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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienstpflicht.
die im Offizierrange stehenden Militair-Aerzte der Division 1). Der
Vorschlag erfolgt durch den Divisionsarzt auf Antrag des rang-
ältesten ärztlichen Vorgesetzten und nach eingeholter schriftlicher
Genehmigung des Kommandeurs des Truppentheils 2).

2. Die dienstlichen Pflichten der Offiziere im
aktiven Dienst
.

Offiziere haben ganz dieselben Pflichten wie andere Beamte,
nämlich die Pflicht zur Verwaltung des übertragenen Amtes (Kom-
mando's), die Pflicht zur Treue und zum Gehorsam, und die
Pflicht eines achtungswürdigen Verhaltens 3). Daß die Dienst-
verrichtungen andere sind wie die im Civildienst, daß die Bethäti-
gung der Treue und des Gehorsams unter gewissen Umständen,
namentlich im Kriege, den Offizieren eine Gefährdung des eigenen
Lebens und der Gesundheit, eine Selbstaufopferung, auferlegt, wie
sie andern Beamten gewöhnlich nicht zugemuthet wird, und daß
der Begriff des achtungswürdigen Verhaltens durch die Sitte und
Anschauungen der Standes- und Berufsgenossen eigenthümlich
modifizirt ist, dies alles begründet zwar eine sehr bedeutende that-
sächliche Verschiedenheit zwischen der Dienstpflicht eines Offiziers
und derjenigen eines Beamten im gewöhnlichen Sinne, ein juri-
stischer
Unterschied ist aber darin nicht zu finden. Die Rechts-
normen
sind durchaus identisch. Dagegen sind die rechtlichen
Mittel zur Erzwingung der Pflichterfüllung stärkere; die Rechts-
folgen der Pflichtverletzung sind schwerere. Im Allgemeinen gilt
hier ein sehr einfacher und durchgreifender Grundsatz: die Ver-
letzung der freiwillig übernommenen Militairdienst-
pflicht wird ganz ebenso behandelt wie die Verletz-
ung der gesetzlichen Dienstpflicht bei den Fahnen
.
Der Begriff "der Personen des Soldatenstandes" umfaßt beide
Kategorien von Dienstpflichtigen und beiden gegenüber kommen
völlig dieselben Rechtsmittel zur Anwendung, um sie zur Erfüllung
ihrer Pflicht anzuhalten. Das Militair-Strafgesetzbuch und die
Disciplinar-Strafordnung, sowie die übrigen hier in Betracht

1) In der Marine bilden die Aerzte beider Marine-Stationen einen
gemeinsamen
Wahlverband.
2) Die näheren Vorschriften über die Wahl etc. sind enthalten in der angef.
Verordn. §§. 7--11.
3) Vgl. oben Bd. I §. 40.

§. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienſtpflicht.
die im Offizierrange ſtehenden Militair-Aerzte der Diviſion 1). Der
Vorſchlag erfolgt durch den Diviſionsarzt auf Antrag des rang-
älteſten ärztlichen Vorgeſetzten und nach eingeholter ſchriftlicher
Genehmigung des Kommandeurs des Truppentheils 2).

