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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienstpflicht.
nachdem in einem besonderen Atteste bezeugt ist, daß derselbe die
einem Offiziere nöthige praktische Dienstkenntniß besitzt 1).

Auszeichnung vor dem Feinde befreit von dem Examen
zum Portepeefähnrich und fortgesetztes ausgezeichnetes Benehmen
im Kriege auch von dem zum Offizier 2).

b) Auf denselben Grundprinzipien beruhen auch die Vorschrif-
ten über die Ergänzung des Offizierkorps der Marine;
dieselben sind jedoch im Einzelnen nicht nur, den Bedürfnissen des
Dienstes auf der Flotte entsprechend, modifizirt sondern auch viel
complizirter. Sie sind enthalten in der Verordnung vom 10.
März 1874
3). Der Eintritt in den Dienst auf der Flotte er-
folgt entweder als Kadett oder im Falle des Uebertritts aus der
Handelsmarine als Matrose. Zum Eintritt als Kadett ist erfor-
derlich der Nachweis wissenschaftlicher Qualifikation, der entweder
durch ein Zeugniß der Reife für Obersekunda eines deutschen Gym-
nasiums, Realschule I. Ordnung etc. etc. oder durch Ablegung der
Eintrittsprüfung vor der "Seeoffizier- und Kadettenprüfungs-
kommission" in Kiel dargethan wird; ferner die Beibringung eines
Zeugnisses eines Marine- oder Militairarztes über körperliche Taug-
lichkeit; endlich eines Reversers über Gewährung der Mittel zur
Equipirung und einer Zulage. Die Einstellung als Kadett muß
vor dem 17. Geburtstage erfolgen; nur bei den mit dem Zeugniß
der Reife für die Universität entlassenen Abiturienten kann die Ein-
stellung bis zum 19. Geburtstage hinausgeschoben werden 4).

Die "Kadetten" werden im Monat April an Bord des
Kadettenschiffes eingeschifft und erhalten daselbst ihre erste militai-
risch-steuermännische Erziehung. Das Kadettenschiff kreuzt während
des Sommers und kehrt Ende September zur Station zurück.

1) V. v. 31. Okt. 1861 §. 10, woselbst die näheren Vorschriften enthalten
sind. Unter den letzteren ist hervorzuheben, daß die zu Offizieren der Armee
beförderten Aspiranten der Artillerie und des Ingenieur-Korps
noch eine spezielle Berufsprüfung vor einer aus Offizieren beider Waffen ge-
bildeten Kommiss. abzulegen haben. Vgl. oben §. 86. VIII. 4.
2) V. v. 31. Okt. 1861 §. 17. Vgl. dazu die Kab.Ordre v. 3. Septemb.
1866. (v. Helldorff a. a. O. S. 14.)
3) Marine-Verordn.-Bl. 1874 S. 61.
4) V. v. 10. März 1874 §§. 1--8. Daselbst sind namentl. die näheren
Vorschriften über die Eintrittsprüfung enthalten.

§. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienſtpflicht.
nachdem in einem beſonderen Atteſte bezeugt iſt, daß derſelbe die
einem Offiziere nöthige praktiſche Dienſtkenntniß beſitzt 1).

Auszeichnung vor dem Feinde befreit von dem Examen
zum Portepeefähnrich und fortgeſetztes ausgezeichnetes Benehmen
im Kriege auch von dem zum Offizier 2).

b) Auf denſelben Grundprinzipien beruhen auch die Vorſchrif-
ten über die Ergänzung des Offizierkorps der Marine;
dieſelben ſind jedoch im Einzelnen nicht nur, den Bedürfniſſen des
Dienſtes auf der Flotte entſprechend, modifizirt ſondern auch viel
complizirter. Sie ſind enthalten in der Verordnung vom 10.
März 1874
3). Der Eintritt in den Dienſt auf der Flotte er-
folgt entweder als Kadett oder im Falle des Uebertritts aus der
Handelsmarine als Matroſe. Zum Eintritt als Kadett iſt erfor-
derlich der Nachweis wiſſenſchaftlicher Qualifikation, der entweder
durch ein Zeugniß der Reife für Oberſekunda eines deutſchen Gym-
naſiums, Realſchule I. Ordnung ꝛc. ꝛc. oder durch Ablegung der
Eintrittsprüfung vor der „Seeoffizier- und Kadettenprüfungs-
kommiſſion“ in Kiel dargethan wird; ferner die Beibringung eines
Zeugniſſes eines Marine- oder Militairarztes über körperliche Taug-
lichkeit; endlich eines Reverſers über Gewährung der Mittel zur
Equipirung und einer Zulage. Die Einſtellung als Kadett muß
vor dem 17. Geburtstage erfolgen; nur bei den mit dem Zeugniß
der Reife für die Univerſität entlaſſenen Abiturienten kann die Ein-
ſtellung bis zum 19. Geburtstage hinausgeſchoben werden 4).

