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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienstpflicht.
zieren zur Bestreitung der Wohnungs-Bedürfnisse ein sogen. Ser-
vis und überdies der gesetzliche Wohnungszuschuß gewährt 1).

Im Falle der Mobilmachung erhalten die Offiziere, Aerzte u. s.
w. zum Zweck der Ausrüstung das Mobilmachungsgeld und während
des mobilen Verhältnisses eine Feldzulage nach Maßgabe des Geld-
verpflegungs-Reglements im Kriege
v. 29. Aug. 1868 2).

Die Reisekosten, Tagegelder und Umzugs-Gebühren bei Dienst-
reisen und Versetzungen der Personen des Soldatenstandes sind
geregelt durch die Kaiserl. Verordnung v. 15. Juli 1873 3).

4. Die Beförderung der Offiziere.

Ein wirkliches Recht auf Beförderung giebt es im Militair-
dienst so wenig wie in andern Zweigen des Staatsdienstes; die
Beförderung eines Offizieres hängt vielmehr von der freien Willens-
entschließung des betreffenden Kontingentsherrn ab. Es bestehen
aber gewisse Verwaltungsvorschriften, nach welchen die Truppen-
befehlshaber und die übrigen mit der Bearbeitung der Avance-
ments-Angelegenheiten betrauten Offiziere zu verfahren haben, so
daß dadurch die Beförderung wenigstens theilweise verwaltungs-
rechtlich geregelt ist und für die einzelnen Offiziere eine rechtlich
begründete Anwartschaft gegeben ist, bei dem Eintritt gewisser that-
sächlicher Verhältnisse zu einer höheren Charge, Dienststellung oder
Gehaltsklasse aufzusteigen. Als allgemeines Princip gilt der Grund-
satz, daß die Beförderung zu einer höheren Stelle oder Charge etc.

1) Sehr detaillirte und z. Th. verwickelte Bestimmungen über die Servis-
zahlung enthält das -- an die Stelle der älteren Vorschriften -- getretene
Reglement über die Servis-Kompetenz der Truppen im Frieden
v. 20. Febr. 1868 (v. Helldorff Th. IV Abth. 1 S. 83 ff.); vgl. ferner das R.G.
v. 30. Juni 1873 über die Wohnungsgeld-Zuschüsse und dazu die Ausführungs-
Bestimmungen des Preuß. Kriegsministeriums v. 4. Juli 1873. Armee-V.Bl.
S. 200 fg.
2) Dasselbe ist abgedruckt bei v. Helldorff a. a. O. Th. III. Abth. II.
Heft 2.
3) Arm.V.Bl. 1873 S. 270 und Centralbl. f. d. D. R. 1873 S. 248.
Zur Ausführung dieser Verordnung sind auf Grund des §. 16 derselben vom
Preuß. Kriegsminister "Erläuterungen und nähere Festsetzungen" am 24. Aug.
1873 erlassen worden. (Arm.V.Bl. S. 230.) Diese, sowie die zahlreichen
Rescripte des Mil.Oekon.Dep. zur Erledigung von Spezialfragen sind gedruckt
bei v. Helldorff a. a. O. Th. III Abth. V S. 1--105. -- Die V. v. 21. Juni
1875 (siehe über dieselbe oben Bd. I S. 463 fg.) ist auf Personen des Sol-
datenstandes nicht anwendbar.

§. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienſtpflicht.
zieren zur Beſtreitung der Wohnungs-Bedürfniſſe ein ſogen. Ser-
vis und überdies der geſetzliche Wohnungszuſchuß gewährt 1).

Im Falle der Mobilmachung erhalten die Offiziere, Aerzte u. ſ.
w. zum Zweck der Ausrüſtung das Mobilmachungsgeld und während
des mobilen Verhältniſſes eine Feldzulage nach Maßgabe des Geld-
verpflegungs-Reglements im Kriege
v. 29. Aug. 1868 2).

Die Reiſekoſten, Tagegelder und Umzugs-Gebühren bei Dienſt-
reiſen und Verſetzungen der Perſonen des Soldatenſtandes ſind
geregelt durch die Kaiſerl. Verordnung v. 15. Juli 1873 3).

4. Die Beförderung der Offiziere.

Ein wirkliches Recht auf Beförderung giebt es im Militair-
dienſt ſo wenig wie in andern Zweigen des Staatsdienſtes; die
Beförderung eines Offizieres hängt vielmehr von der freien Willens-
entſchließung des betreffenden Kontingentsherrn ab. Es beſtehen
aber gewiſſe Verwaltungsvorſchriften, nach welchen die Truppen-
befehlshaber und die übrigen mit der Bearbeitung der Avance-
ments-Angelegenheiten betrauten Offiziere zu verfahren haben, ſo
daß dadurch die Beförderung wenigſtens theilweiſe verwaltungs-
rechtlich geregelt iſt und für die einzelnen Offiziere eine rechtlich
begründete Anwartſchaft gegeben iſt, bei dem Eintritt gewiſſer that-
ſächlicher Verhältniſſe zu einer höheren Charge, Dienſtſtellung oder
Gehaltsklaſſe aufzuſteigen. Als allgemeines Princip gilt der Grund-
ſatz, daß die Beförderung zu einer höheren Stelle oder Charge ꝛc.

