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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienstpflicht.
auch ohne den Willen des Offiziers erfolgen; der Kontingentsherr
ist befugt, nach seinem Belieben jedem Offizier die ihm übertragene
Dienststelle zu entziehen. Dies kann aber wieder in zwei Formen
geschehen, entweder als Versetzung zu den "Offizieren von der
Armee" d. h. mit Belassung des vollen Gehaltes und aller
Rechte der Offiziere des aktiven Dienststandes 1), oder als eigent-
liche Stellung zur Disposition mit Pension (Wartegeld, In-
aktivitätsgehalt). Das Recht des Kontingentsherrn bei der Stel-
lung zur Disposition die gesetzmäßige Pension zu bewilligen, ist
reichsgesetzlich ausdrücklich anerkannt worden 2). Die Dienstzeit
wird, insoweit dieselbe für die Höhe der Pension in Betracht
kommt, bis zum Tage, an welchem die Ordre der Dispositions-
stellung ergangen ist, gerechnet 3); bei einer Wiederverwendung des
zur Disposition gestellten Offiziers im aktiven Dienst und in einer
etatsmäßigen Stellung erhöht sich der Pensions-Anspruch nach Maß-
gabe der Gesammt-Dienstzeit 4).

Die zur Disposition gestellten Offiziere 5) bleiben Personen
des Soldatenstandes; sie unterliegen allen für diese Personen
geltenden Rechtsvorschriften sowohl des Militairgesetzes als des
Militair-Strafgesetzbuchs; sie sind zum Tragen der Uniform befugt,
ohne daß es einer besonderen Verleihung dieses Rechtes bedarf;
die Kompetenz der Militairgerichte dauert ihnen gegenüber unver-
ändert fort 6), die Verordnung über die Ehrengerichte findet auf
sie Anwendung 7). Insbesondere hört ihre Dienstverpflich-

1) Wenn die Zeit der Dispositionsstellung mit Gehalt die Dauer eines
Jahres nicht übersteigt, so wird sie bei Berechnung der aktiven Dienstzeit mit
in Ansatz gebracht. Ges. v. 27. Juni 1871 §. 19 Ziff. 6) (R.G.Bl. S. 280).
2) Ges. v. 27. Juni 1871 §. 38 (R.G.Bl. S. 284). Vgl. auch §. 5 des-
selben Gesetzes.
3) Ges. v. 27. Juni 1871 §. 18 Abs. 1.
4) ebendas. §. 21. Der Grundsatz war bereits durch eine Kabin.Ordre
v. 27. Dez. 1860 (Militair-Gesetze des Deutschen Reiches V S. 148) zur An-
erkennung gebracht worden.
5) Eine im Preuß. Kriegsminist. verfaßte Zusammenstellung über die
Rechtsverhältnisse der z. D. gestellten Offiziere ist vom Reichskanzler am
28. Mai 1871 dem Reichstag mitgetheilt worden. Drucksachen I Session
1871 Nro. 170. Dieselbe ist aber unvollständig. Vgl. für Bayern V. v.
19. April 1875. B. Mil.V.Bl. 1875 S. 159 ff. Beilage 7.
6) Milit.Strafger.Ordn. v. 3. April 1845 §. 1 Ziff. 3.
7) V. v. 2. Mai 1874 §. 4 Ziff. 5.

§. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienſtpflicht.
auch ohne den Willen des Offiziers erfolgen; der Kontingentsherr
iſt befugt, nach ſeinem Belieben jedem Offizier die ihm übertragene
Dienſtſtelle zu entziehen. Dies kann aber wieder in zwei Formen
geſchehen, entweder als Verſetzung zu den „Offizieren von der
Armee“ d. h. mit Belaſſung des vollen Gehaltes und aller
Rechte der Offiziere des aktiven Dienſtſtandes 1), oder als eigent-
liche Stellung zur Dispoſition mit Penſion (Wartegeld, In-
aktivitätsgehalt). Das Recht des Kontingentsherrn bei der Stel-
lung zur Dispoſition die geſetzmäßige Penſion zu bewilligen, iſt
reichsgeſetzlich ausdrücklich anerkannt worden 2). Die Dienſtzeit
wird, inſoweit dieſelbe für die Höhe der Penſion in Betracht
kommt, bis zum Tage, an welchem die Ordre der Dispoſitions-
ſtellung ergangen iſt, gerechnet 3); bei einer Wiederverwendung des
zur Dispoſition geſtellten Offiziers im aktiven Dienſt und in einer
etatsmäßigen Stellung erhöht ſich der Penſions-Anſpruch nach Maß-
gabe der Geſammt-Dienſtzeit 4).

