Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienstpflicht. die Armee einzutreten wüuschen 1). Es ist ferner erforderlich dieBeibringung eines Dienstzeugnisses. Dasselbe wird von dem Chef und den Offizieren der Kompagnie, dem Bataillons- und dem Regiments-Kommandeur ausgestellt und darf erst ertheilt werden, wenn der Betreffende mindestens 5 Monate praktisch den Dienst bei der Truppe erlernt hat. "Das Dienstzeugniß entscheidet über die Würdigkeit eines Unteroffiziers oder Soldaten, im Frieden mit Aussicht auf Beförderung fortzudienen; es muß sich daher aus- sprechen über die körperlichen und geistigen Eigenschaften des Be- treffenden, über seine Führung und Dienst-Applikation, sowie über den Grad der erworbenen Dienstkenntnisse" 2). Ist den beiden an- gebenen Erfordernissen genügt, so kann jeder Unteroffizier oder Soldat, der nach vollendetem 17. und vor zurückgelegtem 23. Le- bensjahre mindestens 6 Monate gedient hat, sobald bei seinem Truppentheile eine Vakanz in der etatsmäßigen Zahl der Porte- peefähnriche vorhanden ist, zu letzterer Charge in Vorschlag gebracht werden. "Portepeefähnriche, welche vor dem zurückgelegten 25. Lebens- "Von den im Offizier-Examen Bestandenen werden bei ein- 1) V. v. 31. Okt. 1861 §. 5. Kab.Ordre v. 12. Juli 1862 §. 2 und v. 23. Aug. 1865 §. 2. (v. Helldorff a. a. O. S. 8.) 2) V v. 31. Okt. 1861 §. 2. 3) V. v. 31. Okt. 1861 §. 8. Die Anforderungen in diesem Examen sind
normirt in den Bestimmungen v. 27. Febr. 1873 über die Organsation der Kriegsschulen. (Armee-V.Bl. 1873 Beilage Nro. 7.) Die Bedingungen zur Zulassung für Personen, die ein Jahr auf einer deutschen Universität studirt haben, für Landwehr-Offiziere und für Schüler des Berliner Kadet- tenhauses bestimmen sich nach der V. v. 31. Okt. 1861 §. 11--16. §. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienſtpflicht. die Armee einzutreten wüuſchen 1). Es iſt ferner erforderlich dieBeibringung eines Dienſtzeugniſſes. Dasſelbe wird von dem Chef und den Offizieren der Kompagnie, dem Bataillons- und dem Regiments-Kommandeur ausgeſtellt und darf erſt ertheilt werden, wenn der Betreffende mindeſtens 5 Monate praktiſch den Dienſt bei der Truppe erlernt hat. „Das Dienſtzeugniß entſcheidet über die Würdigkeit eines Unteroffiziers oder Soldaten, im Frieden mit Ausſicht auf Beförderung fortzudienen; es muß ſich daher aus- ſprechen über die körperlichen und geiſtigen Eigenſchaften des Be- treffenden, über ſeine Führung und Dienſt-Applikation, ſowie über den Grad der erworbenen Dienſtkenntniſſe“ 2). Iſt den beiden an- gebenen Erforderniſſen genügt, ſo kann jeder Unteroffizier oder Soldat, der nach vollendetem 17. und vor zurückgelegtem 23. Le- bensjahre mindeſtens 6 Monate gedient hat, ſobald bei ſeinem Truppentheile eine Vakanz in der etatsmäßigen Zahl der Porte- peefähnriche vorhanden iſt, zu letzterer Charge in Vorſchlag gebracht werden. „Portepeefähnriche, welche vor dem zurückgelegten 25. Lebens- „Von den im Offizier-Examen Beſtandenen werden bei ein- 1) V. v. 31. Okt. 1861 §. 5. Kab.Ordre v. 12. Juli 1862 §. 2 und v. 23. Aug. 1865 §. 2. (v. Helldorff a. a. O. S. 8.) 2) V v. 31. Okt. 1861 §. 2. 3) V. v. 31. Okt. 1861 §. 8. Die Anforderungen in dieſem Examen ſind
