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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht.
einer Mobilmachung 1). Der Dispens wird durch die Landwehr-
Bezirkskommando's ertheilt 2). Wenn der Beurlaubte durch Kon-
sulatsatteste nachweist, daß er sich in einem der erwähnten Länder
eine feste Stellung als Kaufmann, Gewerbetreibender etc. erworben
hat, so kann der Urlaub bis zur Entlassung aus dem Militair-
verhältnisse und unter gleichzeitiger Dispensation von der Rückkehr
im Falle einer Mobilmachung verlängert werden. Diese Bestim-
mung findet aber auf die Küstenländer des Mittelländischen und
Schwarzen Meeres keine Anwendung 3). Solche Anträge unter-
liegen der Entscheidung der Infanterie-Brigadekommandeure 4).

3. Die außerordentlichen Dienstpflichten (im Falle
der Mobilmachung).

Die Mannschaften der Reserve, Landwehr und Seewehr sind
verpflichtet, bei nothwendigen Verstärkungen oder Mobilmachungen
des Heeres beziehentl. bei Ausrüstung der Flotte der Einberufung
zur Fahne (zur Flotte) Folge zu leisten 5). Die Einberufung er-
folgt auf Befehl des Kaisers; in dem Falle, daß Theile des Bun-
desgebietes in Kriegszustand erklärt werden, sind die kommandiren-
den Generale zur Einberufung befugt 6). In Bayern erfolgt die
Einberufung auf Veranlassung des Kaisers durch den König von
Bayern 7). Die Mannschaften gehören von dem Tage, zu welchem
sie einberufen sind, bis zum Ablauf des Tages ihrer Wiederent-
lassung, zum aktiven Heere 8); während dieser Zeit sind sie zum
aktiven Dienst verpflichtet und die oben entwickelten Rechtssätze
von der aktiven Dienstpflicht
finden auf sie vollständige
und ausnahmslose Anwendung.


1) Mil.Ges. §. 59 Abs. 1.
2) W.O. II §. 7 Ziff. 3.
3) Mil.Ges. §. 59 Abs. 2.
4) W.O. II §. 7 Ziff. 4.
5) Mil.Ges. §. 63.
6) W.G. §. 8. Die Einberufungen erfolgen entweder durch Gestellungs-
ordres, oder durch öffentlichen Aufruf oder auf sonstige der Kriegslage ange-
messene Weise. W.O. II §. 13 Z. 8. H.O. II §. 19. Vgl. auch Mil.Ges. §. 70.
7) Bündniß-Vertr. vom 23. Nov. 1870 III §. 5. III Abs. 5.
8) Mil.Ges. §. 38. Der Militair-Gerichtsstand beginnt jedoch schon mit
dem Empfang
der Einberufungs-Ordre. Preuß. Militair-Strafgerichts-Ordn.
vom 3. April 1845 §. 7 Ziff. 1.

§. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht.
einer Mobilmachung 1). Der Dispens wird durch die Landwehr-
Bezirkskommando’s ertheilt 2). Wenn der Beurlaubte durch Kon-
ſulatsatteſte nachweiſt, daß er ſich in einem der erwähnten Länder
eine feſte Stellung als Kaufmann, Gewerbetreibender ꝛc. erworben
hat, ſo kann der Urlaub bis zur Entlaſſung aus dem Militair-
verhältniſſe und unter gleichzeitiger Dispenſation von der Rückkehr
im Falle einer Mobilmachung verlängert werden. Dieſe Beſtim-
mung findet aber auf die Küſtenländer des Mittelländiſchen und
Schwarzen Meeres keine Anwendung 3). Solche Anträge unter-
liegen der Entſcheidung der Infanterie-Brigadekommandeure 4).

3. Die außerordentlichen Dienſtpflichten (im Falle
der Mobilmachung).

Die Mannſchaften der Reſerve, Landwehr und Seewehr ſind
verpflichtet, bei nothwendigen Verſtärkungen oder Mobilmachungen
des Heeres beziehentl. bei Ausrüſtung der Flotte der Einberufung
zur Fahne (zur Flotte) Folge zu leiſten 5). Die Einberufung er-
folgt auf Befehl des Kaiſers; in dem Falle, daß Theile des Bun-
desgebietes in Kriegszuſtand erklärt werden, ſind die kommandiren-
den Generale zur Einberufung befugt 6). In Bayern erfolgt die
Einberufung auf Veranlaſſung des Kaiſers durch den König von
Bayern 7). Die Mannſchaften gehören von dem Tage, zu welchem
ſie einberufen ſind, bis zum Ablauf des Tages ihrer Wiederent-
laſſung, zum aktiven Heere 8); während dieſer Zeit ſind ſie zum
aktiven Dienſt verpflichtet und die oben entwickelten Rechtsſätze
von der aktiven Dienſtpflicht
finden auf ſie vollſtändige
und ausnahmsloſe Anwendung.


