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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienstpflicht.
abzugeben, ob der Angeschuldigte die Standesehre gefährdet oder
verletzt oder unter erschwerenden Umständen verletzt habe und hie-
ran den Antrag zu knüpfen, dem Angeschuldigten eine Warnung
zu ertheilen, ihn mit schlichtem Abschied zu entlassen oder ihn aus
dem Offizierstande zu entfernen 1). Die Ausfertigung des Spruchs,
welche zugleich die nöthigen Nachrichten über die persönlichen Ver-
hältnisse des Angeschuldigten, eine Darstellung des Sachverhalts
und die Angabe der Entscheidungsgründe enthalten muß, ist nebst
den Akten und einem kurzen Aktenauszug durch denjenigen Befehls-
haber, der das Ehrengericht angeordnet hatte, im Instanzenzuge
der Entscheidung des Königs zu unterbreiten 2).

3. Die Rechte der Offiziere.

Die aus dem Dienstverhältniß und der Amtsführung den
Offizieren zustehenden Rechte sind den Rechten anderer Beamten
gleichartig, wenngleich nicht völlig ihnen entsprechend. Im Allge-
meinen ist daher auf die oben Bd. I § 42 gegebene Darstellung
zu verweisen; die Unterschiede beruhen z. Th. auf technisch mili-
tairischen Verhältnissen und sind ohne juristisches Interesse, so z. B.
die besonderen Vorschriften über das Tragen der Uniform, über
gewisse militairische Ehrenrechte u. dgl. Von hervorragender recht-
licher Bedeutung sind dagegen die Regeln über die pekuniären
Rechte der Offiziere.

Der Anspruch auf Gehalt und andere Diensteinkünfte ist
nach der historischen Entwicklung des Heerwesens und nach herge-
brachten Rechtsgrundsätzen nicht im Rechtswege verfolgbar 3). Die

1) a. a. O. §. 51. Marine-V. §. 55.
2) a. a. O. §. 59. Ueber Publikation der Entscheidung vgl. §. 60, 61.
3) Für Preußen galt dies früher für alle Ansprüche auf Diensteinkünfte,
welche aus der Verleihung von Staatsämtern und Würden hergeleitet wurden.
Dieser, aus §§. 7 und 16 des A.L.R. Th. II Tit. 13 deducirte Rechtssatz war
zweifellos sanctionirt durch die Kabin.Ordres v. 7. Juli 1830 und 28. Oktob.
1836 (v. Kamptz Jahrb. B. 48 S. 433), sowie durch viele Urtheile des Ge-
richtshofes zur Entsch. der Kompetenz-Konfl., insbesondere durch das Erk. vom
28. Dez. 1850 (Just.Minist.Bl. 1851 S. 78) anerkannt. Das Preuß. Gesetz
v. 24. Mai 1861 ließ den Rechtsweg zwar zu für die vermögensrechtlichen
Ansprüche der Beamten, nicht aber für die der Militairpersonen. Das
Reichsbeamtengesetz hat die Militairbeamten den andern Reichsbeamten gleich-
gestellt, aber nicht die Personen des Soldatenstandes. Das Reichs-
gesetz v. 27. Juni 1871 §. 113 hat den Rechtsweg nur für die durch dieses
Laband, Reichsstaatsrecht. III. 15

§. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienſtpflicht.
abzugeben, ob der Angeſchuldigte die Standesehre gefährdet oder
verletzt oder unter erſchwerenden Umſtänden verletzt habe und hie-
ran den Antrag zu knüpfen, dem Angeſchuldigten eine Warnung
zu ertheilen, ihn mit ſchlichtem Abſchied zu entlaſſen oder ihn aus
dem Offizierſtande zu entfernen 1). Die Ausfertigung des Spruchs,
welche zugleich die nöthigen Nachrichten über die perſönlichen Ver-
hältniſſe des Angeſchuldigten, eine Darſtellung des Sachverhalts
und die Angabe der Entſcheidungsgründe enthalten muß, iſt nebſt
den Akten und einem kurzen Aktenauszug durch denjenigen Befehls-
haber, der das Ehrengericht angeordnet hatte, im Inſtanzenzuge
der Entſcheidung des Königs zu unterbreiten 2).

3. Die Rechte der Offiziere.

Die aus dem Dienſtverhältniß und der Amtsführung den
Offizieren zuſtehenden Rechte ſind den Rechten anderer Beamten
gleichartig, wenngleich nicht völlig ihnen entſprechend. Im Allge-
meinen iſt daher auf die oben Bd. I § 42 gegebene Darſtellung
zu verweiſen; die Unterſchiede beruhen z. Th. auf techniſch mili-
tairiſchen Verhältniſſen und ſind ohne juriſtiſches Intereſſe, ſo z. B.
die beſonderen Vorſchriften über das Tragen der Uniform, über
gewiſſe militairiſche Ehrenrechte u. dgl. Von hervorragender recht-
licher Bedeutung ſind dagegen die Regeln über die pekuniären
Rechte der Offiziere.

