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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht.
Behufs Durchführung der Kontrole besteht für die Ersatzreservisten I.
eine Meldepflicht, welche der Meldepflicht der Reserve- und
Landwehr-Mannschaften völlig gleichartig ist 1). Dagegen besteht
für sie der Regel nach keine Verpflichtung zur Gestellung zu Kon-
trol-Versammlungen; sie können jedoch im Falle eines außerordent-
lichen Bedürfnisses auf Grund Kaiserlicher Verordnung zu Kontrol-
Versammlungen einberufen werden und müssen sich bei denselben
einer ärztlichen Untersuchung hinsichtlich ihrer Diensttauglichkeit
unterwerfen 2). Die Kontrol-Entziehung wird an Mann-
schaften der Ersatzreserve I. mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder
mit Haft bis zu 8 Tagen bestraft. Das Delict gehört zur Kompe-
tenz der bürgerlichen Gerichte; die Landwehr-Bezirkskommando's
sind aber verpflichtet, die strafrechtliche Verfolgung zu veranlassen
und es ist ihnen von der erfolgten Verurtheilung Mittheilung zu
machen 3). Außerdem können Ersatzreservisten wegen Kontrol-Ent-
ziehung durch Verfügung des Landwehr-Bezirkskommandeurs in
die nächst jüngere Jahresklasse versetzt werden; in keinem Falle
aber darf dadurch eine Ausdehnung der Ersatzreservepflicht über
das vollendete 31. Lebensjahr hinaus bewirkt werden 4).

Im Zusammenhange mit dieser Kontrole steht die Verpflich-
tung der Ersatzreservisten von ihrer bevorstehenden Auswanderung
der Militairbehörde Anzeige zu machen 5). Die Unterlassung der
Anzeige wird nach §. 360 Z. 3 des St.G.B.'s mit Geldstrafe bis
zu 150 Mark oder mit Haft bestraft 6).

c) Da in jedem Jahre so viele Mannschaften der Ersatzreserve
I. Kl. überwiesen werden, daß mit fünf Jahrgängen der Bedarf
für die Mobilmachung des Heeres gedeckt wird 7), so ist die Dienst-

1) Vgl. oben S. 181. Spätestens 14 Tage nach erfolgter Aushändigung
des Ersatzreservescheins muß sich der Wehrpflichtige bei dem Bezirksfeldwebel
derjenigen Landwehrkompagnie, in deren Bezirk sein Aufenthaltsort liegt,
melden und ebenso von jedem Wechsel des Wohnorts und von Reisen von
längerer als 14tägiger Dauer Anzeige erstatten. Mil.Ges. §. 69 Ziff. 2.
W.O. II §. 15 Ziff. 3 und 4.
2) Mil.Ges. §. 69 Z. 3. W.O. I §. 96 Z. 2.
3) Mil.Ges. §. 69 Z. 6. W.O. II §. 15 Z. 7.
4) Mil.Ges. a. a. O. W.O. I §. 13 Z. 7.
5) Mil.Ges. §. 69 Z. 8.
6) Ueber das Strafverfahren vgl. Strafprozeß-Ordn. §. 470 fg.
7) Mil.Ges. §. 24. Der Bedarf an Ersatzreservisten wird nach denselben
Laband, Reichsstaatsrecht. III. 13

§. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht.
Behufs Durchführung der Kontrole beſteht für die Erſatzreſerviſten I.
eine Meldepflicht, welche der Meldepflicht der Reſerve- und
Landwehr-Mannſchaften völlig gleichartig iſt 1). Dagegen beſteht
für ſie der Regel nach keine Verpflichtung zur Geſtellung zu Kon-
trol-Verſammlungen; ſie können jedoch im Falle eines außerordent-
lichen Bedürfniſſes auf Grund Kaiſerlicher Verordnung zu Kontrol-
Verſammlungen einberufen werden und müſſen ſich bei denſelben
einer ärztlichen Unterſuchung hinſichtlich ihrer Dienſttauglichkeit
unterwerfen 2). Die Kontrol-Entziehung wird an Mann-
ſchaften der Erſatzreſerve I. mit Geldſtrafe bis zu 60 Mark oder
mit Haft bis zu 8 Tagen beſtraft. Das Delict gehört zur Kompe-
tenz der bürgerlichen Gerichte; die Landwehr-Bezirkskommando’s
ſind aber verpflichtet, die ſtrafrechtliche Verfolgung zu veranlaſſen
und es iſt ihnen von der erfolgten Verurtheilung Mittheilung zu
machen 3). Außerdem können Erſatzreſerviſten wegen Kontrol-Ent-
ziehung durch Verfügung des Landwehr-Bezirkskommandeurs in
die nächſt jüngere Jahresklaſſe verſetzt werden; in keinem Falle
aber darf dadurch eine Ausdehnung der Erſatzreſervepflicht über
das vollendete 31. Lebensjahr hinaus bewirkt werden 4).

