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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht.
klassen zunächst zur Einziehung gelangen. Vom Zeitpunkte der
Bekanntmachung an unterliegen die Mannschaften der bezeichneten
Altersklassen den Vorschriften über die Militairpflichtigen 1). Von
der Erfüllung der Gestellungspflicht können die jenigen Mannschaften
der Ersatzreserve II, welche durch Konsulatsatteste nachweisen, daß
sie in einem außereuropäischen Lande, jedoch mit Ausschluß der
Küstenländer des Mittelländischen und Schwarzen Meeres, eine
feste Stellung als Kaufleute, Gewerbetreibende etc. erworben haben,
für die Dauer ihres Aufenthalts außerhalb Europas befreit werden 2).

c) Für die Ersatzreservisten zweiter Klasse, welche zur Aus-
hebung und Einstellung gelangen, gelten im Falle der Zurückfüh-
rung des Heeres auf den Friedensfuß dieselben Regeln, wie für
Ersatzreservisten I. 3). Hinsichtlich der nicht zur Einziehung gelangten
Mannschaften hört mit der Auflösung der Ersatz-Truppentheile das
Militairpflichts-Verhältniß von Neuem auf 4).

4. Die Dienstpflicht in der Seewehr II. Klasse.

Dieselbe entspricht der Dienstpflicht der Ersatzreservisten I. Kl. 5).
Die Mannschaften sind in derselben Art wie diese der militairischen
Kontrole unterworfen und zur Meldung verpflichtet, während
Kontrolversammlungen im Frieden nicht stattfinden 6). Bei
ausbrechendem Kriege können sie zur Ergänzung der Marine ein-
berufen werden. Ueber Einziehung, Wiederentlassung, Dauer der

1) Mil.Ges. §. 27 Abs. 2. Siehe oben S. 146 ff. Die speziellen regle-
mentarischen Vorschriften über Anlegung der Stammrollen, sowie über Muste-
rung und Aushebung der Ersatzreservisten II. sind enthalten in der W.O. I §. 98.
2) Mil.Ges. §. 28. Vgl. oben S. 183. Der Dispens wird von der zu-
ständigen Ersatzkommission und zwar von den ständigen Mitgliedern derselben
ertheilt. W.O. II §. 16 Z. 3.
3) Mil.Ges. §. 29.
4) Mil.Ges. §. 27 Abs. 3.
5) In dem Formular des Seewehrscheins, welches der Wehrordnung
(Schema 5 zu §. 40) beigefügt ist, heißt es, daß der zur Seewehr II. Kl.
überwiesene Wehrpflichtige "zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes"
gehört. Früher gehörten auch die Ersatzreservisten I. Klasse zum Beurlaubten-
stande, das Militairgesetz §. 56 hat dies aber aufgehoben; nun gilt zwar das
Militairgesetz allerdings für die Marine nicht, nach dem Wehrges. §§. 6--15
ist aber eine gleichmäßige Normirung der Wehrpflicht in Heer und Flotte
prinzipiell durchgeführt.
6) W.O. II §. 11.
13*

§. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht.
klaſſen zunächſt zur Einziehung gelangen. Vom Zeitpunkte der
Bekanntmachung an unterliegen die Mannſchaften der bezeichneten
Altersklaſſen den Vorſchriften über die Militairpflichtigen 1). Von
der Erfüllung der Geſtellungspflicht können die jenigen Mannſchaften
der Erſatzreſerve II, welche durch Konſulatsatteſte nachweiſen, daß
ſie in einem außereuropäiſchen Lande, jedoch mit Ausſchluß der
Küſtenländer des Mittelländiſchen und Schwarzen Meeres, eine
feſte Stellung als Kaufleute, Gewerbetreibende ꝛc. erworben haben,
für die Dauer ihres Aufenthalts außerhalb Europas befreit werden 2).

c) Für die Erſatzreſerviſten zweiter Klaſſe, welche zur Aus-
hebung und Einſtellung gelangen, gelten im Falle der Zurückfüh-
rung des Heeres auf den Friedensfuß dieſelben Regeln, wie für
Erſatzreſerviſten I. 3). Hinſichtlich der nicht zur Einziehung gelangten
Mannſchaften hört mit der Auflöſung der Erſatz-Truppentheile das
Militairpflichts-Verhältniß von Neuem auf 4).

