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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 90. Einfluß d. Militairdienst-Verhältnisses auf and. Rechtsverhältnisse.
D. gestellten Offiziere eine Wittwen-Pension versichern 1). Unter-
offiziere und Soldaten haben den Eheconsens durch ihren Kom-
pagnie-Chef bei dem Regiments-Kommandeur nachzusuchen 2); die
allgemeinen Bedingungen sind unbescholtener Lebenswandel der
Braut, die Nachweisung der Mittel zur ersten häuslichen Einrich-
tung und Deponirung eines Kapitals von 100 Thlrn. in die Kasse
des Truppentheils 3).

Wenn Militairpersonen eine Ehe eingehen, ohne die erforder-
liche Genehmigung erhalten zu haben, so ist der Mangel der Ge-
nehmigung auf die Rechtsgültigkeit der geschlossenen Ehe ohne Ein-
fluß 4); die Militairperson begeht aber eine Pflichtwidrigkeit. An
Personen des Soldatenstandes ist dieselbe gemäß dem Milit.Straf-
gesetzb. § 150 mit Festungshaft bis zu 3 Monaten zu bestrafen;
zugleich kann auf Dienstentlassung erkannt werden. Auf Militair-
beamte und auf die vorläufig in die Heimath beurlaubten Rekru-
ten und Freiwilligen erstreckt sich dieser Paragraph nicht; dieselben
können daher nur im Disciplinarwege bestraft werden 5).

2. Rechtsgeschäfte des Vermögensverkehrs. Die
in den Landesgesetzen enthaltenen singulären Vorschriften für ver-
mögensrechtliche Geschäfte der Militairpersonen hat das Reichs-
Militairgesetz im Allgemeinen unberührt gelassen; denn es enthält
weder eine ausdrückliche Aufhebung derselben noch eine Andeutung,
daß es das Sonderrecht der Militairpersonen hinsichtlich der pri-
vatrechtlichen Verhältnisse in vollständiger und ausschließender Weise
normiren will 6). In Kraft geblieben sind daher insbesondere die

beruhen die jetzt geltenden Vorschriften der Kab.Ordre v. 14. März 1850 und
22. Juni 1852. Vgl. v. Helldorff a. a. O. S. 285 fg.
1) V. v. 31. Oktober 1868 und v. 13. Juni 1873 (bei v. Helldorff a. a.
O. S. 286 fg.).
2) Preuß. Allg. Landr. II, 1 §. 35.
3) Kab.Ordre v. 23. Okt. 1826, 11. Nov. 1837, Minist.Rescr. v. 30. Juni
1873. Sämmtlich bei v. Helldorff a. a. O. S. 290 ff. Für Bayern vgl.
die Verordn. v. 14. Dezemb. 1872 §. 1. 12. 13. (Bayer. Mil.V.Bl. S.532 fg.)
4) Reichsges. v. 6. Febr. 1875 §. 38.
5) Auch §. 113 des M.St.G.B. ist unanwendbar, da man die Eheschließung
ohne erlangte Genehmigung nicht als "Widersetzung gegen einen rechtmäßigen
Befehl in dienstlichen Angelegenheiten" ansehen kann. Die entgegengesetzte
Ansicht findet sich in: "Die Militairgesetze des Deutschen Reichs" II. 51.
6) Vgl. Mandry civilr. Inhalt der Reichsges. S. 65.

§. 90. Einfluß d. Militairdienſt-Verhältniſſes auf and. Rechtsverhältniſſe.
D. geſtellten Offiziere eine Wittwen-Penſion verſichern 1). Unter-
offiziere und Soldaten haben den Eheconſens durch ihren Kom-
pagnie-Chef bei dem Regiments-Kommandeur nachzuſuchen 2); die
allgemeinen Bedingungen ſind unbeſcholtener Lebenswandel der
Braut, die Nachweiſung der Mittel zur erſten häuslichen Einrich-
tung und Deponirung eines Kapitals von 100 Thlrn. in die Kaſſe
des Truppentheils 3).

Wenn Militairperſonen eine Ehe eingehen, ohne die erforder-
liche Genehmigung erhalten zu haben, ſo iſt der Mangel der Ge-
nehmigung auf die Rechtsgültigkeit der geſchloſſenen Ehe ohne Ein-
fluß 4); die Militairperſon begeht aber eine Pflichtwidrigkeit. An
Perſonen des Soldatenſtandes iſt dieſelbe gemäß dem Milit.Straf-
geſetzb. § 150 mit Feſtungshaft bis zu 3 Monaten zu beſtrafen;
zugleich kann auf Dienſtentlaſſung erkannt werden. Auf Militair-
beamte und auf die vorläufig in die Heimath beurlaubten Rekru-
ten und Freiwilligen erſtreckt ſich dieſer Paragraph nicht; dieſelben
können daher nur im Disciplinarwege beſtraft werden 5).

