Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienstpflicht. d) Die Ergänzung des Sanitäts-Offizier-Korps. Nachdem durch das Militair-Strafgesetzb. §. 5 und durch die 1) Armee-V.Bl. 1873 S. 103 ff. In Württemberg eingeführt durch Erl. v. 13. Juni 1873. (M.V.Bl. S. 187.); in Bayern durch V. v. 7. Juli 1873. (Bayr. M.V.Bl. S. 180.) 2) Die angef. Verordn. §. 4. 3) a. a. O. §. 6. §. 21 Abs. 1. Vor der Anstellung muß sich der Arzt
in einem Kapitulations-Protokoll verpflichten, außer seiner allgemeinen ein- jährigen Dienstpflicht noch mindestens ein Jahr im stehenden Heere oder in der Flotte zu dienen. Nach erfolgter Anstellung können die Unterärzte überall verwandt werden, wo der Bedarf an Aerzten sich geltend macht. Sie haben Anspruch auf Gehalt und die übrigen Bezüge ihrer Charge. §. 6 cit. §. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienſtpflicht. d) Die Ergänzung des Sanitäts-Offizier-Korps. Nachdem durch das Militair-Strafgeſetzb. §. 5 und durch die 1) Armee-V.Bl. 1873 S. 103 ff. In Württemberg eingeführt durch Erl. v. 13. Juni 1873. (M.V.Bl. S. 187.); in Bayern durch V. v. 7. Juli 1873. (Bayr. M.V.Bl. S. 180.) 2) Die angef. Verordn. §. 4. 3) a. a. O. §. 6. §. 21 Abſ. 1. Vor der Anſtellung muß ſich der Arzt
in einem Kapitulations-Protokoll verpflichten, außer ſeiner allgemeinen ein- jährigen Dienſtpflicht noch mindeſtens ein Jahr im ſtehenden Heere oder in der Flotte zu dienen. Nach erfolgter Anſtellung können die Unterärzte überall verwandt werden, wo der Bedarf an Aerzten ſich geltend macht. Sie haben Anſpruch auf Gehalt und die übrigen Bezüge ihrer Charge. §. 6 cit. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0230" n="220"/> <fw place="top" type="header">§. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienſtpflicht.</fw><lb/> <p><hi rendition="#aq">d</hi>) Die <hi rendition="#g">Ergänzung des Sanitäts-Offizier-Korps</hi>.</p><lb/> <p>Nachdem durch das Militair-Strafgeſetzb. §. 5 und durch die<lb/><hi rendition="#g">Verordn. vom 6. Februar</hi> 1873 über die Organiſation des<lb/> Sanitäts-Korps die Militair-Aerzte, welche früher die rechtliche<lb/> Eigenſchaft der Militairbeamten hatten, zu Perſonen des Soldaten-<lb/> ſtandes erklärt worden ſind, iſt die Ergänzung des Sanitäts-Offi-<lb/> zier-Korps mit den Grundſätzen, welche für die Offiziere im All-<lb/> gemeinen gelten, in Uebereinſtimmung gebracht worden, d. h. es<lb/> iſt die Ernennung zum „Sanitäts-Offizier“ abhängig gemacht wor-<lb/> den nicht nur von der Ablegung einer Prüfung, ſondern auch von<lb/> einer Wahl der Berufsgenoſſen. Die Vorſchriften, welche gleich-<lb/> mäßig für das Heer und die Marine gelten, ſind in der erwähn-<lb/> ten V. v. 6. Febr. 1873 <note place="foot" n="1)">Armee-V.Bl. 1873 S. 103 ff. In <hi rendition="#g">Württemberg</hi> eingeführt durch<lb/> Erl. v. 13. Juni 1873. (M.V.Bl. S. 187.); in <hi rendition="#g">Bayern</hi> durch V. v. 7. Juli<lb/> 1873. (Bayr. M.V.Bl. S. 180.)</note> enthalten. Der Eintritt in das Sani-<lb/> täts-Offizier-Korps iſt einjährig-freiwilligen Aerzten geſtattet, wenn<lb/> ſie nach Ablauf der ſechsmonatlichen Dienſtzeit mit der Waffe von<lb/> ihrem militairiſchen Vorgeſetzten das für jede Beförderung erfor-<lb/> derliche <hi rendition="#g">Dienſtzeugniß</hi> <note place="foot" n="2)">Die angef. Verordn. §. 4.</note> erhalten haben; ſie können nach vier-<lb/> wöchentlicher Dienſtzeit im Sanitätskorps von dem Korps-General-<lb/> arzt zur Anſtellung als <hi rendition="#g">Unterarzt</hi> bei dem General-Stabsarzt<lb/> der Armee in Vorſchlag gebracht werden <note place="foot" n="3)">a. a. O. §. 6. §. 