Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienstpflicht. des Dienstverhältnisses der Offiziere die Beendigungsarten in zweiKategorien gruppiren, die sich dadurch von einander unterscheiden, daß bei der einen die Ehrenrechte und der Anspruch auf Lebens- unterhalt (Pension) fortbestehen, ebenso aber auch eine subsidiäre Dienstpflicht und die Pflicht eines der Standesehre entsprechenden Verhaltens, bei der andern dagegen alle durch das Dienstverhält- niß begründeten Rechte und Pflichten gänzlich erlöschen. a) Mit Anspruch auf Pension und Ehrenrechte. Die Befugniß, die Armee- resp. Regiments-Uniform zu tragen, 1) Mil. Pensionsges. v. 27. Juni 1871 §. 27. 28. 2) Kabin.Ordre v. 7. Juli 1828 (bei v. Helldorff II, 1 S. 38). Daselbst
sind die näheren Anordnungen über die Zusammensetzung der Kommissionen enthalten. Die Kabinets-Ordre ist ausgedehnt worden auf Landwehr- Offiziere, deren Beibehaltung dem dienstlichen Interesse nachtheilig sein würde, durch Kab.Ordre v. 20. Okt. 1828 (ebenda S. 39) und auf Militair- Aerzte im Offiziersrang durch die Verordn. v. 6. Febr. 1873 §. 27 letzter Abs. (Armee-V.Bl. 1873 S. 113). §. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienſtpflicht. des Dienſtverhältniſſes der Offiziere die Beendigungsarten in zweiKategorien gruppiren, die ſich dadurch von einander unterſcheiden, daß bei der einen die Ehrenrechte und der Anſpruch auf Lebens- unterhalt (Penſion) fortbeſtehen, ebenſo aber auch eine ſubſidiäre Dienſtpflicht und die Pflicht eines der Standesehre entſprechenden Verhaltens, bei der andern dagegen alle durch das Dienſtverhält- niß begründeten Rechte und Pflichten gänzlich erlöſchen. a) Mit Anſpruch auf Penſion und Ehrenrechte. Die Befugniß, die Armee- reſp. Regiments-Uniform zu tragen, 1) Mil. Penſionsgeſ. v. 27. Juni 1871 §. 27. 28. 2) Kabin.Ordre v. 7. Juli 1828 (bei v. Helldorff II, 1 S. 38). Daſelbſt
ſind die näheren Anordnungen über die Zuſammenſetzung der Kommiſſionen enthalten. Die Kabinets-Ordre iſt ausgedehnt worden auf Landwehr- Offiziere, deren Beibehaltung dem dienſtlichen Intereſſe nachtheilig ſein würde, durch Kab.Ordre v. 20. Okt. 1828 (ebenda S. 39) und auf Militair- Aerzte im Offiziersrang durch die Verordn. v. 6. Febr. 1873 §. 27 letzter Abſ. (Armee-V.Bl. 1873 S. 113). <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0244" n="234"/><fw place="top" type="header">§. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienſtpflicht.</fw><lb/> des Dienſtverhältniſſes der Offiziere die Beendigungsarten in zwei<lb/> Kategorien gruppiren, die ſich dadurch von einander unterſcheiden,<lb/> daß bei der einen die Ehrenrechte und der Anſpruch auf Lebens-<lb/> unterhalt (Penſion) fortbeſtehen, ebenſo aber auch eine ſubſidiäre<lb/> Dienſtpflicht und die Pflicht eines der Standesehre entſprechenden<lb/> Verhaltens, bei der andern dagegen alle durch das Dienſtverhält-<lb/> niß begründeten Rechte und Pflichten gänzlich erlöſchen.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">a</hi>) <hi rendition="#g">Mit Anſpruch auf Penſion und Ehrenrechte</hi>.<lb/> Die Auflöſung des Dienſtverhältniſſes erfolgt durch die „Verab-<lb/> ſchiedung“ mittelſt eines Entlaſſungs-Patents; ſie iſt auf dem<lb/> militairiſchen Inſtanzenwege durch Geſuchsliſte zu beantragen. Zur<lb/> Begründung des Antrages iſt erforderlich, daß der Offizier oder<lb/> Militairarzt ſeine Invalidität nachweiſt, falls er nicht bereits das<lb/> 60. Lebensjahr zurückgelegt hat <note place="foot" n="1)">Mil. Penſionsgeſ. v. 27. Juni 1871 §. 27. 28.