2. Die dienſtlichen Pflichten der Offiziere im
aktiven Dienſt
.

Offiziere haben ganz dieſelben Pflichten wie andere Beamte,
nämlich die Pflicht zur Verwaltung des übertragenen Amtes (Kom-
mando’s), die Pflicht zur Treue und zum Gehorſam, und die
Pflicht eines achtungswürdigen Verhaltens 3). Daß die Dienſt-
verrichtungen andere ſind wie die im Civildienſt, daß die Bethäti-
gung der Treue und des Gehorſams unter gewiſſen Umſtänden,
namentlich im Kriege, den Offizieren eine Gefährdung des eigenen
Lebens und der Geſundheit, eine Selbſtaufopferung, auferlegt, wie
ſie andern Beamten gewöhnlich nicht zugemuthet wird, und daß
der Begriff des achtungswürdigen Verhaltens durch die Sitte und
Anſchauungen der Standes- und Berufsgenoſſen eigenthümlich
modifizirt iſt, dies alles begründet zwar eine ſehr bedeutende that-
ſächliche Verſchiedenheit zwiſchen der Dienſtpflicht eines Offiziers
und derjenigen eines Beamten im gewöhnlichen Sinne, ein juri-
ſtiſcher
Unterſchied iſt aber darin nicht zu finden. Die Rechts-
normen
ſind durchaus identiſch. Dagegen ſind die rechtlichen
Mittel zur Erzwingung der Pflichterfüllung ſtärkere; die Rechts-
folgen der Pflichtverletzung ſind ſchwerere. Im Allgemeinen gilt
hier ein ſehr einfacher und durchgreifender Grundſatz: die Ver-
letzung der freiwillig übernommenen Militairdienſt-
pflicht wird ganz ebenſo behandelt wie die Verletz-
ung der geſetzlichen Dienſtpflicht bei den Fahnen
.
Der Begriff „der Perſonen des Soldatenſtandes“ umfaßt beide
Kategorien von Dienſtpflichtigen und beiden gegenüber kommen
völlig dieſelben Rechtsmittel zur Anwendung, um ſie zur Erfüllung
ihrer Pflicht anzuhalten. Das Militair-Strafgeſetzbuch und die
Disciplinar-Strafordnung, ſowie die übrigen hier in Betracht

1) In der Marine bilden die Aerzte beider Marine-Stationen einen
gemeinſamen
Wahlverband.
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[221/0231] §. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienſtpflicht. die im Offizierrange ſtehenden Militair-Aerzte der Diviſion 1). Der Vorſchlag erfolgt durch den Diviſionsarzt auf Antrag des rang- älteſten ärztlichen Vorgeſetzten und nach eingeholter ſchriftlicher Genehmigung des Kommandeurs des Truppentheils 2). 2. Die dienſtlichen Pflichten der Offiziere im aktiven Dienſt. Offiziere haben ganz dieſelben Pflichten wie andere Beamte, nämlich die Pflicht zur Verwaltung des übertragenen Amtes (Kom- mando’s), die Pflicht zur Treue und zum Gehorſam, und die Pflicht eines achtungswürdigen Verhaltens 3). Daß die Dienſt- verrichtungen andere ſind wie die im Civildienſt, daß die Bethäti- gung der Treue und des Gehorſams unter gewiſſen Umſtänden, namentlich im Kriege, den Offizieren eine Gefährdung des eigenen Lebens und der Geſundheit, eine Selbſtaufopferung, auferlegt, wie ſie andern Beamten gewöhnlich nicht zugemuthet wird, und daß der Begriff des achtungswürdigen Verhaltens durch die Sitte und Anſchauungen der Standes- und Berufsgenoſſen eigenthümlich modifizirt iſt, dies alles begründet zwar eine ſehr bedeutende that- ſächliche Verſchiedenheit zwiſchen der Dienſtpflicht eines Offiziers und derjenigen eines Beamten im gewöhnlichen Sinne, ein juri- ſtiſcher Unterſchied iſt aber darin nicht zu finden. Die Rechts- normen ſind durchaus identiſch. Dagegen ſind die rechtlichen Mittel zur Erzwingung der Pflichterfüllung ſtärkere; die Rechts- folgen der Pflichtverletzung ſind ſchwerere. Im Allgemeinen gilt hier ein ſehr einfacher und durchgreifender Grundſatz: die Ver- letzung der freiwillig übernommenen Militairdienſt- pflicht wird ganz ebenſo behandelt wie die Verletz- ung der geſetzlichen Dienſtpflicht bei den Fahnen. Der Begriff „der Perſonen des Soldatenſtandes“ umfaßt beide Kategorien von Dienſtpflichtigen und beiden gegenüber kommen völlig dieſelben Rechtsmittel zur Anwendung, um ſie zur Erfüllung ihrer Pflicht anzuhalten. Das Militair-Strafgeſetzbuch und die Disciplinar-Strafordnung, ſowie die übrigen hier in Betracht 1) In der Marine bilden die Aerzte beider Marine-Stationen einen gemeinſamen Wahlverband. 2) Die näheren Vorſchriften über die Wahl ꝛc. ſind enthalten in der angef. Verordn. §§. 7—11. 3) Vgl. oben Bd. I §. 40.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 221. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/231>, abgerufen am 24.11.2024.