4. Die Dienſtpflicht in der Seewehr II. Klaſſe.

Dieſelbe entſpricht der Dienſtpflicht der Erſatzreſerviſten I. Kl. 5).
Die Mannſchaften ſind in derſelben Art wie dieſe der militairiſchen
Kontrole unterworfen und zur Meldung verpflichtet, während
Kontrolverſammlungen im Frieden nicht ſtattfinden 6). Bei
ausbrechendem Kriege können ſie zur Ergänzung der Marine ein-
berufen werden. Ueber Einziehung, Wiederentlaſſung, Dauer der

1) Mil.Geſ. §. 27 Abſ. 2. Siehe oben S. 146 ff. Die ſpeziellen regle-
mentariſchen Vorſchriften über Anlegung der Stammrollen, ſowie über Muſte-
rung und Aushebung der Erſatzreſerviſten II. ſind enthalten in der W.O. I §. 98.
2) Mil.Geſ. §. 28. Vgl. oben S. 183. Der Dispens wird von der zu-
ſtändigen Erſatzkommiſſion und zwar von den ſtändigen Mitgliedern derſelben
ertheilt. W.O. II §. 16 Z. 3.
3) Mil.Geſ. §. 29.
4) Mil.Geſ. §. 27 Abſ. 3.
5) In dem Formular des Seewehrſcheins, welches der Wehrordnung
(Schema 5 zu §. 40) beigefügt iſt, heißt es, daß der zur Seewehr II. Kl.
überwieſene Wehrpflichtige „zu den Mannſchaften des Beurlaubtenſtandes
gehört. Früher gehörten auch die Erſatzreſerviſten I. Klaſſe zum Beurlaubten-
ſtande, das Militairgeſetz §. 56 hat dies aber aufgehoben; nun gilt zwar das
Militairgeſetz allerdings für die Marine nicht, nach dem Wehrgeſ. §§. 6—15
iſt aber eine gleichmäßige Normirung der Wehrpflicht in Heer und Flotte
prinzipiell durchgeführt.
6) W.O. II §. 11.
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[195/0205] §. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht. klaſſen zunächſt zur Einziehung gelangen. Vom Zeitpunkte der Bekanntmachung an unterliegen die Mannſchaften der bezeichneten Altersklaſſen den Vorſchriften über die Militairpflichtigen 1). Von der Erfüllung der Geſtellungspflicht können die jenigen Mannſchaften der Erſatzreſerve II, welche durch Konſulatsatteſte nachweiſen, daß ſie in einem außereuropäiſchen Lande, jedoch mit Ausſchluß der Küſtenländer des Mittelländiſchen und Schwarzen Meeres, eine feſte Stellung als Kaufleute, Gewerbetreibende ꝛc. erworben haben, für die Dauer ihres Aufenthalts außerhalb Europas befreit werden 2). c) Für die Erſatzreſerviſten zweiter Klaſſe, welche zur Aus- hebung und Einſtellung gelangen, gelten im Falle der Zurückfüh- rung des Heeres auf den Friedensfuß dieſelben Regeln, wie für Erſatzreſerviſten I. 3). Hinſichtlich der nicht zur Einziehung gelangten Mannſchaften hört mit der Auflöſung der Erſatz-Truppentheile das Militairpflichts-Verhältniß von Neuem auf 4). 4. Die Dienſtpflicht in der Seewehr II. Klaſſe. Dieſelbe entſpricht der Dienſtpflicht der Erſatzreſerviſten I. Kl. 5). Die Mannſchaften ſind in derſelben Art wie dieſe der militairiſchen Kontrole unterworfen und zur Meldung verpflichtet, während Kontrolverſammlungen im Frieden nicht ſtattfinden 6). Bei ausbrechendem Kriege können ſie zur Ergänzung der Marine ein- berufen werden. Ueber Einziehung, Wiederentlaſſung, Dauer der 1) Mil.Geſ. §. 27 Abſ. 2. Siehe oben S. 146 ff. Die ſpeziellen regle- mentariſchen Vorſchriften über Anlegung der Stammrollen, ſowie über Muſte- rung und Aushebung der Erſatzreſerviſten II. ſind enthalten in der W.O. I §. 98. 2) Mil.Geſ. §. 28. Vgl. oben S. 183. Der Dispens wird von der zu- ſtändigen Erſatzkommiſſion und zwar von den ſtändigen Mitgliedern derſelben ertheilt. W.O. II §. 16 Z. 3. 3) Mil.Geſ. §. 29. 4) Mil.Geſ. §. 27 Abſ. 3. 5) In dem Formular des Seewehrſcheins, welches der Wehrordnung (Schema 5 zu §. 40) beigefügt iſt, heißt es, daß der zur Seewehr II. Kl. überwieſene Wehrpflichtige „zu den Mannſchaften des Beurlaubtenſtandes“ gehört. Früher gehörten auch die Erſatzreſerviſten I. Klaſſe zum Beurlaubten- ſtande, das Militairgeſetz §. 56 hat dies aber aufgehoben; nun gilt zwar das Militairgeſetz allerdings für die Marine nicht, nach dem Wehrgeſ. §§. 6—15 iſt aber eine gleichmäßige Normirung der Wehrpflicht in Heer und Flotte prinzipiell durchgeführt. 6) W.O. II §. 11. 13*

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 195. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/205>, abgerufen am 24.11.2024.