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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienstpflicht.
Diejenigen Kadetten, von denen es sich während der Uebungsreise
herausstellt, daß sie sich nicht zum Seedienste eignen und daß sie
die genügende Anlage zum See-Offizier nicht besitzen, werden auf
Grund eines motivirten Berichts, den der Kommandant des Schiffes
nach Anhörung der Offiziere des letzteren an die Admiralität ein-
zureichen hat, von dem Chef der Admiralität entlassen 1).

Die übrigen Kadetten erhalten Anfangs September von dem
Kommandanten und den Offizieren des Kadettenschiffes ein Dienst-
zeugniß und werden von der Admiralität Anfangs Oktober zum
Besuch des Kadettencötus der Marineschule kommandirt. Vor
der Ueberweisung werden sie vereidigt. Der Unterricht in dem
Kadettencötus hat den Zweck, die Kadetten zur Ablegung der See-
kadettenprüfung vorzubereiten und dauert circa 6 Monate. Die-
jenigen, welche die Seekadettenprüfung bestanden und die Reife-
zeugnisse erhalten haben, können zur Beförderung zum Seeka-
detten
mittelst Gesuchsliste in Vorschlag gebracht werden 2). Der
militairische Rang der Seekadetten entspricht demjenigen der Por-
tepee-Fähnriche 3).

Die "Seekadetten" werden an Bord eines Schulschiffes
auf zwei Jahre eingeschifft; sie erhalten daselbst eine allseitig prak-
tische Ausbildung zum Dienst als Unterlieutenant und Unterricht
in den mehr praktischen Disciplinen zur Vorbereitung auf die
Seeoffiziers-Prüfung. Diejenigen, welche bei der Rückkehr des
Schulschiffes von dem Kommandanten und den Offizieren desselben
ein günstiges Dienstzeugniß erhalten, werden von der Admiralität zur
Ablegung der ersten Seeoffizier-Prüfung vor die Prüfungs-
kommission in Kiel kommandirt 4). Diejenigen Seekadetten, welche
die Prüfung bestanden haben, werden auf Antrag des Kommandeurs
des Seekadettenschiffes dem anwesenden Seeoffizierkorps der Marine-
station der Ostsee zur Wahl gestellt. Hinsichtlich dieser Wahl
gelten dieselben Regeln wie für die Wahl zum Offizier im stehen-
den Heere. Die Gewählten werden alsdann mittelst Gesuchsliste

1) V. v. 10. März 1874 §. 9.
2) Die angef. V. §. 10--14. Daselbst sind die näheren Vorschriften über
die Seekadettenprüfung und über die Rangirung der Seekadetten enthalten.
3) Vgl. Bundes-Ges.Bl. 1867 S. 284.
4) Die näheren Anordnungen siehe in der angef. Verordn. §§. 15--19.

§. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienſtpflicht.
Diejenigen Kadetten, von denen es ſich während der Uebungsreiſe
herausſtellt, daß ſie ſich nicht zum Seedienſte eignen und daß ſie
die genügende Anlage zum See-Offizier nicht beſitzen, werden auf
Grund eines motivirten Berichts, den der Kommandant des Schiffes
nach Anhörung der Offiziere des letzteren an die Admiralität ein-
zureichen hat, von dem Chef der Admiralität entlaſſen 1).

Die übrigen Kadetten erhalten Anfangs September von dem
Kommandanten und den Offizieren des Kadettenſchiffes ein Dienſt-
zeugniß und werden von der Admiralität Anfangs Oktober zum
Beſuch des Kadettencötus der Marineſchule kommandirt. Vor
der Ueberweiſung werden ſie vereidigt. Der Unterricht in dem
Kadettencötus hat den Zweck, die Kadetten zur Ablegung der See-
kadettenprüfung vorzubereiten und dauert circa 6 Monate. Die-
jenigen, welche die Seekadettenprüfung beſtanden und die Reife-
zeugniſſe erhalten haben, können zur Beförderung zum Seeka-
detten
mittelſt Geſuchsliſte in Vorſchlag gebracht werden 2). Der
militairiſche Rang der Seekadetten entſpricht demjenigen der Por-
tepee-Fähnriche 3).