normirt in den Beſtimmungen v. 27. Febr. 1873 über die Organſation der Kriegsſchulen. (Armee-V.Bl. 1873 Beilage Nro. 7.) Die Bedingungen zur Zulaſſung für Perſonen, die ein Jahr auf einer deutſchen Univerſität ſtudirt haben, für Landwehr-Offiziere und für Schüler des Berliner Kadet- tenhauſes beſtimmen ſich nach der V. v. 31. Okt. 1861 §. 11—16. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0225" n="215"/><fw place="top" type="header">§. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienſtpflicht.</fw><lb/> die Armee einzutreten wüuſchen <note place="foot" n="1)">V. v. 31. Okt. 1861 §. 5. Kab.Ordre v. 12. Juli 1862 §. 2 und v.<lb/> 23. Aug. 1865 §. 2. (v. Helldorff a. a. O. S. 8.)</note>. Es iſt ferner erforderlich die<lb/> Beibringung eines <hi rendition="#g">Dienſtzeugniſſes</hi>. Dasſelbe wird von dem<lb/> Chef und den Offizieren der Kompagnie, dem Bataillons- und dem<lb/> Regiments-Kommandeur ausgeſtellt und darf erſt ertheilt werden,<lb/> wenn der Betreffende mindeſtens 5 Monate praktiſch den Dienſt<lb/> bei der Truppe erlernt hat. „Das Dienſtzeugniß entſcheidet über<lb/> die Würdigkeit eines Unteroffiziers oder Soldaten, im Frieden mit<lb/> Ausſicht auf Beförderung fortzudienen; es muß ſich daher aus-<lb/> ſprechen über die körperlichen und geiſtigen Eigenſchaften des Be-<lb/> treffenden, über ſeine Führung und Dienſt-Applikation, ſowie über<lb/> den Grad der erworbenen Dienſtkenntniſſe“ <note place="foot" n="2)">V v. 31. Okt. 1861 §. 2.</note>. Iſt den beiden an-<lb/> gebenen Erforderniſſen genügt, ſo kann jeder Unteroffizier oder<lb/> Soldat, der nach vollendetem 17. und vor zurückgelegtem 23. Le-<lb/> bensjahre mindeſtens 6 Monate gedient hat, ſobald bei ſeinem<lb/> Truppentheile eine Vakanz in der etatsmäßigen Zahl der Porte-<lb/> peefähnriche vorhanden iſt, zu letzterer Charge in Vorſchlag gebracht<lb/> werden.</p><lb/> <p>„Portepeefähnriche, welche vor dem zurückgelegten 25. Lebens-<lb/> jahre mindeſtens 6 Monate in ihrer Charge patentirt ſind, die<lb/><hi rendition="#g">Kriegsſchule</hi> beſucht haben und nach dem Urtheile der letzteren<lb/> reif für die Prüfung zum Offizier erachtet worden ſind, können,<lb/> bei untadelhafter Führung der Ober-Militair-Examinations-Kom-<lb/> miſſion zum <hi rendition="#g">Offizier-Examen</hi> angemeldet werden“ <note place="foot" n="3)">V. v. 31. Okt. 1861 §. 8. Die Anforderungen in dieſem Examen ſind<lb/> normirt in den Beſtimmungen v. 27. Febr. 1873 über die Organſation der<lb/> Kriegsſchulen. (Armee-V.Bl. 1873 Beilage Nro. 7.) Die Bedingungen zur<lb/> Zulaſſung für Perſonen, die ein Jahr auf einer deutſchen Univerſität ſtudirt<lb/> haben, für Landwehr-Offiziere und für <hi rendition="#g">Schüler des Berliner Kadet-<lb/> tenhauſes</hi> beſtimmen ſich nach der V. v. 31. Okt. 1861 §. 11—16.</note>.</p><lb/> <p>„Von den im Offizier-Examen Beſtandenen werden bei ein-<lb/> tretender Vakanz die der Anciennetät nach älteſten Portepeefähn-<lb/> riche dem Könige zum Offizier vorgeſchlagen, nachdem das Offi-<lb/> zier-Korps des betreffenden Truppentheils in einem eigenen, dem<lb/> Vorſchlage beizufügenden Protokoll erklärt hat, daß es den Vor-<lb/> zuſchlagenden für <hi rendition="#g">würdig</hi> erachtet, in ſeine Mitte zu treten, und<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [215/0225]
§. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienſtpflicht.