</note>. Auch wider den Willen des<lb/> Offiziers kann ſeine Verabſchiedung mit Penſion erfolgen, wenn<lb/> derſelbe ungeachtet ſeiner körperlichen oder geiſtigen Unfähigkeit<lb/> zur Fortſetzung des Dienſtes es unterläßt, den Abſchied zu ver-<lb/> langen. Die Vorgeſetzten ſind verpflichtet darauf zu wachen, daß<lb/> ſolche Offiziere nicht zum Nachtheil des Dienſtes in ihrer Stelle<lb/> verbleiben. Um aber gleichzeitig die Offiziere vor Willkür zu<lb/> ſichern, iſt angeordnet, daß unter den Vorgeſetzten eine ſchriftliche<lb/> Berathung über die Dienſtfähigkeit des Offiziers gehalten werde;<lb/> lautet das Urtheil auf Dienſtunfähigkeit, ſo iſt der Offizier durch<lb/> den Kommandeur, der die Berathung geleitet hat, aufzufordern,<lb/> ſeine Verabſchiedung zu beantragen; im Weigerungsfalle iſt Seitens<lb/> des Kommandeurs der Antrag darauf unter Beifügung des Be-<lb/> rathungsprotokolls und des ärztlichen Gutachtens im dienſtlichen<lb/> Wege dem Kontingentsherrn einzureichen <note place="foot" n="2)">Kabin.Ordre v. 7. Juli 1828 (bei v. Helldorff <hi rendition="#aq">II</hi>, 1 S. 38). Daſelbſt<lb/> ſind die näheren Anordnungen über die Zuſammenſetzung der Kommiſſionen<lb/> enthalten. Die Kabinets-Ordre iſt ausgedehnt worden auf <hi rendition="#g">Landwehr-<lb/> Offiziere</hi>, deren Beibehaltung dem dienſtlichen Intereſſe nachtheilig ſein<lb/> würde, durch Kab.Ordre v. 20. Okt. 1828 (ebenda S. 39) und auf <hi rendition="#g">Militair-<lb/> Aerzte</hi> im Offiziersrang durch die Verordn. v. 6. Febr. 1873 §. 27 letzter<lb/> Abſ. (Armee-V.Bl. 1873 S. 113).</note>.</p><lb/> <p>Die Befugniß, die Armee- reſp. Regiments-Uniform zu tragen,<lb/> wird bei der Verabſchiedung beſonders verliehen; beſtimmte Regeln,<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [234/0244]
§. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienſtpflicht.
des Dienſtverhältniſſes der Offiziere die Beendigungsarten in zwei
Kategorien gruppiren, die ſich dadurch von einander unterſcheiden,
daß bei der einen die Ehrenrechte und der Anſpruch auf Lebens-
unterhalt (Penſion) fortbeſtehen, ebenſo aber auch eine ſubſidiäre
Dienſtpflicht und die Pflicht eines der Standesehre entſprechenden
Verhaltens, bei der andern dagegen alle durch das Dienſtverhält-
niß begründeten Rechte und Pflichten gänzlich erlöſchen.
a) Mit Anſpruch auf Penſion und Ehrenrechte.
Die Auflöſung des Dienſtverhältniſſes erfolgt durch die „Verab-
ſchiedung“ mittelſt eines Entlaſſungs-Patents; ſie iſt auf dem
militairiſchen Inſtanzenwege durch Geſuchsliſte zu beantragen. Zur
Begründung des Antrages iſt erforderlich, daß der Offizier oder
Militairarzt ſeine Invalidität nachweiſt, falls er nicht bereits das
60. Lebensjahr zurückgelegt hat 1). Auch wider den Willen des
Offiziers kann ſeine Verabſchiedung mit Penſion erfolgen, wenn
derſelbe ungeachtet ſeiner körperlichen oder geiſtigen Unfähigkeit
zur Fortſetzung des Dienſtes es unterläßt, den Abſchied zu ver-
langen. Die Vorgeſetzten ſind verpflichtet darauf zu wachen, daß
ſolche Offiziere nicht zum Nachtheil des Dienſtes in ihrer Stelle
verbleiben. Um aber gleichzeitig die Offiziere vor Willkür zu
ſichern, iſt angeordnet, daß unter den Vorgeſetzten eine ſchriftliche
Berathung über die Dienſtfähigkeit des Offiziers gehalten werde;
lautet das Urtheil auf Dienſtunfähigkeit, ſo iſt der Offizier durch
den Kommandeur, der die Berathung geleitet hat, aufzufordern,
ſeine Verabſchiedung zu beantragen; im Weigerungsfalle iſt Seitens
des Kommandeurs der Antrag darauf unter Beifügung des Be-
rathungsprotokolls und des ärztlichen Gutachtens im dienſtlichen
Wege dem Kontingentsherrn einzureichen 2).
Die Befugniß, die Armee- reſp. Regiments-Uniform zu tragen,
wird bei der Verabſchiedung beſonders verliehen; beſtimmte Regeln,
1) Mil. Penſionsgeſ. v. 27. Juni 1871 §. 27. 28.
2) Kabin.Ordre v. 7. Juli 1828 (bei v. Helldorff II, 1 S. 38). Daſelbſt
ſind die näheren Anordnungen über die Zuſammenſetzung der Kommiſſionen
enthalten. Die Kabinets-Ordre iſt ausgedehnt worden auf Landwehr-
Offiziere, deren Beibehaltung dem dienſtlichen Intereſſe nachtheilig ſein
würde, durch Kab.Ordre v. 20. Okt. 1828 (ebenda S. 39) und auf Militair-
Aerzte im Offiziersrang durch die Verordn. v. 6. Febr. 1873 §. 27 letzter
Abſ. (Armee-V.Bl. 1873 S. 113).
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