Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht Amt in einer mit Korporationsrechten innerhalb des Bundesgebietsbestehenden Religionsgesellschaft bekleiden, werden zum Dienste mit der Waffe nicht herangezogen, sondern im Falle des Bedürfnisses im Dienst der Krankenpflege und Seelsorge verwandt 1). e) Die Reserve- und Landwehrmannschaften erhalten, sobald 4. Die Dauer der Reserve- und Landwehrpflicht. Für die Berechnung der Dienstzeit im Frieden ist die Ein- 1) Mil.Ges. §. 65 Abs. 2. W.O. II §. 13 Ziff. 5. 2) Vgl. das Reichsges. vom 24. Nov. 1871 §. 2 (R.G.Bl. S. 398) und die Motive zum Entwurf desselben (Drucksachen des Reichstages II Sess. 1871 Nro. 86). 3) Vgl. oben S. 174; also bei den zwischen dem 2. Okt. und 1. April eingestellten Wehrpflichtigen vom vorhergehenden 1. Oktober an. 4) Mil.Ges. §. 62 Abs. 2.
§. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht Amt in einer mit Korporationsrechten innerhalb des Bundesgebietsbeſtehenden Religionsgeſellſchaft bekleiden, werden zum Dienſte mit der Waffe nicht herangezogen, ſondern im Falle des Bedürfniſſes im Dienſt der Krankenpflege und Seelſorge verwandt 1). e) Die Reſerve- und Landwehrmannſchaften erhalten, ſobald 4. Die Dauer der Reſerve- und Landwehrpflicht. Für die Berechnung der Dienſtzeit im Frieden iſt die Ein- 1) Mil.Geſ. §. 65 Abſ. 2. W.O. II §. 13 Ziff. 5. 2) Vgl. das Reichsgeſ. vom 24. Nov. 1871 §. 2 (R.G.Bl. S. 398) und die Motive zum Entwurf deſſelben (Druckſachen des Reichstages II Seſſ. 1871 Nro. 86). 3) Vgl. oben S. 174; alſo bei den zwiſchen dem 2. Okt. und 1. April eingeſtellten Wehrpflichtigen vom vorhergehenden 1. Oktober an. 4) Mil.Geſ. §. 62 Abſ. 2.
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§. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht
Amt in einer mit Korporationsrechten innerhalb des Bundesgebiets
beſtehenden Religionsgeſellſchaft bekleiden, werden zum Dienſte mit
der Waffe nicht herangezogen, ſondern im Falle des Bedürfniſſes
im Dienſt der Krankenpflege und Seelſorge verwandt 1).
e) Die Reſerve- und Landwehrmannſchaften erhalten, ſobald
ſie zum Kriege oder wegen außerordentlicher Zuſammenziehung der
Reſerve- oder der Landwehr einberufen werden, nicht nur wie alle
im aktiven Militairdienſt befindlichen Wehrpflichtigen die regle-
mentsmäßige Beköſtigung, Verpflegung, Löhnung u. ſ. w., ſon-
dern im Falle der Bedürftigkeit auch für ihre Familien eine Unter-
ſtützung, welche ſich bis zum Erlaß eines dieſe Materie regelnden
Reichsgeſetzes nach den Vorſchriften des Preuß. Geſetzes vom
27. Februar 1850 normirt. In Bayern gilt bis zu demſelben
Zeitpunkt Art. 33 Abſ. 1 des Bayr. Geſetzes betreffend die Wehr-
verfaſſung vom 30. Januar 1868 2).
4. Die Dauer der Reſerve- und Landwehrpflicht.
Für die Berechnung der Dienſtzeit im Frieden iſt die Ein-
theilung der Mannſchaften der Reſerve und Landwehr in Jahres-
klaſſen von praktiſcher Bedeutung. Die Wehrpflichtigen rücken
gleichſam von einem Jahrgang zum andern fort, ſie gelangen nach
Militairpflicht-Jahren zur Einſtellung bei den Truppen, ſie werden
in Jahrgängen von dem aktiven Heere zur Reſerve übernommen,
gliedern ſich in Jahresklaſſen der Reſerve, werden jahrgangsweiſe
zur Landwehr verſetzt und endlich, nachdem ſie die Jahresklaſſen
der Landwehr durchgemacht haben, zum Landſturm entlaſſen. Von
dieſem Prinzip aus ergeben ſich mehrere, geſetzlich anerkannte
Rechtsſätze. Die Dienſtzeit in der Reſerve und Landwehr wird
von demſelben Zeitpunkt an berechnet, wie die aktive Dienſtzeit 3),
auch wenn in Erfüllung der letzteren eine Unterbrechung ſtattge-
funden hat 4). Andererſeits treten Mannſchaften, welche in Folge
eigenen Verſchuldens verſpätet aus dem aktiven Dienſt entlaſſen
1) Mil.Geſ. §. 65 Abſ. 2. W.O. II §. 13 Ziff. 5.
2) Vgl. das Reichsgeſ. vom 24. Nov. 1871 §. 2 (R.G.Bl. S. 398) und
die Motive zum Entwurf deſſelben (Druckſachen des Reichstages II Seſſ. 1871
Nro. 86).
3) Vgl. oben S. 174; alſo bei den zwiſchen dem 2. Okt. und 1. April
eingeſtellten Wehrpflichtigen vom vorhergehenden 1. Oktober an.
4) Mil.Geſ. §. 62 Abſ. 2.
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