1) Sehr detaillirte und z. Th. verwickelte Beſtimmungen über die Servis-
zahlung enthält das — an die Stelle der älteren Vorſchriften — getretene
Reglement über die Servis-Kompetenz der Truppen im Frieden
v. 20. Febr. 1868 (v. Helldorff Th. IV Abth. 1 S. 83 ff.); vgl. ferner das R.G.
v. 30. Juni 1873 über die Wohnungsgeld-Zuſchüſſe und dazu die Ausführungs-
Beſtimmungen des Preuß. Kriegsminiſteriums v. 4. Juli 1873. Armee-V.Bl.
S. 200 fg.
2) Daſſelbe iſt abgedruckt bei v. Helldorff a. a. O. Th. III. Abth. II.
Heft 2.
3) Arm.V.Bl. 1873 S. 270 und Centralbl. f. d. D. R. 1873 S. 248.
Zur Ausführung dieſer Verordnung ſind auf Grund des §. 16 derſelben vom
Preuß. Kriegsminiſter „Erläuterungen und nähere Feſtſetzungen“ am 24. Aug.
1873 erlaſſen worden. (Arm.V.Bl. S. 230.) Dieſe, ſowie die zahlreichen
Reſcripte des Mil.Oekon.Dep. zur Erledigung von Spezialfragen ſind gedruckt
bei v. Helldorff a. a. O. Th. III Abth. V S. 1—105. — Die V. v. 21. Juni
1875 (ſiehe über dieſelbe oben Bd. I S. 463 fg.) iſt auf Perſonen des Sol-
datenſtandes nicht anwendbar.
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[228/0238] §. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienſtpflicht. zieren zur Beſtreitung der Wohnungs-Bedürfniſſe ein ſogen. Ser- vis und überdies der geſetzliche Wohnungszuſchuß gewährt 1). Im Falle der Mobilmachung erhalten die Offiziere, Aerzte u. ſ. w. zum Zweck der Ausrüſtung das Mobilmachungsgeld und während des mobilen Verhältniſſes eine Feldzulage nach Maßgabe des Geld- verpflegungs-Reglements im Kriege v. 29. Aug. 1868 2). Die Reiſekoſten, Tagegelder und Umzugs-Gebühren bei Dienſt- reiſen und Verſetzungen der Perſonen des Soldatenſtandes ſind geregelt durch die Kaiſerl. Verordnung v. 15. Juli 1873 3). 4. Die Beförderung der Offiziere. Ein wirkliches Recht auf Beförderung giebt es im Militair- dienſt ſo wenig wie in andern Zweigen des Staatsdienſtes; die Beförderung eines Offizieres hängt vielmehr von der freien Willens- entſchließung des betreffenden Kontingentsherrn ab. Es beſtehen aber gewiſſe Verwaltungsvorſchriften, nach welchen die Truppen- befehlshaber und die übrigen mit der Bearbeitung der Avance- ments-Angelegenheiten betrauten Offiziere zu verfahren haben, ſo daß dadurch die Beförderung wenigſtens theilweiſe verwaltungs- rechtlich geregelt iſt und für die einzelnen Offiziere eine rechtlich begründete Anwartſchaft gegeben iſt, bei dem Eintritt gewiſſer that- ſächlicher Verhältniſſe zu einer höheren Charge, Dienſtſtellung oder Gehaltsklaſſe aufzuſteigen. Als allgemeines Princip gilt der Grund- ſatz, daß die Beförderung zu einer höheren Stelle oder Charge ꝛc. 1) Sehr detaillirte und z. Th. verwickelte Beſtimmungen über die Servis- zahlung enthält das — an die Stelle der älteren Vorſchriften — getretene Reglement über die Servis-Kompetenz der Truppen im Frieden v. 20. Febr. 1868 (v. Helldorff Th. IV Abth. 1 S. 83 ff.); vgl. ferner das R.G. v. 30. Juni 1873 über die Wohnungsgeld-Zuſchüſſe und dazu die Ausführungs- Beſtimmungen des Preuß. Kriegsminiſteriums v. 4. Juli 1873. Armee-V.Bl. S. 200 fg. 2) Daſſelbe iſt abgedruckt bei v. Helldorff a. a. O. Th. III. Abth. II. Heft 2. 3) Arm.V.Bl. 1873 S. 270 und Centralbl. f. d. D. R. 1873 S. 248. Zur Ausführung dieſer Verordnung ſind auf Grund des §. 16 derſelben vom Preuß. Kriegsminiſter „Erläuterungen und nähere Feſtſetzungen“ am 24. Aug. 1873 erlaſſen worden. (Arm.V.Bl. S. 230.) Dieſe, ſowie die zahlreichen Reſcripte des Mil.Oekon.Dep. zur Erledigung von Spezialfragen ſind gedruckt bei v. Helldorff a. a. O. Th. III Abth. V S. 1—105. — Die V. v. 21. Juni 1875 (ſiehe über dieſelbe oben Bd. I S. 463 fg.) iſt auf Perſonen des Sol- datenſtandes nicht anwendbar.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 228. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/238>, abgerufen am 24.11.2024.