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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht.
weisung vermerkt werden, innerhalb 4 Wochen bei dem Civilvor-
sitzenden der Ersatzkommission ihres Aufenthaltsortes. Dieser be-
ordert sie zur Vorstellung vor der Ober-Ersatzkommission beim
Aushebungsgeschäft, welche nach den allgemeinen Grundsätzen ent-
scheidet. Der von ihr für eine bestimmte Waffengattung als taug-
lich erklärte Freiwillige muß von jedem Truppentheil dieser Waffen-
gattung angenommen werden 1).

b) Die Dauer der aktiven Dienstzeit beträgt ein Jahr vom
Tage des Diensteintritts an gerechnet. Nach Ablauf dieser Zeit
werden die Freiwilligen zur Reserve beurlaubt 2).

c) Die militairische Ausbildung der Freiwilligen ist
eine andere wie die der gewöhnlichen Soldaten, da sie zu Unter-
offizieren und Offizieren der Reserve und Landwehr vorbereitet
werden sollen. Einjährig-Freiwillige, welche sich gut geführt und
ausreichende Dienstkenntniß erworben haben, werden nach halb-
jähriger Dienstzeit zu Gefreiten befördert und erhalten nach einge-
tretener Beförderung theoretischen und praktischen Unterricht über
alle Dienstobliegenheiten des Offiziers und Unteroffiziers, sowie
über die besonderen Standespflichten des Offiziers 3). Vor Be-
endigung der aktiven Dienstzeit werden sie einer theoretischen und
praktischen Prüfung unterworfen, durch welche ihre Qualifikation
zum Reserveoffizier festgestellt wird. Die Truppenbefehlshaber
treffen die näheren Bestimmungen über die Prüfung, und den
höheren Vorgesetzten liegt die Pflicht ob, sich bei Inspizirungen
von dem Stande der Ausbildung der Einjährig-Freiwilligen zu
überzeugen. Wer die Prüfung besteht, erhält ein Qualifikations-

1) W.O. I §. 94 Z. 5 bis 8.
2) Wehrges. §. 11. Mediziner, welche ihre Studien auf Universitäten
zurücklegen, können nach ihrer Wahl entweder der Dienstpflicht ganz mit der
Waffe oder ein halbes Jahr mit der Waffe, ein halbes Jahr als Unterarzt
genügen. Die näheren Vorschriften darüber enthält die Verordn. über
die Organisation
des Sanitäts-Korps vom 6. Febr. 1873 §. 5 (Armee-
V.Bl. S. 106), deren Bestimmungen in die Heer-Ordnung I §. 21 überge-
gangen sind.
3) In derselben Weise liegt es den Matrosen-Divisionen ob, für
die Ausbildung derjenigen als Einjährig-Freiwillige dienenden Seeleute Sorge
zu tragen, welche ihre Beförderung zum Offizier wünschen und ihrer allge-
meinen Bildung und militairischen Qualifikation nach befähigt erscheinen, brauch-
bare Seeoffiziere zu werden. Verordn. der Admiralit. v. 2. Juni 1874 §. 3.

§. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht.
weiſung vermerkt werden, innerhalb 4 Wochen bei dem Civilvor-
ſitzenden der Erſatzkommiſſion ihres Aufenthaltsortes. Dieſer be-
ordert ſie zur Vorſtellung vor der Ober-Erſatzkommiſſion beim
Aushebungsgeſchäft, welche nach den allgemeinen Grundſätzen ent-
ſcheidet. Der von ihr für eine beſtimmte Waffengattung als taug-
lich erklärte Freiwillige muß von jedem Truppentheil dieſer Waffen-
gattung angenommen werden 1).

b) Die Dauer der aktiven Dienſtzeit beträgt ein Jahr vom
Tage des Dienſteintritts an gerechnet. Nach Ablauf dieſer Zeit
werden die Freiwilligen zur Reſerve beurlaubt 2).

c) Die militairiſche Ausbildung der Freiwilligen iſt
eine andere wie die der gewöhnlichen Soldaten, da ſie zu Unter-
offizieren und Offizieren der Reſerve und Landwehr vorbereitet
werden ſollen. Einjährig-Freiwillige, welche ſich gut geführt und
ausreichende Dienſtkenntniß erworben haben, werden nach halb-
jähriger Dienſtzeit zu Gefreiten befördert und erhalten nach einge-
tretener Beförderung theoretiſchen und praktiſchen Unterricht über
alle Dienſtobliegenheiten des Offiziers und Unteroffiziers, ſowie
über die beſonderen Standespflichten des Offiziers 3). Vor Be-
endigung der aktiven Dienſtzeit werden ſie einer theoretiſchen und
praktiſchen Prüfung unterworfen, durch welche ihre Qualifikation
zum Reſerveoffizier feſtgeſtellt wird. Die Truppenbefehlshaber
treffen die näheren Beſtimmungen über die Prüfung, und den
höheren Vorgeſetzten liegt die Pflicht ob, ſich bei Inſpizirungen
von dem Stande der Ausbildung der Einjährig-Freiwilligen zu
überzeugen. Wer die Prüfung beſteht, erhält ein Qualifikations-

