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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienstpflicht.
zur Beförderung zum Unterlieutenant zur See, unter Vor-
behalt der Patentirung, in Vorschlag gebracht 1).

Die so ernannten Unterlieutenants ohne Patent werden durch
den Chef der Admiralität zum Besuche des Offiziercötus der Ma-
rineschule einberufen. Dieser Unterricht ist der vervollkommneten
theoretischen Ausbildung und der Vorbereitung zur Ablegung der
(zweiten) Seeoffizierberufsprüfung gewidmet, welche letz-
tere im September jeden Jahres vor der Prüfungskommission in
Kiel abgelegt wird. Nach dem Ausfall dieser Prüfung, den Dienst-
zeugnissen und Rangirungsvorschlägen werden die Reifezeugnisse
ausgestellt und es kann gleichzeitig nach Maßgabe der festgestellten
Anciennetät, des Etats und der zurückgelegten dreijährigen See-
fahrzeit die Verleihung von Patenten als Unterlieutenant zur See
an den Betreffenden beim Kaiser beantragt werden 2). "Das Be-
stehen der Seeoffizierberufsprüfung ist außer der sonstigen dienst-
lichen Qualifikation und einer Seefahrzeit von fünf Jahren in der
kaiserlichen Marine unerläßliche Bedingung für die Beförderung
zum Lieutenant zur See" 3).

Etwas abweichende Bestimmungen gelten für den Vorberei-
tungs-Dienst der Seeleute der Handelsmarine, welche in
die Kriegsmarine mit der Aussicht auf Beförderung eintreten wol-
len. Sie haben sich über ihre geistige und körperliche Qualifikation
und außerdem durch Zeugnisse der Schiffsführer über eine auf
Kauffahrteischiffen zurückgelegte Fahrt von 12 Monaten und über
Führung, Kenntnisse und Leistungen auszuweisen. Diejenigen,
welche diesen Bedingungen entsprechen und die Eintrittsprüfung
bestanden haben, werden als Matrosen eingestellt 4), und auf dem

1) a. a. O. §. 20. Unterlieutenants zur See haben Sekonde-Lieutenants-
Rang. Bundes-Ges.Bl. 1867 S. 284.
2) Die Detailvorschriften finden sich in der angef. V. §§. 21--25.
3) a. a. O. §. 26. Lieutenants zur See haben Premier-Lieutenants-Rang.
B.G.Bl. 1867 S. 284. -- Durch den cit. §. 26 ist die Bestimmung der Ver-
ordnung v. 16. Juni 1864 §. 28, daß Auszeichnung vor dem Feinde von dem
wissenschaftlichen Theil der Prüfungen und fortgesetztes ausgezeichnetes Be-
nehmen im Kriege, verbunden mit Beweisen von ausreichender seemännischer
Befähigung, auch von den Bedingungen der Dienst- und Fahrzeit befreit,
aufgehoben.
4) Sie werden von dem Kommandeur der Matrosen-Division hierzu der
Kaiserl. Admiralit. in Vorschlag gebracht.

§. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienſtpflicht.
zur Beförderung zum Unterlieutenant zur See, unter Vor-
behalt der Patentirung, in Vorſchlag gebracht 1).

Die ſo ernannten Unterlieutenants ohne Patent werden durch
den Chef der Admiralität zum Beſuche des Offiziercötus der Ma-
rineſchule einberufen. Dieſer Unterricht iſt der vervollkommneten
theoretiſchen Ausbildung und der Vorbereitung zur Ablegung der
(zweiten) Seeoffizierberufsprüfung gewidmet, welche letz-
tere im September jeden Jahres vor der Prüfungskommiſſion in
Kiel abgelegt wird. Nach dem Ausfall dieſer Prüfung, den Dienſt-
zeugniſſen und Rangirungsvorſchlägen werden die Reifezeugniſſe
ausgeſtellt und es kann gleichzeitig nach Maßgabe der feſtgeſtellten
Anciennetät, des Etats und der zurückgelegten dreijährigen See-
fahrzeit die Verleihung von Patenten als Unterlieutenant zur See
an den Betreffenden beim Kaiſer beantragt werden 2). „Das Be-
ſtehen der Seeoffizierberufsprüfung iſt außer der ſonſtigen dienſt-
lichen Qualifikation und einer Seefahrzeit von fünf Jahren in der
kaiſerlichen Marine unerläßliche Bedingung für die Beförderung
zum Lieutenant zur See3).

