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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 90. Einfluß d. Militairdienst-Verhältnisses auf and. Rechtsverhältnisse.
Rechtsregeln haben aber keinen inneren Zusammenhang mit dem
militairischen Dienstverhältniß. Denn sie gewähren die Befug-
niß, unter besonders erleichterten Formen letztwillige Verordnungen
zu errichten, den Militairpersonen und Civilbeamten der Militair-
verwaltung nur in Kriegszeiten oder während eines Belagerungs-
zustandes und nur von dem Zeitpunkte an, wo sie ihre Stand-
quartiere oder bisherigen Wohnorte im Dienste verlassen oder in
denselben angegriffen oder belagert werden; unter den gleichen
Verhältnissen steht dieselbe Befugniß aber allen Personen zu, welche
nach §§. 155--158 des Milit.Strafgesetzb. den Militairgesetzen
unterworfen sind, sowie den Kriegsgefangenen und Geißeln, so
lange sie sich in der Gewalt des Feindes befinden; endlich ver-
lieren privilegierte militairische letzwill. Verfügungen ihre Gültig-
keit mit dem Ablauf eines Jahres von dem Tage ab, an welchem
der Truppentheil, zu dem der Testator gehört, demobil gemacht
ist, oder der Testator aufgehört hat zu dem mobilen Truppentheil
zu gehören oder als Kriegsgefangener oder Geißel aus der Ge-
walt des Feindes entlassen ist 1). Die Formen, unter denen unter
den angegebenen Voraussetzungen letztwillige Verfügungen errichtet
werden können, sind entweder eigenhändige Niederschrift und Unter-
schrift durch den Testator oder Unterzeichnung der Willenserklärung
durch den Testator und durch zwei Zeugen oder statt der letzteren
durch einen Auditeur oder Offizier, oder endlich mündliche Erklä-
rung des letzten Willens zu Protokoll, welches von einem Audi-
teur oder Offizier unter Zuziehung zweier Zeugen oder noch eines
Auditeurs oder Offiziers aufgenommen, dem Testator vorgelesen
und von dem Auditeur oder Offizier und den Zeugen unterschrie-
ben ist 2).

4. Verrichtungen der Standesbeamten. Im An-
schluß an die Vorschriften über die Errichtung letztwilliger Ver-
fügungen sind die besonderen Regeln über die Beurkundung
des Personenstandes von Militairpersonen
zu er-

1) Der Lauf der einjährigen Frist wird jedoch suspendirt durch anhal-
tende
Unfähigkeit des Testators zur Errichtung einer anderweiten letztwilligen
Verordnung. §. 44 cit. Ziff. 5 Abs. 2.
2) Eine sorgfältige und eingehende Erläuterung des §. 44, auf welche hier
der Kürze wegen verwiesen wird, findet sich bei Mandry a. a. S. 418 bis
425. Vgl. auch Roth Bayr. Civilr. III §. 304 S. 278 fg.

§. 90. Einfluß d. Militairdienſt-Verhältniſſes auf and. Rechtsverhältniſſe.
Rechtsregeln haben aber keinen inneren Zuſammenhang mit dem
militairiſchen Dienſtverhältniß. Denn ſie gewähren die Befug-
niß, unter beſonders erleichterten Formen letztwillige Verordnungen
zu errichten, den Militairperſonen und Civilbeamten der Militair-
verwaltung nur in Kriegszeiten oder während eines Belagerungs-
zuſtandes und nur von dem Zeitpunkte an, wo ſie ihre Stand-
quartiere oder bisherigen Wohnorte im Dienſte verlaſſen oder in
denſelben angegriffen oder belagert werden; unter den gleichen
Verhältniſſen ſteht dieſelbe Befugniß aber allen Perſonen zu, welche
nach §§. 155—158 des Milit.Strafgeſetzb. den Militairgeſetzen
unterworfen ſind, ſowie den Kriegsgefangenen und Geißeln, ſo
lange ſie ſich in der Gewalt des Feindes befinden; endlich ver-
lieren privilegierte militairiſche letzwill. Verfügungen ihre Gültig-
keit mit dem Ablauf eines Jahres von dem Tage ab, an welchem
der Truppentheil, zu dem der Teſtator gehört, demobil gemacht
iſt, oder der Teſtator aufgehört hat zu dem mobilen Truppentheil
zu gehören oder als Kriegsgefangener oder Geißel aus der Ge-
walt des Feindes entlaſſen iſt 1). Die Formen, unter denen unter
den angegebenen Vorausſetzungen letztwillige Verfügungen errichtet
werden können, ſind entweder eigenhändige Niederſchrift und Unter-
ſchrift durch den Teſtator oder Unterzeichnung der Willenserklärung
durch den Teſtator und durch zwei Zeugen oder ſtatt der letzteren
durch einen Auditeur oder Offizier, oder endlich mündliche Erklä-
rung des letzten Willens zu Protokoll, welches von einem Audi-
teur oder Offizier unter Zuziehung zweier Zeugen oder noch eines
Auditeurs oder Offiziers aufgenommen, dem Teſtator vorgeleſen
und von dem Auditeur oder Offizier und den Zeugen unterſchrie-
ben iſt 2).