21 Abſ. 1. Vor der Anſtellung muß ſich der Arzt<lb/> in einem Kapitulations-Protokoll verpflichten, außer ſeiner allgemeinen ein-<lb/> jährigen Dienſtpflicht noch mindeſtens ein Jahr im ſtehenden Heere oder in<lb/> der Flotte zu dienen. Nach erfolgter Anſtellung können die Unterärzte überall<lb/> verwandt werden, wo der Bedarf an Aerzten ſich geltend macht. Sie haben<lb/> Anſpruch auf Gehalt und die übrigen Bezüge ihrer Charge. §. 6 cit.</note>. Die Unterärzte haben<lb/> den militairiſchen Rang eines Portepeefähnrichs. Ihre Beförde-<lb/> rung zum <hi rendition="#g">Aſſiſtenzarzt</hi> ſetzt voraus die Abſolvirung der <hi rendition="#g">medi-<lb/> ziniſchen Staatsprüfung</hi>, eine <hi rendition="#g">dreimonatliche Dienſt-<lb/> leiſtung</hi> bei der Truppe, die Beibringung eines <hi rendition="#g">Zeugniſſes</hi><lb/> des Regiments-Arztes, daß der Vorgeſchlagene ſowohl ſeiner Füh-<lb/> rung und Dienſt-Applikation als auch ſeiner, den Anſichten der<lb/> Standesgenoſſen entſprechenden moraliſchen Eigenſchaften halber zur<lb/> Beförderung pflichtmäßig empfohlen werde, und die <hi rendition="#g">Wahl</hi> durch<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [220/0230]
§. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienſtpflicht.
d) Die Ergänzung des Sanitäts-Offizier-Korps.
Nachdem durch das Militair-Strafgeſetzb. §. 5 und durch die
Verordn. vom 6. Februar 1873 über die Organiſation des
Sanitäts-Korps die Militair-Aerzte, welche früher die rechtliche
Eigenſchaft der Militairbeamten hatten, zu Perſonen des Soldaten-
ſtandes erklärt worden ſind, iſt die Ergänzung des Sanitäts-Offi-
zier-Korps mit den Grundſätzen, welche für die Offiziere im All-
gemeinen gelten, in Uebereinſtimmung gebracht worden, d. h. es
iſt die Ernennung zum „Sanitäts-Offizier“ abhängig gemacht wor-
den nicht nur von der Ablegung einer Prüfung, ſondern auch von
einer Wahl der Berufsgenoſſen. Die Vorſchriften, welche gleich-
mäßig für das Heer und die Marine gelten, ſind in der erwähn-
ten V. v. 6. Febr. 1873 1) enthalten. Der Eintritt in das Sani-
täts-Offizier-Korps iſt einjährig-freiwilligen Aerzten geſtattet, wenn
ſie nach Ablauf der ſechsmonatlichen Dienſtzeit mit der Waffe von
ihrem militairiſchen Vorgeſetzten das für jede Beförderung erfor-
derliche Dienſtzeugniß 2) erhalten haben; ſie können nach vier-
wöchentlicher Dienſtzeit im Sanitätskorps von dem Korps-General-
arzt zur Anſtellung als Unterarzt bei dem General-Stabsarzt
der Armee in Vorſchlag gebracht werden 3). Die Unterärzte haben
den militairiſchen Rang eines Portepeefähnrichs. Ihre Beförde-
rung zum Aſſiſtenzarzt ſetzt voraus die Abſolvirung der medi-
ziniſchen Staatsprüfung, eine dreimonatliche Dienſt-
leiſtung bei der Truppe, die Beibringung eines Zeugniſſes
des Regiments-Arztes, daß der Vorgeſchlagene ſowohl ſeiner Füh-
rung und Dienſt-Applikation als auch ſeiner, den Anſichten der
Standesgenoſſen entſprechenden moraliſchen Eigenſchaften halber zur
Beförderung pflichtmäßig empfohlen werde, und die Wahl durch
1) Armee-V.Bl. 1873 S. 103 ff. In Württemberg eingeführt durch
Erl. v. 13. Juni 1873. (M.V.Bl. S. 187.); in Bayern durch V. v. 7. Juli
1873. (Bayr. M.V.Bl. S. 180.)
2) Die angef. Verordn. §. 4.
3) a. a. O. §. 6. §. 21 Abſ. 1. Vor der Anſtellung muß ſich der Arzt
in einem Kapitulations-Protokoll verpflichten, außer ſeiner allgemeinen ein-
jährigen Dienſtpflicht noch mindeſtens ein Jahr im ſtehenden Heere oder in
der Flotte zu dienen. Nach erfolgter Anſtellung können die Unterärzte überall
verwandt werden, wo der Bedarf an Aerzten ſich geltend macht. Sie haben
Anſpruch auf Gehalt und die übrigen Bezüge ihrer Charge. §. 6 cit.
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