständig, in dessen Bezirk der Verlobte seinen augenblicklichen dienstlichen Aufenthalt hat 2). Da- gegen können die Divisions-Kommandeure (sowie die mit höheren oder gleichen Befugnissen ausgerüsteten Militairbefehlshaber) für Eheschließungen der ihnen untergebenen Militairpersonen, wenn dieselben außerhalb des Gebiets des Deutschen Reichs erfolgen, die Verrichtungen der Standesbeamten einem oberen Militairbeamten 3) als Stellvertreter des zuständigen Standesbeamten 4) übertragen. Dem letztern ist von den Verlob- ten die Dispensation von dem Aufgebot oder eine Bescheinigung des zuständigen Standesbeamten über das erfolgte Aufgebot und daß Ehehindernisse nicht zu seiner Kenntniß gekommen sind, vorzu- legen, worauf derselbe über die Eheschließung eine Urkunde auf- nimmt, welche die im § 54 des Gesetzes v. 6. Febr. 1875 be- stimmten Angaben enthalten soll. Auf dieser Urkunde hat der Militairbefehlshaber (Divisions-Kommandeur), welcher den Stell- vertreter bestellt hat, diese Bestellung zu bescheinigen; dieselbe ist alsdann dem zuständigen (oder einem von mehreren zuständigen) Standesbeamten behufs der Eintragung in das Heirathsregister zu übersenden. Eine Abschrift der Urkunde wird bei der Militair- behörde aufbewahrt 5). Für die Beurkundung der Sterbefälle von Militairpersonen, welche ihr Standquartier nach eingetretener Mobilmachung verlassen haben, macht es keinen Unterschied, ob 1) cit. Verordn. §. 4 Abs. 1. 2) a. a. O. §. 7. 3) Einem Geistlichen oder andern Religionsdiener darf aber diese Stell- vertretung nicht übertragen werden. R.G. v. 6. Febr. 1875 §. 3 Abs. 3. 4) Zuständig ist in dem hier in Rede stehenden Falle derjenige Standes- beamte, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen bisherigen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort gehabt hat, und wenn ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort derselben im Inlande nicht bekannt ist, der Stan- desbeamte, in dessen Bezirk einer der Verlobten geboren ist. Verordn. §. 11. 5) Vgl. §§. 8--10 der angef. Verordn. Laband, Reichsstaatsrecht. III. 18
§. 90. Einfluß d. Militairdienſt-Verhältniſſes auf and. Rechtsverhältniſſe. hat 1). Für die Eheſchließung von Militairperſonen, welcheihr Standquartier nach eingetretener Mobilmachung verlaſſen ha- ben, gelten die allgemeinen geſetzl. Beſtimmungen, wenn ſie inner- halb des Gebiets des Deutſchen Reiches erfolgt, nur iſt außer den im § 42 des Geſetzes v. 6. Febr. 1875 genannten zuſtändigen Standesbeamten auch derjenige zuſtändig, in deſſen Bezirk der Verlobte ſeinen augenblicklichen dienſtlichen Aufenthalt hat 2). Da- gegen können die Diviſions-Kommandeure (ſowie die mit höheren oder gleichen Befugniſſen ausgerüſteten Militairbefehlshaber) für Eheſchließungen der ihnen untergebenen Militairperſonen, wenn dieſelben außerhalb des Gebiets des Deutſchen Reichs erfolgen, die Verrichtungen der Standesbeamten einem oberen Militairbeamten 3) als Stellvertreter des zuſtändigen Standesbeamten 4) übertragen. Dem letztern iſt von den Verlob- ten die Dispenſation von dem Aufgebot oder eine Beſcheinigung des zuſtändigen Standesbeamten über das erfolgte Aufgebot und daß Ehehinderniſſe nicht zu ſeiner Kenntniß gekommen ſind, vorzu- legen, worauf derſelbe über die Eheſchließung eine Urkunde auf- nimmt, welche die im § 54 des Geſetzes v. 6. Febr. 1875 be- ſtimmten Angaben enthalten ſoll. Auf dieſer Urkunde hat der Militairbefehlshaber (Diviſions-Kommandeur), welcher den Stell- vertreter beſtellt hat, dieſe Beſtellung zu beſcheinigen; dieſelbe iſt alsdann dem zuſtändigen (oder einem von mehreren zuſtändigen) Standesbeamten behufs der Eintragung in das Heirathsregiſter zu überſenden. Eine Abſchrift der Urkunde wird bei der Militair- behörde aufbewahrt 5). Für die Beurkundung der Sterbefälle von Militairperſonen, welche ihr Standquartier nach eingetretener Mobilmachung verlaſſen haben, macht es keinen Unterſchied, ob 1) cit. Verordn. §. 4 Abſ. 1. 2) a. a. O. §. 7. 3) Einem Geiſtlichen oder andern Religionsdiener darf aber dieſe Stell- vertretung nicht übertragen werden. R.G. v. 6. Febr. 1875 §. 3 Abſ. 3. 4) Zuſtändig iſt in dem hier in Rede ſtehenden Falle derjenige Standes- beamte, in deſſen Bezirk einer der Verlobten ſeinen bisherigen Wohnſitz oder ſeinen gewöhnlichen Aufenthaltsort gehabt hat, und wenn ein Wohnſitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort derſelben im Inlande nicht bekannt iſt, der Stan- desbeamte, in deſſen Bezirk einer der Verlobten geboren iſt. Verordn. §. 11. 5) Vgl. §§. 8—10 der angef. Verordn. Laband, Reichsſtaatsrecht. III. 18
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§. 90. Einfluß d. Militairdienſt-Verhältniſſes auf and. Rechtsverhältniſſe.
