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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienstpflicht.
den einzelnen Offizieren zu zahlenden Gebührnisse werden nach
Maßgabe der Besoldungs- und Verpflegungs-Etats von dem Kriegs-
ministerium, resp. von den Intendanturbehörden nach den ihnen
vom Kriegsministerium zugehenden Anweisungen festgestellt. Zu-
lagen, welche nicht im Voraus festgestellt werden können, sind bei
den Intendanturen zu liquidiren. Reklamationen können nur im
Beschwerdewege verfolgt werden; jedoch sind die beschränkenden
Vorschriften über den Beschwerdeweg ausgeschlossen, "sofern es sich
um Hebung von Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf Zustän-
digkeit materieller Kompetenzen handelt" 1). Die Regeln über die
Berechnung und Zahlung des Gehaltes und anderer persönlicher
Gebührnisse sind enthalten in dem durch Kabinets-Ordre v. 24. Mai
1877 genehmigten Geldverpflegungs-Reglement für das
Preuß. Heer im Frieden
2). Die Höhe der Gehälter bestimmt
sich nach der Dienststelle, der Charge und dem Dienstalter. Durch
die Etats wird festgesetzt, welches Gehalt mit einer gewissen dienstli-
chen Stelle verbunden und für den Inhaber derselben verfügbar ist,
so daß im Allgemeinen jeder Dienststelle eine "Etatsstelle" entspricht.
Innerhalb dieser durch die Etats gegebenen Gränzen erfolgt die
Gewährung des Gehalts nach dem für die einzelnen Chargen festgesetz-
ten Beträgen insofern, als die Gehaltssätze einer höheren Charge erst
nach dem Aufrücken in diese Charge gewährt werden dürfen. Wenn
für Offiziere derselben Charge verschiedene Gehaltssätze bestehen, wie
insbesondere für Hauptleute und Rittmeister, so bestimmt sich die
Klasse nach dem Dienstalter im Regiment, resp. desjenigen Ver-
bandes, für welchen ein besonderer Etat aufgestellt ist 3). Wenn
jedoch ein Offizier eine Stelle verwaltet, mit der etatsmäßig ein
höheres Gehalt verbunden ist, als ihm nach seiner Charge oder
seinem Dienstalter zukommt, so wird ihm der Mehrbetrag des etats-

Gesetz gewährten Pensionen, nicht für andere Ansprüche gestattet; das
Reichsmilitairgesetz endlich hat an dem bestehenden Recht in dieser Beziehung
Nichts geändert.
1) Vorschriften über den Dienstweg etc. v. 6. März 1873 §. 3 (A.V.Bl.
1873 Nro. 8 S. 65). Vgl. auch Geldverpfl.Regl. §. 99 Ziff. 6.
2) Armee-V.Bl. 1877 Nro. 16 S. 110. Abgedruckt in v. Helldorff
Dienstvorschriften Bd. III Abth. II Heft 1. Hierdurch sind die älteren Be-
stimmungen außer Kraft gesetzt worden.
3) Geldverpfl.Regl. §. 3.

§. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienſtpflicht.
den einzelnen Offizieren zu zahlenden Gebührniſſe werden nach
Maßgabe der Beſoldungs- und Verpflegungs-Etats von dem Kriegs-
miniſterium, reſp. von den Intendanturbehörden nach den ihnen
vom Kriegsminiſterium zugehenden Anweiſungen feſtgeſtellt. Zu-
lagen, welche nicht im Voraus feſtgeſtellt werden können, ſind bei
den Intendanturen zu liquidiren. Reklamationen können nur im
Beſchwerdewege verfolgt werden; jedoch ſind die beſchränkenden
Vorſchriften über den Beſchwerdeweg ausgeſchloſſen, „ſofern es ſich
um Hebung von Meinungsverſchiedenheiten in Bezug auf Zuſtän-
digkeit materieller Kompetenzen handelt“ 1). Die Regeln über die
Berechnung und Zahlung des Gehaltes und anderer perſönlicher
Gebührniſſe ſind enthalten in dem durch Kabinets-Ordre v. 24. Mai
1877 genehmigten Geldverpflegungs-Reglement für das
Preuß. Heer im Frieden
2). Die Höhe der Gehälter beſtimmt
ſich nach der Dienſtſtelle, der Charge und dem Dienſtalter. Durch
die Etats wird feſtgeſetzt, welches Gehalt mit einer gewiſſen dienſtli-
chen Stelle verbunden und für den Inhaber derſelben verfügbar iſt,
ſo daß im Allgemeinen jeder Dienſtſtelle eine „Etatsſtelle“ entſpricht.
Innerhalb dieſer durch die Etats gegebenen Gränzen erfolgt die
Gewährung des Gehalts nach dem für die einzelnen Chargen feſtgeſetz-
ten Beträgen inſofern, als die Gehaltsſätze einer höheren Charge erſt
nach dem Aufrücken in dieſe Charge gewährt werden dürfen. Wenn
für Offiziere derſelben Charge verſchiedene Gehaltsſätze beſtehen, wie
insbeſondere für Hauptleute und Rittmeiſter, ſo beſtimmt ſich die
Klaſſe nach dem Dienſtalter im Regiment, reſp. desjenigen Ver-
bandes, für welchen ein beſonderer Etat aufgeſtellt iſt 3). Wenn
jedoch ein Offizier eine Stelle verwaltet, mit der etatsmäßig ein
höheres Gehalt verbunden iſt, als ihm nach ſeiner Charge oder
ſeinem Dienſtalter zukommt, ſo wird ihm der Mehrbetrag des etats-

