Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienstpflicht. Landwehr- und Landsturmpflicht nach Maßgabe ihrer Dienstjahrezu genügen. Der Eintritt in den berufsmäßigen Militairdienst ist Eintritt Insbesondere ist es für das juristische Verständniß des hier 1) Vgl. Bd. I S. 401. Einen gesetzlichen Ausdruck hat dieser Grundsatz im Preuß. Allg. Landrecht gefunden, welches im 10. Titel des II. Theiles die Rechtsregeln über "Militair- und Civilbediente" zusammenstellt. 14*
§. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienſtpflicht. Landwehr- und Landſturmpflicht nach Maßgabe ihrer Dienſtjahrezu genügen. Der Eintritt in den berufsmäßigen Militairdienſt iſt Eintritt Insbeſondere iſt es für das juriſtiſche Verſtändniß des hier 1) Vgl. Bd. I S. 401. Einen geſetzlichen Ausdruck hat dieſer Grundſatz im Preuß. Allg. Landrecht gefunden, welches im 10. Titel des II. Theiles die Rechtsregeln über „Militair- und Civilbediente“ zuſammenſtellt. 14*
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§. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienſtpflicht.
Landwehr- und Landſturmpflicht nach Maßgabe ihrer Dienſtjahre
zu genügen.
Der Eintritt in den berufsmäßigen Militairdienſt iſt Eintritt
in den berufsmäßigen Staatsdienſt; der Offizier iſt im juriſtiſchen
Sinne ein Staatsbeamter; die von ihm verwaltete Stelle im Heere
iſt im juriſtiſchen Sinne ein Staatsamt; die ihm obliegenden
Pflichten ſind Beamtenpflichten 1). Nicht in den Grundſätzen
über die Wehrpflicht, ſondern in den Grund-
ſätzen des Beamtenrechts ſind demnach die all-
gemeinen Rechtsnormen zu ſuchen, welche für das
Dienſtverhältniß der Offiziere ꝛc. ꝛc. maßgebend
ſind und wenn auch im Einzelnen zahlreiche und erhebliche Modi-
fikationen in der Anwendung und Durchführung der Rechtsſätze
beſtehen, ſo giebt es doch keinen einzigen allgemeinen Rechtsbegriff,
der nicht gleichmäßig für Offiziere, Unteroffiziere, Militairärzte
und Militairbeamte wie für die Staatsbeamten des Civildienſtes
Anwendung fände.
Insbeſondere iſt es für das juriſtiſche Verſtändniß des hier
in Rede ſtehenden Rechtsverhältniſſes erforderlich, die Dienſt-
pflicht als ſolche von dem in Folge derſelben übertragenen Amte
(Kommando) begrifflich zu unterſcheiden. Das Dienſtverhältniß
erzeugt auch außeramtliche Pflichten, deren Erfüllung auch dann
dem Offiziere ꝛc. ꝛc. obliegt, wenn ihm ein Amt (Kommando) nicht
übertragen iſt, wenn er „zur Dispoſition“ geſtellt iſt. Andererſeits
kann ein Kommando auch demjenigen ertheilt werden, welcher nicht
kraft freiwilligen Eintrittes in den Dienſt, ſondern kraft geſetzlicher
Wehrpflicht daſſelbe zu übernehmen verbunden iſt. Der Zweck des
Dienſtvertrages beſteht eben darin, daß ſich der Staat geeignete
Individuen verſchafft, denen er ein Kommando wirkſam ertheilen
kann, weil die geſetzliche Wehrpflicht hierzu ganz ungenügend iſt.
Die Pflicht, ein Kommando zu übernehmen und ſich der hier-
mit verbundenen Thätigkeit zu widmen, iſt Folge und Inhalt des
Dienſtverhältniſſes, dagegen der concrete Umfang der zu führenden
amtlichen Geſchäfte und der auszuübenden ſtaatlichen Hoheitsrechte
1) Vgl. Bd. I S. 401. Einen geſetzlichen Ausdruck hat dieſer Grundſatz
im Preuß. Allg. Landrecht gefunden, welches im 10. Titel des II. Theiles die
Rechtsregeln über „Militair- und Civilbediente“ zuſammenſtellt.
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