Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

Bild:
<< vorherige Seite

§. 90. Einfluß d. Militairdienst-Verhältnisses auf and. Rechtsverhältnisse.
Vollstreckung der Haft gegen eine dem aktiven Heere oder der
aktiven Marine angehörende Militairperson erfolgt durch die vor-
gesetzte Militairbehörde auf Ersuchen des Gerichts 1).

d) Dieselben Vorschriften gelten für die Vollziehung des per-
sönlichen Sicherheitsarrestes, wenn sie durch Haft erfolgt 2).

II. Ausschluß von öffentlichen Rechten und
Pflichten
.

1. Wahlrecht. Für die zum aktiven Heere und zur Ma-
rine gehörigen Personen des Soldatenstandes ruht die Berechtigung
zum Wählen sowohl in Betreff der Reichsvertretung als in Betreff
der einzelnen Landesvertretungen 3).

2. Vereinsrecht. Den zum aktiven Heere gehörigen
Militairpersonen (also auch den Militairbeamten) ist die Theil-
nahme an politischen Vereinen und Versammlungen unter-
sagt 4).

3. Gewerbefreiheit. Die Militairpersonen des Frie-
densstandes (also nicht die zum Dienst einberufenen Personen des
Beurlaubtenstandes) bedürfen zum Betriebe eines Gewerbes für
sich und für die in Dienstgebäuden bei ihnen wohnenden Mitglie-
der ihres Hausstandes der Erlaubniß ihrer Vorgesetzten, sofern
nicht das Gewerbe mit der Bewirthschaftung eines ihnen gehörigen
ländlichen Grundstücks verbunden ist 5). Auf die Militairbeamten

1) a. a. O. §. 793. Auch in diesem Falle werden für die Mitwirkung
des Gerichts keine Kosten erhoben. Gerichtskostengesetz §. 47 Ziff. 13.
2) a. a. O. §. 812.
3) Milit.Ges. §. 49 Abs. 1. Uebereinstimmend Wahlgesetz v. 31. Mai
1869 §. 2. Vgl. oben Bd. I S. 525. Das Wahlgesetz erwähnt ausdrücklich
auch die zur Marine gehörenden Personen des Soldatenstandes.
4) Milit.Ges. §. 49 Abs. 2. Daraus, daß sich dieses Verbot auf die Per-
sonen des Beurlaubtenstandes nicht erstreckt, folgt, daß dieselben wegen einer
Theilnahme an polit. Vereinen und Versammlungen weder militairgerichtlich
noch disciplinarisch verfolgt werden können; ein ehrengerichtliches Ver-
fahren gegen Offiziere des Beurlaubtenstandes wegen ihres Verhaltens in poli-
tischen Vereinen und Versammlungen ist jedoch keineswegs ausgeschlossen. Un-
berührt von der Vorschrift des §. 49 bleiben ferner die Bestimmungen in
§. 101 und §. 113 des Militair-Strafgesetzbuchs über die Versammlungen von
Personen des Soldatenstandes behufs Berathung über militairische Angelegen-
heiten, Einrichtungen u. s. w.
5) Mil.Ges. §. 43. Zu bemerken ist hierbei, daß das Militairgesetz keine

§. 90. Einfluß d. Militairdienſt-Verhältniſſes auf and. Rechtsverhältniſſe.
Vollſtreckung der Haft gegen eine dem aktiven Heere oder der
aktiven Marine angehörende Militairperſon erfolgt durch die vor-
geſetzte Militairbehörde auf Erſuchen des Gerichts 1).

d) Dieſelben Vorſchriften gelten für die Vollziehung des per-
ſönlichen Sicherheitsarreſtes, wenn ſie durch Haft erfolgt 2).

II. Ausſchluß von öffentlichen Rechten und
Pflichten
.

1. Wahlrecht. Für die zum aktiven Heere und zur Ma-
rine gehörigen Perſonen des Soldatenſtandes ruht die Berechtigung
zum Wählen ſowohl in Betreff der Reichsvertretung als in Betreff
der einzelnen Landesvertretungen 3).

2. Vereinsrecht. Den zum aktiven Heere gehörigen
Militairperſonen (alſo auch den Militairbeamten) iſt die Theil-
nahme an politiſchen Vereinen und Verſammlungen unter-
ſagt 4).

3. Gewerbefreiheit. Die Militairperſonen des Frie-
densſtandes (alſo nicht die zum Dienſt einberufenen Perſonen des
Beurlaubtenſtandes) bedürfen zum Betriebe eines Gewerbes für
ſich und für die in Dienſtgebäuden bei ihnen wohnenden Mitglie-
der ihres Hausſtandes der Erlaubniß ihrer Vorgeſetzten, ſofern
nicht das Gewerbe mit der Bewirthſchaftung eines ihnen gehörigen
ländlichen Grundſtücks verbunden iſt 5). Auf die Militairbeamten