hat 1). Für die Eheſchließung von Militairperſonen, welche
ihr Standquartier nach eingetretener Mobilmachung verlaſſen ha-
ben, gelten die allgemeinen geſetzl. Beſtimmungen, wenn ſie inner-
halb des Gebiets des Deutſchen Reiches erfolgt, nur iſt außer
den im § 42 des Geſetzes v. 6. Febr. 1875 genannten zuſtändigen
Standesbeamten auch derjenige zuſtändig, in deſſen Bezirk der
Verlobte ſeinen augenblicklichen dienſtlichen Aufenthalt hat 2). Da-
gegen können die Diviſions-Kommandeure (ſowie die mit höheren
oder gleichen Befugniſſen ausgerüſteten Militairbefehlshaber) für
Eheſchließungen der ihnen untergebenen Militairperſonen,
wenn dieſelben außerhalb des Gebiets des Deutſchen
Reichs erfolgen, die Verrichtungen der Standesbeamten einem
oberen Militairbeamten 3) als Stellvertreter des zuſtändigen
Standesbeamten 4) übertragen. Dem letztern iſt von den Verlob-
ten die Dispenſation von dem Aufgebot oder eine Beſcheinigung
des zuſtändigen Standesbeamten über das erfolgte Aufgebot und
daß Ehehinderniſſe nicht zu ſeiner Kenntniß gekommen ſind, vorzu-
legen, worauf derſelbe über die Eheſchließung eine Urkunde auf-
nimmt, welche die im § 54 des Geſetzes v. 6. Febr. 1875 be-
ſtimmten Angaben enthalten ſoll. Auf dieſer Urkunde hat der
Militairbefehlshaber (Diviſions-Kommandeur), welcher den Stell-
vertreter beſtellt hat, dieſe Beſtellung zu beſcheinigen; dieſelbe iſt
alsdann dem zuſtändigen (oder einem von mehreren zuſtändigen)
Standesbeamten behufs der Eintragung in das Heirathsregiſter
zu überſenden. Eine Abſchrift der Urkunde wird bei der Militair-
behörde aufbewahrt 5). Für die Beurkundung der Sterbefälle
von Militairperſonen, welche ihr Standquartier nach eingetretener
Mobilmachung verlaſſen haben, macht es keinen Unterſchied, ob
1) cit. Verordn. §. 4 Abſ. 1.
2) a. a. O. §. 7.
3) Einem Geiſtlichen oder andern Religionsdiener darf aber dieſe Stell-
vertretung nicht übertragen werden. R.G. v. 6. Febr. 1875 §. 3 Abſ. 3.
4) Zuſtändig iſt in dem hier in Rede ſtehenden Falle derjenige Standes-
beamte, in deſſen Bezirk einer der Verlobten ſeinen bisherigen Wohnſitz oder
ſeinen gewöhnlichen Aufenthaltsort gehabt hat, und wenn ein Wohnſitz oder
gewöhnlicher Aufenthaltsort derſelben im Inlande nicht bekannt iſt, der Stan-
desbeamte, in deſſen Bezirk einer der Verlobten geboren iſt. Verordn. §. 11.
5) Vgl. §§. 8—10 der angef. Verordn.
Laband, Reichsſtaatsrecht. III. 18
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