1) W.O. I §. 94 Z. 5 bis 8.
2) Wehrgeſ. §. 11. Mediziner, welche ihre Studien auf Univerſitäten
zurücklegen, können nach ihrer Wahl entweder der Dienſtpflicht ganz mit der
Waffe oder ein halbes Jahr mit der Waffe, ein halbes Jahr als Unterarzt
genügen. Die näheren Vorſchriften darüber enthält die Verordn. über
die Organiſation
des Sanitäts-Korps vom 6. Febr. 1873 §. 5 (Armee-
V.Bl. S. 106), deren Beſtimmungen in die Heer-Ordnung I §. 21 überge-
gangen ſind.
3) In derſelben Weiſe liegt es den Matroſen-Diviſionen ob, für
die Ausbildung derjenigen als Einjährig-Freiwillige dienenden Seeleute Sorge
zu tragen, welche ihre Beförderung zum Offizier wünſchen und ihrer allge-
meinen Bildung und militairiſchen Qualifikation nach befähigt erſcheinen, brauch-
bare Seeoffiziere zu werden. Verordn. der Admiralit. v. 2. Juni 1874 §. 3.
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[203/0213] §. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht. weiſung vermerkt werden, innerhalb 4 Wochen bei dem Civilvor- ſitzenden der Erſatzkommiſſion ihres Aufenthaltsortes. Dieſer be- ordert ſie zur Vorſtellung vor der Ober-Erſatzkommiſſion beim Aushebungsgeſchäft, welche nach den allgemeinen Grundſätzen ent- ſcheidet. Der von ihr für eine beſtimmte Waffengattung als taug- lich erklärte Freiwillige muß von jedem Truppentheil dieſer Waffen- gattung angenommen werden 1). b) Die Dauer der aktiven Dienſtzeit beträgt ein Jahr vom Tage des Dienſteintritts an gerechnet. Nach Ablauf dieſer Zeit werden die Freiwilligen zur Reſerve beurlaubt 2). c) Die militairiſche Ausbildung der Freiwilligen iſt eine andere wie die der gewöhnlichen Soldaten, da ſie zu Unter- offizieren und Offizieren der Reſerve und Landwehr vorbereitet werden ſollen. Einjährig-Freiwillige, welche ſich gut geführt und ausreichende Dienſtkenntniß erworben haben, werden nach halb- jähriger Dienſtzeit zu Gefreiten befördert und erhalten nach einge- tretener Beförderung theoretiſchen und praktiſchen Unterricht über alle Dienſtobliegenheiten des Offiziers und Unteroffiziers, ſowie über die beſonderen Standespflichten des Offiziers 3). Vor Be- endigung der aktiven Dienſtzeit werden ſie einer theoretiſchen und praktiſchen Prüfung unterworfen, durch welche ihre Qualifikation zum Reſerveoffizier feſtgeſtellt wird. Die Truppenbefehlshaber treffen die näheren Beſtimmungen über die Prüfung, und den höheren Vorgeſetzten liegt die Pflicht ob, ſich bei Inſpizirungen von dem Stande der Ausbildung der Einjährig-Freiwilligen zu überzeugen. Wer die Prüfung beſteht, erhält ein Qualifikations- 1) W.O. I §. 94 Z. 5 bis 8. 2) Wehrgeſ. §. 11. Mediziner, welche ihre Studien auf Univerſitäten zurücklegen, können nach ihrer Wahl entweder der Dienſtpflicht ganz mit der Waffe oder ein halbes Jahr mit der Waffe, ein halbes Jahr als Unterarzt genügen. Die näheren Vorſchriften darüber enthält die Verordn. über die Organiſation des Sanitäts-Korps vom 6. Febr. 1873 §. 5 (Armee- V.Bl. S. 106), deren Beſtimmungen in die Heer-Ordnung I §. 21 überge- gangen ſind. 3) In derſelben Weiſe liegt es den Matroſen-Diviſionen ob, für die Ausbildung derjenigen als Einjährig-Freiwillige dienenden Seeleute Sorge zu tragen, welche ihre Beförderung zum Offizier wünſchen und ihrer allge- meinen Bildung und militairiſchen Qualifikation nach befähigt erſcheinen, brauch- bare Seeoffiziere zu werden. Verordn. der Admiralit. v. 2. Juni 1874 §. 3.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 203. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/213>, abgerufen am 28.11.2024.