1) a. a. O. §. 793. Auch in dieſem Falle werden für die Mitwirkung
des Gerichts keine Koſten erhoben. Gerichtskoſtengeſetz §. 47 Ziff. 13.
2) a. a. O. §. 812.
3) Milit.Geſ. §. 49 Abſ. 1. Uebereinſtimmend Wahlgeſetz v. 31. Mai
1869 §. 2. Vgl. oben Bd. I S. 525. Das Wahlgeſetz erwähnt ausdrücklich
auch die zur Marine gehörenden Perſonen des Soldatenſtandes.
4) Milit.Geſ. §. 49 Abſ. 2. Daraus, daß ſich dieſes Verbot auf die Per-
ſonen des Beurlaubtenſtandes nicht erſtreckt, folgt, daß dieſelben wegen einer
Theilnahme an polit. Vereinen und Verſammlungen weder militairgerichtlich
noch disciplinariſch verfolgt werden können; ein ehrengerichtliches Ver-
fahren gegen Offiziere des Beurlaubtenſtandes wegen ihres Verhaltens in poli-
tiſchen Vereinen und Verſammlungen iſt jedoch keineswegs ausgeſchloſſen. Un-
berührt von der Vorſchrift des §. 49 bleiben ferner die Beſtimmungen in
§. 101 und §. 113 des Militair-Strafgeſetzbuchs über die Verſammlungen von
Perſonen des Soldatenſtandes behufs Berathung über militairiſche Angelegen-
heiten, Einrichtungen u. ſ. w.
5) Mil.Geſ. §. 43. Zu bemerken iſt hierbei, daß das Militairgeſetz keine
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <p><pb facs="#f0272" n="262"/><fw place="top" type="header">§. 90. Einfluß d. Militairdien&#x017F;t-Verhältni&#x017F;&#x017F;es auf and. Rechtsverhältni&#x017F;&#x017F;e.</fw><lb/>
Voll&#x017F;treckung der Haft gegen eine dem <hi rendition="#g">aktiven</hi> Heere oder der<lb/>
aktiven Marine angehörende Militairper&#x017F;on erfolgt durch die vor-<lb/>
ge&#x017F;etzte Militairbehörde auf Er&#x017F;uchen des Gerichts <note place="foot" n="1)">a. a. O. §. 793. Auch in die&#x017F;em Falle werden für die Mitwirkung<lb/>
des Gerichts keine Ko&#x017F;ten erhoben. Gerichtsko&#x017F;tenge&#x017F;etz §. 47 Ziff. 13.</note>.</p><lb/>
              <p><hi rendition="#aq">d</hi>) Die&#x017F;elben Vor&#x017F;chriften gelten für die Vollziehung des per-<lb/>
&#x017F;önlichen Sicherheitsarre&#x017F;tes, wenn &#x017F;ie durch Haft erfolgt <note place="foot" n="2)">a. a. O. §. 812.</note>.</p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head><hi rendition="#aq">II.</hi><hi rendition="#g">Aus&#x017F;chluß von öffentlichen Rechten und<lb/>
Pflichten</hi>.</head><lb/>
              <p>1. <hi rendition="#g">Wahlrecht</hi>. Für die zum aktiven Heere und zur Ma-<lb/>
rine gehörigen Per&#x017F;onen des Soldaten&#x017F;tandes ruht die Berechtigung<lb/>
zum Wählen &#x017F;owohl in Betreff der Reichsvertretung als in Betreff<lb/>
der einzelnen Landesvertretungen <note place="foot" n="3)">Milit.Ge&#x017F;. §. 49 Ab&#x017F;. 1. Ueberein&#x017F;timmend Wahlge&#x017F;etz v. 31. Mai<lb/>
1869 §. 2. Vgl. oben Bd. <hi rendition="#aq">I</hi> S. 525. Das Wahlge&#x017F;etz erwähnt ausdrücklich<lb/>
auch die zur <hi rendition="#g">Marine</hi> gehörenden Per&#x017F;onen des Soldaten&#x017F;tandes.</note>.</p><lb/>
              <p>2. <hi rendition="#g">Vereinsrecht</hi>. Den zum aktiven Heere gehörigen<lb/>
Militairper&#x017F;onen (al&#x017F;o auch den Militairbeamten) i&#x017F;t die Theil-<lb/>
nahme an <hi rendition="#g">politi&#x017F;chen</hi> Vereinen und Ver&#x017F;ammlungen unter-<lb/>
&#x017F;agt <note place="foot" n="4)">Milit.Ge&#x017F;. §. 49 Ab&#x017F;. 2. Daraus, daß &#x017F;ich die&#x017F;es Verbot auf die Per-<lb/>
&#x017F;onen des Beurlaubten&#x017F;tandes nicht er&#x017F;treckt, folgt, daß die&#x017F;elben wegen einer<lb/>
Theilnahme an polit. Vereinen und Ver&#x017F;ammlungen weder militairgerichtlich<lb/>
noch disciplinari&#x017F;ch verfolgt werden können; ein <hi rendition="#g">ehrengerichtliches</hi> Ver-<lb/>
fahren gegen Offiziere des Beurlaubten&#x017F;tandes wegen ihres Verhaltens in poli-<lb/>
ti&#x017F;chen Vereinen und Ver&#x017F;ammlungen i&#x017F;t jedoch keineswegs ausge&#x017F;chlo&#x017F;&#x017F;en. Un-<lb/>