2. Rechtsgeſchäfte des Vermögensverkehrs. Die
in den Landesgeſetzen enthaltenen ſingulären Vorſchriften für ver-
mögensrechtliche Geſchäfte der Militairperſonen hat das Reichs-
Militairgeſetz im Allgemeinen unberührt gelaſſen; denn es enthält
weder eine ausdrückliche Aufhebung derſelben noch eine Andeutung,
daß es das Sonderrecht der Militairperſonen hinſichtlich der pri-
vatrechtlichen Verhältniſſe in vollſtändiger und ausſchließender Weiſe
normiren will 6). In Kraft geblieben ſind daher insbeſondere die

beruhen die jetzt geltenden Vorſchriften der Kab.Ordre v. 14. März 1850 und
22. Juni 1852. Vgl. v. Helldorff a. a. O. S. 285 fg.
1) V. v. 31. Oktober 1868 und v. 13. Juni 1873 (bei v. Helldorff a. a.
O. S. 286 fg.).
2) Preuß. Allg. Landr. II, 1 §. 35.
3) Kab.Ordre v. 23. Okt. 1826, 11. Nov. 1837, Miniſt.Reſcr. v. 30. Juni
1873. Sämmtlich bei v. Helldorff a. a. O. S. 290 ff. Für Bayern vgl.
die Verordn. v. 14. Dezemb. 1872 §. 1. 12. 13. (Bayer. Mil.V.Bl. S.532 fg.)
4) Reichsgeſ. v. 6. Febr. 1875 §. 38.
5) Auch §. 113 des M.St.G.B. iſt unanwendbar, da man die Eheſchließung
ohne erlangte Genehmigung nicht als „Widerſetzung gegen einen rechtmäßigen
Befehl in dienſtlichen Angelegenheiten“ anſehen kann. Die entgegengeſetzte
Anſicht findet ſich in: „Die Militairgeſetze des Deutſchen Reichs“ II. 51.
6) Vgl. Mandry civilr. Inhalt der Reichsgeſ. S. 65.
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[269/0279] §. 90. Einfluß d. Militairdienſt-Verhältniſſes auf and. Rechtsverhältniſſe. D. geſtellten Offiziere eine Wittwen-Penſion verſichern 1). Unter- offiziere und Soldaten haben den Eheconſens durch ihren Kom- pagnie-Chef bei dem Regiments-Kommandeur nachzuſuchen 2); die allgemeinen Bedingungen ſind unbeſcholtener Lebenswandel der Braut, die Nachweiſung der Mittel zur erſten häuslichen Einrich- tung und Deponirung eines Kapitals von 100 Thlrn. in die Kaſſe des Truppentheils 3). Wenn Militairperſonen eine Ehe eingehen, ohne die erforder- liche Genehmigung erhalten zu haben, ſo iſt der Mangel der Ge- nehmigung auf die Rechtsgültigkeit der geſchloſſenen Ehe ohne Ein- fluß 4); die Militairperſon begeht aber eine Pflichtwidrigkeit. An Perſonen des Soldatenſtandes iſt dieſelbe gemäß dem Milit.Straf- geſetzb. § 150 mit Feſtungshaft bis zu 3 Monaten zu beſtrafen; zugleich kann auf Dienſtentlaſſung erkannt werden. Auf Militair- beamte und auf die vorläufig in die Heimath beurlaubten Rekru- ten und Freiwilligen erſtreckt ſich dieſer Paragraph nicht; dieſelben können daher nur im Disciplinarwege beſtraft werden 5). 2. Rechtsgeſchäfte des Vermögensverkehrs. Die in den Landesgeſetzen enthaltenen ſingulären Vorſchriften für ver- mögensrechtliche Geſchäfte der Militairperſonen hat das Reichs- Militairgeſetz im Allgemeinen unberührt gelaſſen; denn es enthält weder eine ausdrückliche Aufhebung derſelben noch eine Andeutung, daß es das Sonderrecht der Militairperſonen hinſichtlich der pri- vatrechtlichen Verhältniſſe in vollſtändiger und ausſchließender Weiſe normiren will 6). In Kraft geblieben ſind daher insbeſondere die 7) 1) V. v. 31. Oktober 1868 und v. 13. Juni 1873 (bei v. Helldorff a. a. O. S. 286 fg.). 2) Preuß. Allg. Landr. II, 1 §. 35. 3) Kab.Ordre v. 23. Okt. 1826, 11. Nov. 1837, Miniſt.Reſcr. v. 30. Juni 1873. Sämmtlich bei v. Helldorff a. a. O. S. 290 ff. Für Bayern vgl. die Verordn. v. 14. Dezemb. 1872 §. 1. 12. 13. (Bayer. Mil.V.Bl. S.532 fg.) 4) Reichsgeſ. v. 6. Febr. 1875 §. 38. 5) Auch §. 113 des M.St.G.B. iſt unanwendbar, da man die Eheſchließung ohne erlangte Genehmigung nicht als „Widerſetzung gegen einen rechtmäßigen Befehl in dienſtlichen Angelegenheiten“ anſehen kann. Die entgegengeſetzte Anſicht findet ſich in: „Die Militairgeſetze des Deutſchen Reichs“ II. 51. 6) Vgl. Mandry civilr. Inhalt der Reichsgeſ. S. 65. 7) beruhen die jetzt geltenden Vorſchriften der Kab.Ordre v. 14. März 1850 und 22. Juni 1852. Vgl. v. Helldorff a. a. O. S. 285 fg.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 269. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/279>, abgerufen am 25.11.2024.