Im Zuſammenhange mit dieſer Kontrole ſteht die Verpflich-
tung der Erſatzreſerviſten von ihrer bevorſtehenden Auswanderung
der Militairbehörde Anzeige zu machen 5). Die Unterlaſſung der
Anzeige wird nach §. 360 Z. 3 des St.G.B.’s mit Geldſtrafe bis
zu 150 Mark oder mit Haft beſtraft 6).

c) Da in jedem Jahre ſo viele Mannſchaften der Erſatzreſerve
I. Kl. überwieſen werden, daß mit fünf Jahrgängen der Bedarf
für die Mobilmachung des Heeres gedeckt wird 7), ſo iſt die Dienſt-

1) Vgl. oben S. 181. Späteſtens 14 Tage nach erfolgter Aushändigung
des Erſatzreſerveſcheins muß ſich der Wehrpflichtige bei dem Bezirksfeldwebel
derjenigen Landwehrkompagnie, in deren Bezirk ſein Aufenthaltsort liegt,
melden und ebenſo von jedem Wechſel des Wohnorts und von Reiſen von
längerer als 14tägiger Dauer Anzeige erſtatten. Mil.Geſ. §. 69 Ziff. 2.
W.O. II §. 15 Ziff. 3 und 4.
2) Mil.Geſ. §. 69 Z. 3. W.O. I §. 96 Z. 2.
3) Mil.Geſ. §. 69 Z. 6. W.O. II §. 15 Z. 7.
4) Mil.Geſ. a. a. O. W.O. I §. 13 Z. 7.
5) Mil.Geſ. §. 69 Z. 8.
6) Ueber das Strafverfahren vgl. Strafprozeß-Ordn. §. 470 fg.
7) Mil.Geſ. §. 24. Der Bedarf an Erſatzreſerviſten wird nach denſelben
Laband, Reichsſtaatsrecht. III. 13
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[193/0203] §. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht. Behufs Durchführung der Kontrole beſteht für die Erſatzreſerviſten I. eine Meldepflicht, welche der Meldepflicht der Reſerve- und Landwehr-Mannſchaften völlig gleichartig iſt 1). Dagegen beſteht für ſie der Regel nach keine Verpflichtung zur Geſtellung zu Kon- trol-Verſammlungen; ſie können jedoch im Falle eines außerordent- lichen Bedürfniſſes auf Grund Kaiſerlicher Verordnung zu Kontrol- Verſammlungen einberufen werden und müſſen ſich bei denſelben einer ärztlichen Unterſuchung hinſichtlich ihrer Dienſttauglichkeit unterwerfen 2). Die Kontrol-Entziehung wird an Mann- ſchaften der Erſatzreſerve I. mit Geldſtrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 8 Tagen beſtraft. Das Delict gehört zur Kompe- tenz der bürgerlichen Gerichte; die Landwehr-Bezirkskommando’s ſind aber verpflichtet, die ſtrafrechtliche Verfolgung zu veranlaſſen und es iſt ihnen von der erfolgten Verurtheilung Mittheilung zu machen 3). Außerdem können Erſatzreſerviſten wegen Kontrol-Ent- ziehung durch Verfügung des Landwehr-Bezirkskommandeurs in die nächſt jüngere Jahresklaſſe verſetzt werden; in keinem Falle aber darf dadurch eine Ausdehnung der Erſatzreſervepflicht über das vollendete 31. Lebensjahr hinaus bewirkt werden 4). Im Zuſammenhange mit dieſer Kontrole ſteht die Verpflich- tung der Erſatzreſerviſten von ihrer bevorſtehenden Auswanderung der Militairbehörde Anzeige zu machen 5). Die Unterlaſſung der Anzeige wird nach §. 360 Z. 3 des St.G.B.’s mit Geldſtrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft beſtraft 6). c) Da in jedem Jahre ſo viele Mannſchaften der Erſatzreſerve I. Kl. überwieſen werden, daß mit fünf Jahrgängen der Bedarf für die Mobilmachung des Heeres gedeckt wird 7), ſo iſt die Dienſt- 1) Vgl. oben S. 181. Späteſtens 14 Tage nach erfolgter Aushändigung des Erſatzreſerveſcheins muß ſich der Wehrpflichtige bei dem Bezirksfeldwebel derjenigen Landwehrkompagnie, in deren Bezirk ſein Aufenthaltsort liegt, melden und ebenſo von jedem Wechſel des Wohnorts und von Reiſen von längerer als 14tägiger Dauer Anzeige erſtatten. Mil.Geſ. §. 69 Ziff. 2. W.O. II §. 15 Ziff. 3 und 4. 2) Mil.Geſ. §. 69 Z. 3. W.O. I §. 96 Z. 2. 3) Mil.Geſ. §. 69 Z. 6. W.O. II §. 15 Z. 7. 4) Mil.Geſ. a. a. O. W.O. I §. 13 Z. 7. 5) Mil.Geſ. §. 69 Z. 8. 6) Ueber das Strafverfahren vgl. Strafprozeß-Ordn. §. 470 fg. 7) Mil.Geſ. §. 24. Der Bedarf an Erſatzreſerviſten wird nach denſelben Laband, Reichsſtaatsrecht. III. 13

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 193. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/203>, abgerufen am 24.11.2024.