1) Mil.Geſ. §. 59 Abſ. 1.
2) W.O. II §. 7 Ziff. 3.
3) Mil.Geſ. §. 59 Abſ. 2.
4) W.O. II §. 7 Ziff. 4.
5) Mil.Geſ. §. 63.
6) W.G. §. 8. Die Einberufungen erfolgen entweder durch Geſtellungs-
ordres, oder durch öffentlichen Aufruf oder auf ſonſtige der Kriegslage ange-
meſſene Weiſe. W.O. II §. 13 Z. 8. H.O. II §. 19. Vgl. auch Mil.Geſ. §. 70.
7) Bündniß-Vertr. vom 23. Nov. 1870 III §. 5. III Abſ. 5.
8) Mil.Geſ. §. 38. Der Militair-Gerichtsſtand beginnt jedoch ſchon mit
dem Empfang
der Einberufungs-Ordre. Preuß. Militair-Strafgerichts-Ordn.
vom 3. April 1845 §. 7 Ziff. 1.
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[183/0193] §. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht. einer Mobilmachung 1). Der Dispens wird durch die Landwehr- Bezirkskommando’s ertheilt 2). Wenn der Beurlaubte durch Kon- ſulatsatteſte nachweiſt, daß er ſich in einem der erwähnten Länder eine feſte Stellung als Kaufmann, Gewerbetreibender ꝛc. erworben hat, ſo kann der Urlaub bis zur Entlaſſung aus dem Militair- verhältniſſe und unter gleichzeitiger Dispenſation von der Rückkehr im Falle einer Mobilmachung verlängert werden. Dieſe Beſtim- mung findet aber auf die Küſtenländer des Mittelländiſchen und Schwarzen Meeres keine Anwendung 3). Solche Anträge unter- liegen der Entſcheidung der Infanterie-Brigadekommandeure 4). 3. Die außerordentlichen Dienſtpflichten (im Falle der Mobilmachung). Die Mannſchaften der Reſerve, Landwehr und Seewehr ſind verpflichtet, bei nothwendigen Verſtärkungen oder Mobilmachungen des Heeres beziehentl. bei Ausrüſtung der Flotte der Einberufung zur Fahne (zur Flotte) Folge zu leiſten 5). Die Einberufung er- folgt auf Befehl des Kaiſers; in dem Falle, daß Theile des Bun- desgebietes in Kriegszuſtand erklärt werden, ſind die kommandiren- den Generale zur Einberufung befugt 6). In Bayern erfolgt die Einberufung auf Veranlaſſung des Kaiſers durch den König von Bayern 7). Die Mannſchaften gehören von dem Tage, zu welchem ſie einberufen ſind, bis zum Ablauf des Tages ihrer Wiederent- laſſung, zum aktiven Heere 8); während dieſer Zeit ſind ſie zum aktiven Dienſt verpflichtet und die oben entwickelten Rechtsſätze von der aktiven Dienſtpflicht finden auf ſie vollſtändige und ausnahmsloſe Anwendung. 1) Mil.Geſ. §. 59 Abſ. 1. 2) W.O. II §. 7 Ziff. 3. 3) Mil.Geſ. §. 59 Abſ. 2. 4) W.O. II §. 7 Ziff. 4. 5) Mil.Geſ. §. 63. 6) W.G. §. 8. Die Einberufungen erfolgen entweder durch Geſtellungs- ordres, oder durch öffentlichen Aufruf oder auf ſonſtige der Kriegslage ange- meſſene Weiſe. W.O. II §. 13 Z. 8. H.O. II §. 19. Vgl. auch Mil.Geſ. §. 70. 7) Bündniß-Vertr. vom 23. Nov. 1870 III §. 5. III Abſ. 5. 8) Mil.Geſ. §. 38. Der Militair-Gerichtsſtand beginnt jedoch ſchon mit dem Empfang der Einberufungs-Ordre. Preuß. Militair-Strafgerichts-Ordn. vom 3. April 1845 §. 7 Ziff. 1.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 183. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/193>, abgerufen am 22.11.2024.