die Armee einzutreten wüuſchen 1). Es iſt ferner erforderlich die
Beibringung eines Dienſtzeugniſſes. Dasſelbe wird von dem
Chef und den Offizieren der Kompagnie, dem Bataillons- und dem
Regiments-Kommandeur ausgeſtellt und darf erſt ertheilt werden,
wenn der Betreffende mindeſtens 5 Monate praktiſch den Dienſt
bei der Truppe erlernt hat. „Das Dienſtzeugniß entſcheidet über
die Würdigkeit eines Unteroffiziers oder Soldaten, im Frieden mit
Ausſicht auf Beförderung fortzudienen; es muß ſich daher aus-
ſprechen über die körperlichen und geiſtigen Eigenſchaften des Be-
treffenden, über ſeine Führung und Dienſt-Applikation, ſowie über
den Grad der erworbenen Dienſtkenntniſſe“ 2). Iſt den beiden an-
gebenen Erforderniſſen genügt, ſo kann jeder Unteroffizier oder
Soldat, der nach vollendetem 17. und vor zurückgelegtem 23. Le-
bensjahre mindeſtens 6 Monate gedient hat, ſobald bei ſeinem
Truppentheile eine Vakanz in der etatsmäßigen Zahl der Porte-
peefähnriche vorhanden iſt, zu letzterer Charge in Vorſchlag gebracht
werden.
„Portepeefähnriche, welche vor dem zurückgelegten 25. Lebens-
jahre mindeſtens 6 Monate in ihrer Charge patentirt ſind, die
Kriegsſchule beſucht haben und nach dem Urtheile der letzteren
reif für die Prüfung zum Offizier erachtet worden ſind, können,
bei untadelhafter Führung der Ober-Militair-Examinations-Kom-
miſſion zum Offizier-Examen angemeldet werden“ 3).
„Von den im Offizier-Examen Beſtandenen werden bei ein-
tretender Vakanz die der Anciennetät nach älteſten Portepeefähn-
riche dem Könige zum Offizier vorgeſchlagen, nachdem das Offi-
zier-Korps des betreffenden Truppentheils in einem eigenen, dem
Vorſchlage beizufügenden Protokoll erklärt hat, daß es den Vor-
zuſchlagenden für würdig erachtet, in ſeine Mitte zu treten, und
1) V. v. 31. Okt. 1861 §. 5. Kab.Ordre v. 12. Juli 1862 §. 2 und v.
23. Aug. 1865 §. 2. (v. Helldorff a. a. O. S. 8.)
2) V v. 31. Okt. 1861 §. 2.
3) V. v. 31. Okt. 1861 §. 8. Die Anforderungen in dieſem Examen ſind
normirt in den Beſtimmungen v. 27. Febr. 1873 über die Organſation der
Kriegsſchulen. (Armee-V.Bl. 1873 Beilage Nro. 7.) Die Bedingungen zur
Zulaſſung für Perſonen, die ein Jahr auf einer deutſchen Univerſität ſtudirt
haben, für Landwehr-Offiziere und für Schüler des Berliner Kadet-
tenhauſes beſtimmen ſich nach der V. v. 31. Okt. 1861 §. 11—16.
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