Die zur Dispoſition geſtellten Offiziere 5) bleiben Perſonen
des Soldatenſtandes; ſie unterliegen allen für dieſe Perſonen
geltenden Rechtsvorſchriften ſowohl des Militairgeſetzes als des
Militair-Strafgeſetzbuchs; ſie ſind zum Tragen der Uniform befugt,
ohne daß es einer beſonderen Verleihung dieſes Rechtes bedarf;
die Kompetenz der Militairgerichte dauert ihnen gegenüber unver-
ändert fort 6), die Verordnung über die Ehrengerichte findet auf
ſie Anwendung 7). Insbeſondere hört ihre Dienſtverpflich-

1) Wenn die Zeit der Dispoſitionsſtellung mit Gehalt die Dauer eines
Jahres nicht überſteigt, ſo wird ſie bei Berechnung der aktiven Dienſtzeit mit
in Anſatz gebracht. Geſ. v. 27. Juni 1871 §. 19 Ziff. 6) (R.G.Bl. S. 280).
2) Geſ. v. 27. Juni 1871 §. 38 (R.G.Bl. S. 284). Vgl. auch §. 5 des-
ſelben Geſetzes.
3) Geſ. v. 27. Juni 1871 §. 18 Abſ. 1.
4) ebendaſ. §. 21. Der Grundſatz war bereits durch eine Kabin.Ordre
v. 27. Dez. 1860 (Militair-Geſetze des Deutſchen Reiches V S. 148) zur An-
erkennung gebracht worden.
5) Eine im Preuß. Kriegsminiſt. verfaßte Zuſammenſtellung über die
Rechtsverhältniſſe der z. D. geſtellten Offiziere iſt vom Reichskanzler am
28. Mai 1871 dem Reichstag mitgetheilt worden. Druckſachen I Seſſion
1871 Nro. 170. Dieſelbe iſt aber unvollſtändig. Vgl. für Bayern V. v.
19. April 1875. B. Mil.V.Bl. 1875 S. 159 ff. Beilage 7.
6) Milit.Strafger.Ordn. v. 3. April 1845 §. 1 Ziff. 3.
7) V. v. 2. Mai 1874 §. 4 Ziff. 5.
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[232/0242] §. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienſtpflicht. auch ohne den Willen des Offiziers erfolgen; der Kontingentsherr iſt befugt, nach ſeinem Belieben jedem Offizier die ihm übertragene Dienſtſtelle zu entziehen. Dies kann aber wieder in zwei Formen geſchehen, entweder als Verſetzung zu den „Offizieren von der Armee“ d. h. mit Belaſſung des vollen Gehaltes und aller Rechte der Offiziere des aktiven Dienſtſtandes 1), oder als eigent- liche Stellung zur Dispoſition mit Penſion (Wartegeld, In- aktivitätsgehalt). Das Recht des Kontingentsherrn bei der Stel- lung zur Dispoſition die geſetzmäßige Penſion zu bewilligen, iſt reichsgeſetzlich ausdrücklich anerkannt worden 2). Die Dienſtzeit wird, inſoweit dieſelbe für die Höhe der Penſion in Betracht kommt, bis zum Tage, an welchem die Ordre der Dispoſitions- ſtellung ergangen iſt, gerechnet 3); bei einer Wiederverwendung des zur Dispoſition geſtellten Offiziers im aktiven Dienſt und in einer etatsmäßigen Stellung erhöht ſich der Penſions-Anſpruch nach Maß- gabe der Geſammt-Dienſtzeit 4). Die zur Dispoſition geſtellten Offiziere 5) bleiben Perſonen des Soldatenſtandes; ſie unterliegen allen für dieſe Perſonen geltenden Rechtsvorſchriften ſowohl des Militairgeſetzes als des Militair-Strafgeſetzbuchs; ſie ſind zum Tragen der Uniform befugt, ohne daß es einer beſonderen Verleihung dieſes Rechtes bedarf; die Kompetenz der Militairgerichte dauert ihnen gegenüber unver- ändert fort 6), die Verordnung über die Ehrengerichte findet auf ſie Anwendung 7). Insbeſondere hört ihre Dienſtverpflich- 1) Wenn die Zeit der Dispoſitionsſtellung mit Gehalt die Dauer eines Jahres nicht überſteigt, ſo wird ſie bei Berechnung der aktiven Dienſtzeit mit in Anſatz gebracht. Geſ. v. 27. Juni 1871 §. 19 Ziff. 6) (R.G.Bl. S. 280). 2) Geſ. v. 27. Juni 1871 §. 38 (R.G.Bl. S. 284). Vgl. auch §. 5 des- ſelben Geſetzes. 3) Geſ. v. 27. Juni 1871 §. 18 Abſ. 1. 4) ebendaſ. §. 21. Der Grundſatz war bereits durch eine Kabin.Ordre v. 27. Dez. 1860 (Militair-Geſetze des Deutſchen Reiches V S. 148) zur An- erkennung gebracht worden. 5) Eine im Preuß. Kriegsminiſt. verfaßte Zuſammenſtellung über die Rechtsverhältniſſe der z. D. geſtellten Offiziere iſt vom Reichskanzler am 28. Mai 1871 dem Reichstag mitgetheilt worden. Druckſachen I Seſſion 1871 Nro. 170. Dieſelbe iſt aber unvollſtändig. Vgl. für Bayern V. v. 19. April 1875. B. Mil.V.Bl. 1875 S. 159 ff. Beilage 7. 6) Milit.Strafger.Ordn. v. 3. April 1845 §. 1 Ziff. 3. 7) V. v. 2. Mai 1874 §. 4 Ziff. 5.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 232. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/242>, abgerufen am 23.11.2024.