Geſetz gewährten Penſionen, nicht für andere Anſprüche geſtattet; das
Reichsmilitairgeſetz endlich hat an dem beſtehenden Recht in dieſer Beziehung
Nichts geändert.
1) Vorſchriften über den Dienſtweg ꝛc. v. 6. März 1873 §. 3 (A.V.Bl.
1873 Nro. 8 S. 65). Vgl. auch Geldverpfl.Regl. §. 99 Ziff. 6.
2) Armee-V.Bl. 1877 Nro. 16 S. 110. Abgedruckt in v. Helldorff
Dienſtvorſchriften Bd. III Abth. II Heft 1. Hierdurch ſind die älteren Be-
ſtimmungen außer Kraft geſetzt worden.
3) Geldverpfl.Regl. §. 3.
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[226/0236] §. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienſtpflicht. den einzelnen Offizieren zu zahlenden Gebührniſſe werden nach Maßgabe der Beſoldungs- und Verpflegungs-Etats von dem Kriegs- miniſterium, reſp. von den Intendanturbehörden nach den ihnen vom Kriegsminiſterium zugehenden Anweiſungen feſtgeſtellt. Zu- lagen, welche nicht im Voraus feſtgeſtellt werden können, ſind bei den Intendanturen zu liquidiren. Reklamationen können nur im Beſchwerdewege verfolgt werden; jedoch ſind die beſchränkenden Vorſchriften über den Beſchwerdeweg ausgeſchloſſen, „ſofern es ſich um Hebung von Meinungsverſchiedenheiten in Bezug auf Zuſtän- digkeit materieller Kompetenzen handelt“ 1). Die Regeln über die Berechnung und Zahlung des Gehaltes und anderer perſönlicher Gebührniſſe ſind enthalten in dem durch Kabinets-Ordre v. 24. Mai 1877 genehmigten Geldverpflegungs-Reglement für das Preuß. Heer im Frieden 2). Die Höhe der Gehälter beſtimmt ſich nach der Dienſtſtelle, der Charge und dem Dienſtalter. Durch die Etats wird feſtgeſetzt, welches Gehalt mit einer gewiſſen dienſtli- chen Stelle verbunden und für den Inhaber derſelben verfügbar iſt, ſo daß im Allgemeinen jeder Dienſtſtelle eine „Etatsſtelle“ entſpricht. Innerhalb dieſer durch die Etats gegebenen Gränzen erfolgt die Gewährung des Gehalts nach dem für die einzelnen Chargen feſtgeſetz- ten Beträgen inſofern, als die Gehaltsſätze einer höheren Charge erſt nach dem Aufrücken in dieſe Charge gewährt werden dürfen. Wenn für Offiziere derſelben Charge verſchiedene Gehaltsſätze beſtehen, wie insbeſondere für Hauptleute und Rittmeiſter, ſo beſtimmt ſich die Klaſſe nach dem Dienſtalter im Regiment, reſp. desjenigen Ver- bandes, für welchen ein beſonderer Etat aufgeſtellt iſt 3). Wenn jedoch ein Offizier eine Stelle verwaltet, mit der etatsmäßig ein höheres Gehalt verbunden iſt, als ihm nach ſeiner Charge oder ſeinem Dienſtalter zukommt, ſo wird ihm der Mehrbetrag des etats- 3) 1) Vorſchriften über den Dienſtweg ꝛc. v. 6. März 1873 §. 3 (A.V.Bl. 1873 Nro. 8 S. 65). Vgl. auch Geldverpfl.Regl. §. 99 Ziff. 6. 2) Armee-V.Bl. 1877 Nro. 16 S. 110. Abgedruckt in v. Helldorff Dienſtvorſchriften Bd. III Abth. II Heft 1. Hierdurch ſind die älteren Be- ſtimmungen außer Kraft geſetzt worden. 3) Geldverpfl.Regl. §. 3. 3) Geſetz gewährten Penſionen, nicht für andere Anſprüche geſtattet; das Reichsmilitairgeſetz endlich hat an dem beſtehenden Recht in dieſer Beziehung Nichts geändert.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 226. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/236>, abgerufen am 28.11.2024.