berührt von der Vor&#x017F;chrift des §. 49 bleiben ferner die Be&#x017F;timmungen in<lb/>
§. 101 und §. 113 des Militair-Strafge&#x017F;etzbuchs über die Ver&#x017F;ammlungen von<lb/>
Per&#x017F;onen des Soldaten&#x017F;tandes behufs Berathung über militairi&#x017F;che Angelegen-<lb/>
heiten, Einrichtungen u. &#x017F;. w.</note>.</p><lb/>
              <p>3. <hi rendition="#g">Gewerbefreiheit</hi>. Die Militairper&#x017F;onen des Frie-<lb/>
dens&#x017F;tandes (al&#x017F;o nicht die zum Dien&#x017F;t einberufenen Per&#x017F;onen des<lb/>
Beurlaubten&#x017F;tandes) bedürfen zum Betriebe eines Gewerbes für<lb/>
&#x017F;ich und für die in Dien&#x017F;tgebäuden bei ihnen wohnenden Mitglie-<lb/>
der ihres Haus&#x017F;tandes der Erlaubniß ihrer Vorge&#x017F;etzten, &#x017F;ofern<lb/>
nicht das Gewerbe mit der Bewirth&#x017F;chaftung eines ihnen gehörigen<lb/>
ländlichen Grund&#x017F;tücks verbunden i&#x017F;t <note xml:id="seg2pn_31_1" next="#seg2pn_31_2" place="foot" n="5)">Mil.Ge&#x017F;. §. 43. Zu bemerken i&#x017F;t hierbei, daß das Militairge&#x017F;etz keine</note>. Auf die Militairbeamten<lb/></p>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[262/0272] §. 90. Einfluß d. Militairdienſt-Verhältniſſes auf and. Rechtsverhältniſſe. Vollſtreckung der Haft gegen eine dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militairperſon erfolgt durch die vor- geſetzte Militairbehörde auf Erſuchen des Gerichts 1). d) Dieſelben Vorſchriften gelten für die Vollziehung des per- ſönlichen Sicherheitsarreſtes, wenn ſie durch Haft erfolgt 2). II. Ausſchluß von öffentlichen Rechten und Pflichten. 1. Wahlrecht. Für die zum aktiven Heere und zur Ma- rine gehörigen Perſonen des Soldatenſtandes ruht die Berechtigung zum Wählen ſowohl in Betreff der Reichsvertretung als in Betreff der einzelnen Landesvertretungen 3). 2. Vereinsrecht. Den zum aktiven Heere gehörigen Militairperſonen (alſo auch den Militairbeamten) iſt die Theil- nahme an politiſchen Vereinen und Verſammlungen unter- ſagt 4). 3. Gewerbefreiheit. Die Militairperſonen des Frie- densſtandes (alſo nicht die zum Dienſt einberufenen Perſonen des Beurlaubtenſtandes) bedürfen zum Betriebe eines Gewerbes für ſich und für die in Dienſtgebäuden bei ihnen wohnenden Mitglie- der ihres Hausſtandes der Erlaubniß ihrer Vorgeſetzten, ſofern nicht das Gewerbe mit der Bewirthſchaftung eines ihnen gehörigen ländlichen Grundſtücks verbunden iſt 5). Auf die Militairbeamten 1) a. a. O. §. 793. Auch in dieſem Falle werden für die Mitwirkung des Gerichts keine Koſten erhoben. Gerichtskoſtengeſetz §. 47 Ziff. 13. 2) a. a. O. §. 812. 3) Milit.Geſ. §. 49 Abſ. 1. Uebereinſtimmend Wahlgeſetz v. 31. Mai 1869 §. 2. Vgl. oben Bd. I S. 525. Das Wahlgeſetz erwähnt ausdrücklich auch die zur Marine gehörenden Perſonen des Soldatenſtandes. 4) Milit.Geſ. §. 49 Abſ. 2. Daraus, daß ſich dieſes Verbot auf die Per- ſonen des Beurlaubtenſtandes nicht erſtreckt, folgt, daß dieſelben wegen einer Theilnahme an polit. Vereinen und Verſammlungen weder militairgerichtlich noch disciplinariſch verfolgt werden können; ein ehrengerichtliches Ver- fahren gegen Offiziere des Beurlaubtenſtandes wegen ihres Verhaltens in poli- tiſchen Vereinen und Verſammlungen iſt jedoch keineswegs ausgeſchloſſen. Un- berührt von der Vorſchrift des §. 49 bleiben ferner die Beſtimmungen in §. 101 und §. 113 des Militair-Strafgeſetzbuchs über die Verſammlungen von Perſonen des Soldatenſtandes behufs Berathung über militairiſche Angelegen- heiten, Einrichtungen u. ſ. w. 5) Mil.Geſ. §. 43. Zu bemerken iſt hierbei, daß das Militairgeſetz keine

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/272
Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 262. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/272>, abgerufen am 25.11.2024.