Der Anſpruch auf Gehalt und andere Dienſteinkünfte iſt
nach der hiſtoriſchen Entwicklung des Heerweſens und nach herge-
brachten Rechtsgrundſätzen nicht im Rechtswege verfolgbar 3). Die

1) a. a. O. §. 51. Marine-V. §. 55.
2) a. a. O. §. 59. Ueber Publikation der Entſcheidung vgl. §. 60, 61.
3) Für Preußen galt dies früher für alle Anſprüche auf Dienſteinkünfte,
welche aus der Verleihung von Staatsämtern und Würden hergeleitet wurden.
Dieſer, aus §§. 7 und 16 des A.L.R. Th. II Tit. 13 deducirte Rechtsſatz war
zweifellos ſanctionirt durch die Kabin.Ordres v. 7. Juli 1830 und 28. Oktob.
1836 (v. Kamptz Jahrb. B. 48 S. 433), ſowie durch viele Urtheile des Ge-
richtshofes zur Entſch. der Kompetenz-Konfl., insbeſondere durch das Erk. vom
28. Dez. 1850 (Juſt.Miniſt.Bl. 1851 S. 78) anerkannt. Das Preuß. Geſetz
v. 24. Mai 1861 ließ den Rechtsweg zwar zu für die vermögensrechtlichen
Anſprüche der Beamten, nicht aber für die der Militairperſonen. Das
Reichsbeamtengeſetz hat die Militairbeamten den andern Reichsbeamten gleich-
geſtellt, aber nicht die Perſonen des Soldatenſtandes. Das Reichs-
geſetz v. 27. Juni 1871 §. 113 hat den Rechtsweg nur für die durch dieſes
Laband, Reichsſtaatsrecht. III. 15
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[225/0235] §. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienſtpflicht. abzugeben, ob der Angeſchuldigte die Standesehre gefährdet oder verletzt oder unter erſchwerenden Umſtänden verletzt habe und hie- ran den Antrag zu knüpfen, dem Angeſchuldigten eine Warnung zu ertheilen, ihn mit ſchlichtem Abſchied zu entlaſſen oder ihn aus dem Offizierſtande zu entfernen 1). Die Ausfertigung des Spruchs, welche zugleich die nöthigen Nachrichten über die perſönlichen Ver- hältniſſe des Angeſchuldigten, eine Darſtellung des Sachverhalts und die Angabe der Entſcheidungsgründe enthalten muß, iſt nebſt den Akten und einem kurzen Aktenauszug durch denjenigen Befehls- haber, der das Ehrengericht angeordnet hatte, im Inſtanzenzuge der Entſcheidung des Königs zu unterbreiten 2). 3. Die Rechte der Offiziere. Die aus dem Dienſtverhältniß und der Amtsführung den Offizieren zuſtehenden Rechte ſind den Rechten anderer Beamten gleichartig, wenngleich nicht völlig ihnen entſprechend. Im Allge- meinen iſt daher auf die oben Bd. I § 42 gegebene Darſtellung zu verweiſen; die Unterſchiede beruhen z. Th. auf techniſch mili- tairiſchen Verhältniſſen und ſind ohne juriſtiſches Intereſſe, ſo z. B. die beſonderen Vorſchriften über das Tragen der Uniform, über gewiſſe militairiſche Ehrenrechte u. dgl. Von hervorragender recht- licher Bedeutung ſind dagegen die Regeln über die pekuniären Rechte der Offiziere. Der Anſpruch auf Gehalt und andere Dienſteinkünfte iſt nach der hiſtoriſchen Entwicklung des Heerweſens und nach herge- brachten Rechtsgrundſätzen nicht im Rechtswege verfolgbar 3). Die 1) a. a. O. §. 51. Marine-V. §. 55. 2) a. a. O. §. 59. Ueber Publikation der Entſcheidung vgl. §. 60, 61. 3) Für Preußen galt dies früher für alle Anſprüche auf Dienſteinkünfte, welche aus der Verleihung von Staatsämtern und Würden hergeleitet wurden. Dieſer, aus §§. 7 und 16 des A.L.R. Th. II Tit. 13 deducirte Rechtsſatz war zweifellos ſanctionirt durch die Kabin.Ordres v. 7. Juli 1830 und 28. Oktob. 1836 (v. Kamptz Jahrb. B. 48 S. 433), ſowie durch viele Urtheile des Ge- richtshofes zur Entſch. der Kompetenz-Konfl., insbeſondere durch das Erk. vom 28. Dez. 1850 (Juſt.Miniſt.Bl. 1851 S. 78) anerkannt. Das Preuß. Geſetz v. 24. Mai 1861 ließ den Rechtsweg zwar zu für die vermögensrechtlichen Anſprüche der Beamten, nicht aber für die der Militairperſonen. Das Reichsbeamtengeſetz hat die Militairbeamten den andern Reichsbeamten gleich- geſtellt, aber nicht die Perſonen des Soldatenſtandes. Das Reichs- geſetz v. 27. Juni 1871 §. 113 hat den Rechtsweg nur für die durch dieſes Laband, Reichsſtaatsrecht. III. 15

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 225. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/235>, abgerufen am 24.11.2024.