4. Verrichtungen der Standesbeamten. Im An-
ſchluß an die Vorſchriften über die Errichtung letztwilliger Ver-
fügungen ſind die beſonderen Regeln über die Beurkundung
des Perſonenſtandes von Militairperſonen
zu er-

1) Der Lauf der einjährigen Friſt wird jedoch ſuſpendirt durch anhal-
tende
Unfähigkeit des Teſtators zur Errichtung einer anderweiten letztwilligen
Verordnung. §. 44 cit. Ziff. 5 Abſ. 2.
2) Eine ſorgfältige und eingehende Erläuterung des §. 44, auf welche hier
der Kürze wegen verwieſen wird, findet ſich bei Mandry a. a. S. 418 bis
425. Vgl. auch Roth Bayr. Civilr. III §. 304 S. 278 fg.
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[271/0281] §. 90. Einfluß d. Militairdienſt-Verhältniſſes auf and. Rechtsverhältniſſe. Rechtsregeln haben aber keinen inneren Zuſammenhang mit dem militairiſchen Dienſtverhältniß. Denn ſie gewähren die Befug- niß, unter beſonders erleichterten Formen letztwillige Verordnungen zu errichten, den Militairperſonen und Civilbeamten der Militair- verwaltung nur in Kriegszeiten oder während eines Belagerungs- zuſtandes und nur von dem Zeitpunkte an, wo ſie ihre Stand- quartiere oder bisherigen Wohnorte im Dienſte verlaſſen oder in denſelben angegriffen oder belagert werden; unter den gleichen Verhältniſſen ſteht dieſelbe Befugniß aber allen Perſonen zu, welche nach §§. 155—158 des Milit.Strafgeſetzb. den Militairgeſetzen unterworfen ſind, ſowie den Kriegsgefangenen und Geißeln, ſo lange ſie ſich in der Gewalt des Feindes befinden; endlich ver- lieren privilegierte militairiſche letzwill. Verfügungen ihre Gültig- keit mit dem Ablauf eines Jahres von dem Tage ab, an welchem der Truppentheil, zu dem der Teſtator gehört, demobil gemacht iſt, oder der Teſtator aufgehört hat zu dem mobilen Truppentheil zu gehören oder als Kriegsgefangener oder Geißel aus der Ge- walt des Feindes entlaſſen iſt 1). Die Formen, unter denen unter den angegebenen Vorausſetzungen letztwillige Verfügungen errichtet werden können, ſind entweder eigenhändige Niederſchrift und Unter- ſchrift durch den Teſtator oder Unterzeichnung der Willenserklärung durch den Teſtator und durch zwei Zeugen oder ſtatt der letzteren durch einen Auditeur oder Offizier, oder endlich mündliche Erklä- rung des letzten Willens zu Protokoll, welches von einem Audi- teur oder Offizier unter Zuziehung zweier Zeugen oder noch eines Auditeurs oder Offiziers aufgenommen, dem Teſtator vorgeleſen und von dem Auditeur oder Offizier und den Zeugen unterſchrie- ben iſt 2). 4. Verrichtungen der Standesbeamten. Im An- ſchluß an die Vorſchriften über die Errichtung letztwilliger Ver- fügungen ſind die beſonderen Regeln über die Beurkundung des Perſonenſtandes von Militairperſonen zu er- 1) Der Lauf der einjährigen Friſt wird jedoch ſuſpendirt durch anhal- tende Unfähigkeit des Teſtators zur Errichtung einer anderweiten letztwilligen Verordnung. §. 44 cit. Ziff. 5 Abſ. 2. 2) Eine ſorgfältige und eingehende Erläuterung des §. 44, auf welche hier der Kürze wegen verwieſen wird, findet ſich bei Mandry a. a. S. 418 bis 425. Vgl. auch Roth Bayr. Civilr. III §. 304 S. 278 fg.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 271. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/281>, abgerufen am 22.11.2024.