Etwas abweichende Beſtimmungen gelten für den Vorberei-
tungs-Dienſt der Seeleute der Handelsmarine, welche in
die Kriegsmarine mit der Ausſicht auf Beförderung eintreten wol-
len. Sie haben ſich über ihre geiſtige und körperliche Qualifikation
und außerdem durch Zeugniſſe der Schiffsführer über eine auf
Kauffahrteiſchiffen zurückgelegte Fahrt von 12 Monaten und über
Führung, Kenntniſſe und Leiſtungen auszuweiſen. Diejenigen,
welche dieſen Bedingungen entſprechen und die Eintrittsprüfung
beſtanden haben, werden als Matroſen eingeſtellt 4), und auf dem

1) a. a. O. §. 20. Unterlieutenants zur See haben Sekonde-Lieutenants-
Rang. Bundes-Geſ.Bl. 1867 S. 284.
2) Die Detailvorſchriften finden ſich in der angef. V. §§. 21—25.
3) a. a. O. §. 26. Lieutenants zur See haben Premier-Lieutenants-Rang.
B.G.Bl. 1867 S. 284. — Durch den cit. §. 26 iſt die Beſtimmung der Ver-
ordnung v. 16. Juni 1864 §. 28, daß Auszeichnung vor dem Feinde von dem
wiſſenſchaftlichen Theil der Prüfungen und fortgeſetztes ausgezeichnetes Be-
nehmen im Kriege, verbunden mit Beweiſen von ausreichender ſeemänniſcher
Befähigung, auch von den Bedingungen der Dienſt- und Fahrzeit befreit,
aufgehoben.
4) Sie werden von dem Kommandeur der Matroſen-Diviſion hierzu der
Kaiſerl. Admiralit. in Vorſchlag gebracht.
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[218/0228] §. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienſtpflicht. zur Beförderung zum Unterlieutenant zur See, unter Vor- behalt der Patentirung, in Vorſchlag gebracht 1). Die ſo ernannten Unterlieutenants ohne Patent werden durch den Chef der Admiralität zum Beſuche des Offiziercötus der Ma- rineſchule einberufen. Dieſer Unterricht iſt der vervollkommneten theoretiſchen Ausbildung und der Vorbereitung zur Ablegung der (zweiten) Seeoffizierberufsprüfung gewidmet, welche letz- tere im September jeden Jahres vor der Prüfungskommiſſion in Kiel abgelegt wird. Nach dem Ausfall dieſer Prüfung, den Dienſt- zeugniſſen und Rangirungsvorſchlägen werden die Reifezeugniſſe ausgeſtellt und es kann gleichzeitig nach Maßgabe der feſtgeſtellten Anciennetät, des Etats und der zurückgelegten dreijährigen See- fahrzeit die Verleihung von Patenten als Unterlieutenant zur See an den Betreffenden beim Kaiſer beantragt werden 2). „Das Be- ſtehen der Seeoffizierberufsprüfung iſt außer der ſonſtigen dienſt- lichen Qualifikation und einer Seefahrzeit von fünf Jahren in der kaiſerlichen Marine unerläßliche Bedingung für die Beförderung zum Lieutenant zur See“ 3). Etwas abweichende Beſtimmungen gelten für den Vorberei- tungs-Dienſt der Seeleute der Handelsmarine, welche in die Kriegsmarine mit der Ausſicht auf Beförderung eintreten wol- len. Sie haben ſich über ihre geiſtige und körperliche Qualifikation und außerdem durch Zeugniſſe der Schiffsführer über eine auf Kauffahrteiſchiffen zurückgelegte Fahrt von 12 Monaten und über Führung, Kenntniſſe und Leiſtungen auszuweiſen. Diejenigen, welche dieſen Bedingungen entſprechen und die Eintrittsprüfung beſtanden haben, werden als Matroſen eingeſtellt 4), und auf dem 1) a. a. O. §. 20. Unterlieutenants zur See haben Sekonde-Lieutenants- Rang. Bundes-Geſ.Bl. 1867 S. 284. 2) Die Detailvorſchriften finden ſich in der angef. V. §§. 21—25. 3) a. a. O. §. 26. Lieutenants zur See haben Premier-Lieutenants-Rang. B.G.Bl. 1867 S. 284. — Durch den cit. §. 26 iſt die Beſtimmung der Ver- ordnung v. 16. Juni 1864 §. 28, daß Auszeichnung vor dem Feinde von dem wiſſenſchaftlichen Theil der Prüfungen und fortgeſetztes ausgezeichnetes Be- nehmen im Kriege, verbunden mit Beweiſen von ausreichender ſeemänniſcher Befähigung, auch von den Bedingungen der Dienſt- und Fahrzeit befreit, aufgehoben. 4) Sie werden von dem Kommandeur der Matroſen-Diviſion hierzu der Kaiſerl. Admiralit. in Vorſchlag gebracht.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 218. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/228>, abgerufen am 24.11.2024.