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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht.
zeit in der Ersatzreserve I. auf 5 Jahre normirt; sie hat also die-
selbe Dauer wie die Dienstzeit in der Landwehr. Die 5jährige
Frist beginnt am 1. Oktober des Jahres, in welchem die Ueber-
weisung zur Ersatzreserve erfolgt ist; nach Ablauf der 5 Jahre
werden die Mannschaften in die zweite Klasse der Ersatzreserve
versetzt 1).

d) Ersatzreservisten, welche zu den Fahnen einberufen werden,
sind bei Zurückführung des Heeres auf den Friedensfuß wieder
zu entlassen 2). Sie treten in die Ersatzreserve zurück, wenn sie
militairisch nicht ausgebildet sind. Haben Ersatzreservisten bei ihrer
Entlassung drei Monate aktiv gedient, so werden sie als ausgebildet
angesehen 3). Sie treten alsdann bei ihrer Entlassung nach ihrem
Lebensalter zur Reserve oder Landwehr über 4) und ihre Reserve-
und Landwehrpflicht wird so bemessen, als wenn sie im ersten
Jahre ihres dienstpflichtigen Alters ausgehoben worden wären 5).

3. Die Dienstpflicht in der Ersatzreserve II. Klasse.

a) Im Frieden sind die Mannschaften derselben von allen
militairischen Verpflichtungen befreit, insbesondere auch von der
Meldepflicht behufs der Kontrole 6).

b) Bei ausbrechendem Kriege kann im Falle außerordentlichen
Bedarfs ihre Einberufung durch Kaiserl. Verordnung ange-
ordnet werden. Die Wirkung dieser Verordnung besteht darin,
daß die Militairpflicht der Ersatzreservisten II. wieder auflebt,
d. h. die Pflicht, sich zur Stammrolle wieder anzumelden und sich
zur Aushebung zu gestellen. Auf Grund der Kaiserl. Einberufungs-
ordre ist in ortsüblicher Weise bekannt zu machen, welche Alters-

Grundsätzen wie der Rekrutenbedarf auf die Infanterie-Brigade- und Aus-
hebungsbezirke vertheilt; jedoch unter Zuschlag von 25 Prozent zur Deckung
der eintretenden Abgänge. W.O. I §. 13 Ziff. 5.
1) Mil.Ges. §. 23 Abs. 2. Der Ersatzreservist hat sich zu diesem Zweck
beim Bezirksfeldwebel unter Vorlegung seines Ersatzreservescheins zu melden;
die Versetzung wird durch den Landwehr-Bezirkskommandeur verfügt und auf
dem Ersatzreserveschein vermerkt; bis dies geschehen, tritt der Uebergang zur
zweiten Klasse nicht ein. W.O. II §. 15 Z. 8.
2) Mil.Ges. §. 29.
3) H.O. II §. 13 Z. 2.
4) Mil.Ges. §. 50 Abs. 2.
5) Mil.Ges. §. 62 Abs. 4.
6) Mil.Ges. §. 27 Abs. 1.

§. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht.
zeit in der Erſatzreſerve I. auf 5 Jahre normirt; ſie hat alſo die-
ſelbe Dauer wie die Dienſtzeit in der Landwehr. Die 5jährige
Friſt beginnt am 1. Oktober des Jahres, in welchem die Ueber-
weiſung zur Erſatzreſerve erfolgt iſt; nach Ablauf der 5 Jahre
werden die Mannſchaften in die zweite Klaſſe der Erſatzreſerve
verſetzt 1).

d) Erſatzreſerviſten, welche zu den Fahnen einberufen werden,
ſind bei Zurückführung des Heeres auf den Friedensfuß wieder
zu entlaſſen 2). Sie treten in die Erſatzreſerve zurück, wenn ſie
militairiſch nicht ausgebildet ſind. Haben Erſatzreſerviſten bei ihrer
Entlaſſung drei Monate aktiv gedient, ſo werden ſie als ausgebildet
angeſehen 3). Sie treten alsdann bei ihrer Entlaſſung nach ihrem
Lebensalter zur Reſerve oder Landwehr über 4) und ihre Reſerve-
und Landwehrpflicht wird ſo bemeſſen, als wenn ſie im erſten
Jahre ihres dienſtpflichtigen Alters ausgehoben worden wären 5).