Die „Kadetten“ werden im Monat April an Bord des
Kadettenſchiffes eingeſchifft und erhalten daſelbſt ihre erſte militai-
riſch-ſteuermänniſche Erziehung. Das Kadettenſchiff kreuzt während
des Sommers und kehrt Ende September zur Station zurück.

1) V. v. 31. Okt. 1861 §. 10, woſelbſt die näheren Vorſchriften enthalten
ſind. Unter den letzteren iſt hervorzuheben, daß die zu Offizieren der Armee
beförderten Aſpiranten der Artillerie und des Ingenieur-Korps
noch eine ſpezielle Berufsprüfung vor einer aus Offizieren beider Waffen ge-
bildeten Kommiſſ. abzulegen haben. Vgl. oben §. 86. VIII. 4.
2) V. v. 31. Okt. 1861 §. 17. Vgl. dazu die Kab.Ordre v. 3. Septemb.
1866. (v. Helldorff a. a. O. S. 14.)
3) Marine-Verordn.-Bl. 1874 S. 61.
4) V. v. 10. März 1874 §§. 1—8. Daſelbſt ſind namentl. die näheren
Vorſchriften über die Eintrittsprüfung enthalten.
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[216/0226] §. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienſtpflicht. nachdem in einem beſonderen Atteſte bezeugt iſt, daß derſelbe die einem Offiziere nöthige praktiſche Dienſtkenntniß beſitzt 1). Auszeichnung vor dem Feinde befreit von dem Examen zum Portepeefähnrich und fortgeſetztes ausgezeichnetes Benehmen im Kriege auch von dem zum Offizier 2). b) Auf denſelben Grundprinzipien beruhen auch die Vorſchrif- ten über die Ergänzung des Offizierkorps der Marine; dieſelben ſind jedoch im Einzelnen nicht nur, den Bedürfniſſen des Dienſtes auf der Flotte entſprechend, modifizirt ſondern auch viel complizirter. Sie ſind enthalten in der Verordnung vom 10. März 1874 3). Der Eintritt in den Dienſt auf der Flotte er- folgt entweder als Kadett oder im Falle des Uebertritts aus der Handelsmarine als Matroſe. Zum Eintritt als Kadett iſt erfor- derlich der Nachweis wiſſenſchaftlicher Qualifikation, der entweder durch ein Zeugniß der Reife für Oberſekunda eines deutſchen Gym- naſiums, Realſchule I. Ordnung ꝛc. ꝛc. oder durch Ablegung der Eintrittsprüfung vor der „Seeoffizier- und Kadettenprüfungs- kommiſſion“ in Kiel dargethan wird; ferner die Beibringung eines Zeugniſſes eines Marine- oder Militairarztes über körperliche Taug- lichkeit; endlich eines Reverſers über Gewährung der Mittel zur Equipirung und einer Zulage. Die Einſtellung als Kadett muß vor dem 17. Geburtstage erfolgen; nur bei den mit dem Zeugniß der Reife für die Univerſität entlaſſenen Abiturienten kann die Ein- ſtellung bis zum 19. Geburtstage hinausgeſchoben werden 4). Die „Kadetten“ werden im Monat April an Bord des Kadettenſchiffes eingeſchifft und erhalten daſelbſt ihre erſte militai- riſch-ſteuermänniſche Erziehung. Das Kadettenſchiff kreuzt während des Sommers und kehrt Ende September zur Station zurück. 1) V. v. 31. Okt. 1861 §. 10, woſelbſt die näheren Vorſchriften enthalten ſind. Unter den letzteren iſt hervorzuheben, daß die zu Offizieren der Armee beförderten Aſpiranten der Artillerie und des Ingenieur-Korps noch eine ſpezielle Berufsprüfung vor einer aus Offizieren beider Waffen ge- bildeten Kommiſſ. abzulegen haben. Vgl. oben §. 86. VIII. 4. 2) V. v. 31. Okt. 1861 §. 17. Vgl. dazu die Kab.Ordre v. 3. Septemb. 1866. (v. Helldorff a. a. O. S. 14.) 3) Marine-Verordn.-Bl. 1874 S. 61. 4) V. v. 10. März 1874 §§. 1—8. Daſelbſt ſind namentl. die näheren Vorſchriften über die Eintrittsprüfung enthalten.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 216. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/226>, abgerufen am 24.11.2024.