Die „Seekadetten“ werden an Bord eines Schulſchiffes
auf zwei Jahre eingeſchifft; ſie erhalten daſelbſt eine allſeitig prak-
tiſche Ausbildung zum Dienſt als Unterlieutenant und Unterricht
in den mehr praktiſchen Disciplinen zur Vorbereitung auf die
Seeoffiziers-Prüfung. Diejenigen, welche bei der Rückkehr des
Schulſchiffes von dem Kommandanten und den Offizieren desſelben
ein günſtiges Dienſtzeugniß erhalten, werden von der Admiralität zur
Ablegung der erſten Seeoffizier-Prüfung vor die Prüfungs-
kommiſſion in Kiel kommandirt 4). Diejenigen Seekadetten, welche
die Prüfung beſtanden haben, werden auf Antrag des Kommandeurs
des Seekadettenſchiffes dem anweſenden Seeoffizierkorps der Marine-
ſtation der Oſtſee zur Wahl geſtellt. Hinſichtlich dieſer Wahl
gelten dieſelben Regeln wie für die Wahl zum Offizier im ſtehen-
den Heere. Die Gewählten werden alsdann mittelſt Geſuchsliſte

1) V. v. 10. März 1874 §. 9.
2) Die angef. V. §. 10—14. Daſelbſt ſind die näheren Vorſchriften über
die Seekadettenprüfung und über die Rangirung der Seekadetten enthalten.
3) Vgl. Bundes-Geſ.Bl. 1867 S. 284.
4) Die näheren Anordnungen ſiehe in der angef. Verordn. §§. 15—19.
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[217/0227] §. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienſtpflicht. Diejenigen Kadetten, von denen es ſich während der Uebungsreiſe herausſtellt, daß ſie ſich nicht zum Seedienſte eignen und daß ſie die genügende Anlage zum See-Offizier nicht beſitzen, werden auf Grund eines motivirten Berichts, den der Kommandant des Schiffes nach Anhörung der Offiziere des letzteren an die Admiralität ein- zureichen hat, von dem Chef der Admiralität entlaſſen 1). Die übrigen Kadetten erhalten Anfangs September von dem Kommandanten und den Offizieren des Kadettenſchiffes ein Dienſt- zeugniß und werden von der Admiralität Anfangs Oktober zum Beſuch des Kadettencötus der Marineſchule kommandirt. Vor der Ueberweiſung werden ſie vereidigt. Der Unterricht in dem Kadettencötus hat den Zweck, die Kadetten zur Ablegung der See- kadettenprüfung vorzubereiten und dauert circa 6 Monate. Die- jenigen, welche die Seekadettenprüfung beſtanden und die Reife- zeugniſſe erhalten haben, können zur Beförderung zum Seeka- detten mittelſt Geſuchsliſte in Vorſchlag gebracht werden 2). Der militairiſche Rang der Seekadetten entſpricht demjenigen der Por- tepee-Fähnriche 3). Die „Seekadetten“ werden an Bord eines Schulſchiffes auf zwei Jahre eingeſchifft; ſie erhalten daſelbſt eine allſeitig prak- tiſche Ausbildung zum Dienſt als Unterlieutenant und Unterricht in den mehr praktiſchen Disciplinen zur Vorbereitung auf die Seeoffiziers-Prüfung. Diejenigen, welche bei der Rückkehr des Schulſchiffes von dem Kommandanten und den Offizieren desſelben ein günſtiges Dienſtzeugniß erhalten, werden von der Admiralität zur Ablegung der erſten Seeoffizier-Prüfung vor die Prüfungs- kommiſſion in Kiel kommandirt 4). Diejenigen Seekadetten, welche die Prüfung beſtanden haben, werden auf Antrag des Kommandeurs des Seekadettenſchiffes dem anweſenden Seeoffizierkorps der Marine- ſtation der Oſtſee zur Wahl geſtellt. Hinſichtlich dieſer Wahl gelten dieſelben Regeln wie für die Wahl zum Offizier im ſtehen- den Heere. Die Gewählten werden alsdann mittelſt Geſuchsliſte 1) V. v. 10. März 1874 §. 9. 2) Die angef. V. §. 10—14. Daſelbſt ſind die näheren Vorſchriften über die Seekadettenprüfung und über die Rangirung der Seekadetten enthalten. 3) Vgl. Bundes-Geſ.Bl. 1867 S. 284. 4) Die näheren Anordnungen ſiehe in der angef. Verordn. §§. 15—19.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 217. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/227>, abgerufen am 24.11.2024.