3. Die Dienſtpflicht in der Erſatzreſerve II. Klaſſe.

a) Im Frieden ſind die Mannſchaften derſelben von allen
militairiſchen Verpflichtungen befreit, insbeſondere auch von der
Meldepflicht behufs der Kontrole 6).

b) Bei ausbrechendem Kriege kann im Falle außerordentlichen
Bedarfs ihre Einberufung durch Kaiſerl. Verordnung ange-
ordnet werden. Die Wirkung dieſer Verordnung beſteht darin,
daß die Militairpflicht der Erſatzreſerviſten II. wieder auflebt,
d. h. die Pflicht, ſich zur Stammrolle wieder anzumelden und ſich
zur Aushebung zu geſtellen. Auf Grund der Kaiſerl. Einberufungs-
ordre iſt in ortsüblicher Weiſe bekannt zu machen, welche Alters-

Grundſätzen wie der Rekrutenbedarf auf die Infanterie-Brigade- und Aus-
hebungsbezirke vertheilt; jedoch unter Zuſchlag von 25 Prozent zur Deckung
der eintretenden Abgänge. W.O. I §. 13 Ziff. 5.
1) Mil.Geſ. §. 23 Abſ. 2. Der Erſatzreſerviſt hat ſich zu dieſem Zweck
beim Bezirksfeldwebel unter Vorlegung ſeines Erſatzreſerveſcheins zu melden;
die Verſetzung wird durch den Landwehr-Bezirkskommandeur verfügt und auf
dem Erſatzreſerveſchein vermerkt; bis dies geſchehen, tritt der Uebergang zur
zweiten Klaſſe nicht ein. W.O. II §. 15 Z. 8.
2) Mil.Geſ. §. 29.
3) H.O. II §. 13 Z. 2.
4) Mil.Geſ. §. 50 Abſ. 2.
5) Mil.Geſ. §. 62 Abſ. 4.
6) Mil.Geſ. §. 27 Abſ. 1.
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[194/0204] §. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht. zeit in der Erſatzreſerve I. auf 5 Jahre normirt; ſie hat alſo die- ſelbe Dauer wie die Dienſtzeit in der Landwehr. Die 5jährige Friſt beginnt am 1. Oktober des Jahres, in welchem die Ueber- weiſung zur Erſatzreſerve erfolgt iſt; nach Ablauf der 5 Jahre werden die Mannſchaften in die zweite Klaſſe der Erſatzreſerve verſetzt 1). d) Erſatzreſerviſten, welche zu den Fahnen einberufen werden, ſind bei Zurückführung des Heeres auf den Friedensfuß wieder zu entlaſſen 2). Sie treten in die Erſatzreſerve zurück, wenn ſie militairiſch nicht ausgebildet ſind. Haben Erſatzreſerviſten bei ihrer Entlaſſung drei Monate aktiv gedient, ſo werden ſie als ausgebildet angeſehen 3). Sie treten alsdann bei ihrer Entlaſſung nach ihrem Lebensalter zur Reſerve oder Landwehr über 4) und ihre Reſerve- und Landwehrpflicht wird ſo bemeſſen, als wenn ſie im erſten Jahre ihres dienſtpflichtigen Alters ausgehoben worden wären 5). 3. Die Dienſtpflicht in der Erſatzreſerve II. Klaſſe. a) Im Frieden ſind die Mannſchaften derſelben von allen militairiſchen Verpflichtungen befreit, insbeſondere auch von der Meldepflicht behufs der Kontrole 6). b) Bei ausbrechendem Kriege kann im Falle außerordentlichen Bedarfs ihre Einberufung durch Kaiſerl. Verordnung ange- ordnet werden. Die Wirkung dieſer Verordnung beſteht darin, daß die Militairpflicht der Erſatzreſerviſten II. wieder auflebt, d. h. die Pflicht, ſich zur Stammrolle wieder anzumelden und ſich zur Aushebung zu geſtellen. Auf Grund der Kaiſerl. Einberufungs- ordre iſt in ortsüblicher Weiſe bekannt zu machen, welche Alters- 7) 1) Mil.Geſ. §. 23 Abſ. 2. Der Erſatzreſerviſt hat ſich zu dieſem Zweck beim Bezirksfeldwebel unter Vorlegung ſeines Erſatzreſerveſcheins zu melden; die Verſetzung wird durch den Landwehr-Bezirkskommandeur verfügt und auf dem Erſatzreſerveſchein vermerkt; bis dies geſchehen, tritt der Uebergang zur zweiten Klaſſe nicht ein. W.O. II §. 15 Z. 8. 2) Mil.Geſ. §. 29. 3) H.O. II §. 13 Z. 2. 4) Mil.Geſ. §. 50 Abſ. 2. 5) Mil.Geſ. §. 62 Abſ. 4. 6) Mil.Geſ. §. 27 Abſ. 1. 7) Grundſätzen wie der Rekrutenbedarf auf die Infanterie-Brigade- und Aus- hebungsbezirke vertheilt; jedoch unter Zuſchlag von 25 Prozent zur Deckung der eintretenden Abgänge. W.O. I §. 13 Ziff. 5.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 194. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/204>, abgerufen am 27.11.2024.