Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht. attest zum Reserveoffizier und wird bei seiner Entlassung zum über-zähligen Unteroffizier befördert 1). 5. Reserve- und Landwehrpflicht. Die Dienstzeit 1) Heer-Ordn. I §. 19 Ziff. 1 bis 5. Aehnlich in der Marine; nur wer- den hier die in der Prüfung Bestandenen zum "Bootsmanns-Maat" ernannt. V. v. 2. Juli 1874 a. a. O. 2) W.Ges. §. 11 a. E. 3) Dies übersieht G. Meyer in Hirth's Annalen 1876 S. 669.
§. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht. atteſt zum Reſerveoffizier und wird bei ſeiner Entlaſſung zum über-zähligen Unteroffizier befördert 1). 5. Reſerve- und Landwehrpflicht. Die Dienſtzeit 1) Heer-Ordn. I §. 19 Ziff. 1 bis 5. Aehnlich in der Marine; nur wer- den hier die in der Prüfung Beſtandenen zum „Bootsmanns-Maat“ ernannt. V. v. 2. Juli 1874 a. a. O. 2) W.Geſ. §. 11 a. E. 3) Dies überſieht G. Meyer in Hirth’s Annalen 1876 S. 669.
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§. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht.
atteſt zum Reſerveoffizier und wird bei ſeiner Entlaſſung zum über-
zähligen Unteroffizier befördert 1).
5. Reſerve- und Landwehrpflicht. Die Dienſtzeit
im ſtehenden Heer wird durch die Verkürzung der aktiven Dienſt-
zeit nicht berührt; die Reſervepflicht dauert demnach bei den Ein-
jährig-Freiwilligen ſechs Jahre, nach deren Ablauf die fünfjährige
Verpflichtung zum Dienſt in der Landwehr beginnt. Prinzipiell
gelten nun auch für Wehrpflichtige, welche ihre aktive Dienſtpflicht
als Einjährig-Freiwillige erfüllt haben, die allgemeinen Regeln über
die Reſerve- und Landwehrpflicht ohne alle Ausnahme; es kann
jedoch eine Abweichung in der Erfüllung dieſer Pflicht dadurch
eintreten, daß ſie zu Offizieren der Reſerve oder Landwehr ernannt
werden 2). Die Dienſtpflicht der Reſerve- und Land-
wehr-Offiziere hat juriſtiſch vollkommen denſelben Charakter
wie die aktive Dienſtpflicht der Einjährig-Freiwilligen d. h. ſie iſt
eine modifizirte Erfüllung der geſetzlichen Wehr-
pflicht. Der Reſerveoffizier fällt daher nicht wie der Berufs-
Offizier unter die Rechtskategorie der Beamten, ſondern er
gehört zu den ihrer geſetzlichen Wehrpflicht genügenden
Unterthanen. Dieſe Unterthanenpflicht erfüllt er aber in einer be-
ſonderen, theils Erſchwerungen, theils Erleichterungen in ſich ſchlieſ-
ſenden Art und deshalb iſt ein Conſens zwiſchen dem Wehr-
pflichtigen und dem Kontingentsherrn (reſp. dem die Rechte des-
ſelben auf Grund von Militair-Konventionen ausübenden Kaiſer,)
erforderlich, damit dieſe beſondere Art der Erfüllung an die
Stelle der allgemeinen trete. Niemand kann wider ſeinen Willen
zum Reſerveoffizier ernannt und zur Erfüllung der mit dieſer
Stellung verbundenen Pflichten genöthigt werden. In dieſer
Hinſicht beſteht allerdings zwiſchen dem Rechtsverhältniß, in wel-
chem der Berufsoffizier zu ſeinem Dienſtherrn ſteht, und dem
Rechtsverhältniß des Reſerve- und Landwehroffiziers Gleichheit 3).
Die Grundlage des ganzen Verhältniſſes bleibt aber immer die
geſetzliche Wehrpflicht.
1) Heer-Ordn. I §. 19 Ziff. 1 bis 5. Aehnlich in der Marine; nur wer-
den hier die in der Prüfung Beſtandenen zum „Bootsmanns-Maat“ ernannt.
V. v. 2. Juli 1874 a. a. O.
2) W.Geſ. §. 11 a. E.
3) Dies überſieht G. Meyer in Hirth’s Annalen 1876 S. 669.
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